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§ 12 - Tarifvertragsgesetz (TVG)
neugefasst durch B. v. 25.08.1969 BGBl. I S. 1323; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 20.05.2020 BGBl. I S. 1055
Geltung ab 25.08.1969; FNA: 802-1 Tarifvertrag und Mindestarbeitsbedingungen
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Geltung ab 25.08.1969; FNA: 802-1 Tarifvertrag und Mindestarbeitsbedingungen
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§ 12 Spitzenorganisationen
§ 12 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Spitzenorganisationen im Sinne dieses Gesetzes sind - unbeschadet der Regelung in § 2 - diejenigen Zusammenschlüsse von Gewerkschaften oder von Arbeitgebervereinigungen, die für die Vertretung der Arbeitnehmer- oder der Arbeitgeberinteressen im Arbeitsleben des Bundesgebiets wesentliche Bedeutung haben. 2Ihnen stehen gleich Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen, die keinem solchen Zusammenschluß angehören, wenn sie die Voraussetzungen des letzten Halbsatzes in Satz 1 erfüllen.
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Zitierungen von § 12 TVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 TVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
G. v. 25.07.1957 BGBl. I S. 756; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363
§ 11 ArbnErfG Vergütungsrichtlinien (vom 01.08.2022)
... nach Anhörung der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer ( § 12 des Tarifvertragsgesetzes ) Richtlinien über die Bemessung der ...
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