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Änderung § 8 TVG vom 10.07.2015
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§ 8 TVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.07.2015 geltenden Fassung | § 8 TVG n.F. (neue Fassung) in der am 10.07.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 03.07.2015 BGBl. I S. 1130 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Bekanntgabe des Tarifvertrags | |
(Text alte Fassung) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die für ihren Betrieb maßgebenden Tarifverträge an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen. | (Text neue Fassung) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die im Betrieb anwendbaren Tarifverträge sowie rechtskräftige Beschlüsse nach § 99 des Arbeitsgerichtsgesetzes über den nach § 4a Absatz 2 Satz 2 anwendbaren Tarifvertrag im Betrieb bekanntzumachen. |
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