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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 09.12.2020 aufgehoben

§ 6a - Zukunftsinvestitionsgesetz (ZuInvG)

Artikel 7 G. v. 02.03.2009 BGBl. I S. 416, 428 (Nr. 11); aufgehoben durch Artikel 2 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2657
Geltung ab 06.03.2009; FNA: 707-25 Wirtschaftsförderung
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§ 6a Prüfung durch den Bundesrechnungshof



Der Bund kann in Einzelfällen weitergehende Nachweise verlangen und bei Ländern und Kommunen Bücher, Belege und sonstige Unterlagen einsehen sowie örtliche Erhebungen durchführen. Ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand ist zu vermeiden. Der Bundesrechnungshof prüft gemeinsam mit dem jeweiligen Landesrechnungshof im Sinne von § 93 der Bundeshaushaltsordnung, ob die Finanzhilfen zweckentsprechend verwendet wurden. Dazu kann er auch Erhebungen bei Ländern und Kommunen durchführen.

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Zitierungen von § 6a ZuInvG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6a ZuInvG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZuInvG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 2 BvF 1/09 - (zu § 6a Satz 1, 3 und 4 des Zukunftsinvestitionsgesetzes)
B. v. 08.10.2010 BGBl. I S. 1401
Entscheidung BVerfGE20100907
... 2010 - 2 BvF 1/09 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht: § 6a Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung von Zukunftsinvestitionen der Kommunen und Länder ... Artikel 104a Absatz 5 Satz 1 2. Halbsatz des Grundgesetzes gerichtet sind. § 6a Satz 4 des Zukunftsinvestitionsgesetzes ist mit Artikel 30 und Artikel 109 Absatz 1 des ... 5 Satz 1 2. Halbsatz des Grundgesetzes gerichtet sind. Im Übrigen ist § 6a Satz 1, 3 und 4 des Zukunftsinvestitionsgesetzes mit dem Grundgesetz vereinbar. Die ...