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§ 8 - Tarifvertragsgesetz (TVG)
neugefasst durch B. v. 25.08.1969 BGBl. I S. 1323; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 20.05.2020 BGBl. I S. 1055
Geltung ab 25.08.1969; FNA: 802-1 Tarifvertrag und Mindestarbeitsbedingungen
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Geltung ab 25.08.1969; FNA: 802-1 Tarifvertrag und Mindestarbeitsbedingungen
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§ 8 Bekanntgabe des Tarifvertrags
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die im Betrieb anwendbaren Tarifverträge sowie rechtskräftige Beschlüsse nach § 99 des Arbeitsgerichtsgesetzes über den nach § 4a Absatz 2 Satz 2 anwendbaren Tarifvertrag im Betrieb bekanntzumachen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Tarifeinheitsgesetz G. v. 3. Juli 2015 BGBl. I S. 1130 m.W.v. 10. Juli 2015
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Frühere Fassungen von § 8 TVG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 10.07.2015 | Artikel 1 Tarifeinheitsgesetz vom 03.07.2015 BGBl. I S. 1130 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 8 TVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 TVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Tarifeinheitsgesetz
G. v. 03.07.2015 BGBl. I S. 1130
Artikel 1 TaEG Änderung des Tarifvertragsgesetzes
... ihre Vorstellungen und Forderungen mündlich vorzutragen." 2. § 8 wird wie folgt gefasst: „§ 8 Bekanntgabe des Tarifvertrags Der ... vorzutragen." 2. § 8 wird wie folgt gefasst: „§ 8 Bekanntgabe des Tarifvertrags Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die im Betrieb ...
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