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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 09.12.2020 aufgehoben
§ 5 - Zukunftsinvestitionsgesetz (ZuInvG)
Artikel 7 G. v. 02.03.2009 BGBl. I S. 416, 428 (Nr. 11); aufgehoben durch Artikel 2 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2657
Geltung ab 06.03.2009; FNA: 707-25 Wirtschaftsförderung
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Geltung ab 06.03.2009; FNA: 707-25 Wirtschaftsförderung
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§ 5 Förderzeitraum
Investitionen können gefördert werden, wenn sie am 27. Januar 2009 oder später begonnen wurden. Soweit Investitionen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) schon vor dem 27. Januar 2009 begonnen wurden, aber noch nicht abgeschlossen sind, können sie gefördert werden, wenn gegenüber dem Bund erklärt wird, dass es sich um selbständige Abschnitte eines laufenden Vorhabens handelt und die Finanzierung dieser Abschnitte bislang nicht gesichert ist. Im Jahr 2011 können Finanzhilfen nur für Investitionsvorhaben eingesetzt werden, die vor dem 31. Dezember 2010 begonnen wurden und bei denen im Jahr 2011 ein selbständiger Abschnitt des Investitionsvorhabens abgeschlossen wird.
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