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Änderung § 8 ZuInvG vom 23.07.2009

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§ 8 ZuInvG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.07.2009 geltenden Fassung
§ 8 ZuInvG n.F. (neue Fassung)
in der am 23.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 16.07.2009 BGBl. I S. 1959
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Verwaltungsvereinbarung


(Text alte Fassung)

Die Einzelheiten des Verfahrens zur Durchführung dieses Gesetzes werden durch Verwaltungsvereinbarung geregelt. Die Inanspruchnahme der Finanzhilfen nach § 6 Absatz 2 Satz 2 ist an das Inkrafttreten der Verwaltungsvereinbarung gebunden.

(Text neue Fassung)

Die Einzelheiten des Verfahrens zur Durchführung dieses Gesetzes werden durch Verwaltungsvereinbarung geregelt. Die Inanspruchnahme der Finanzhilfen nach § 6 Absatz 2 Satz 2 ist an das Inkrafttreten der Verwaltungsvereinbarung gebunden. Die Verwaltungsvereinbarung regelt auch die konkreten Anforderungen an die Zusätzlichkeit im Sinne von § 3a.

 (keine frühere Fassung vorhanden)