Änderung § 8 ZuInvG vom 23.07.2009

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§ 8 ZuInvG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.07.2009 geltenden Fassung
§ 8 ZuInvG n.F. (neue Fassung)
in der am 06.03.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 3b G. v. 27.05.2010 BGBl. I S. 671
(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Verwaltungsvereinbarung


(Text alte Fassung)

Die Einzelheiten des Verfahrens zur Durchführung dieses Gesetzes werden durch Verwaltungsvereinbarung geregelt. Die Inanspruchnahme der Finanzhilfen nach § 6 Absatz 2 Satz 2 ist an das Inkrafttreten der Verwaltungsvereinbarung gebunden.

(Text neue Fassung)

Die Einzelheiten des Verfahrens zur Durchführung dieses Gesetzes werden durch Verwaltungsvereinbarung geregelt. Soweit die Verwaltungsvereinbarung auf § 3a Bezug nimmt, ist § 3 Absatz 3 maßgebend. Die Inanspruchnahme der Finanzhilfen nach § 6 Absatz 2 Satz 2 ist an das Inkrafttreten der Verwaltungsvereinbarung gebunden.




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