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Änderung § 3a ZuInvG vom 06.03.2009

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§ 3a ZuInvG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.03.2009 geltenden Fassung
§ 3a ZuInvG n.F. (neue Fassung)
in der am 06.03.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 3b G. v. 27.05.2010 BGBl. I S. 671

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3a Zusätzlichkeit


(Text neue Fassung)

§ 3a (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Finanzhilfen im Sinne von § 1 Absatz 1 werden nur für zusätzliche Investitionen gewährt.

(2) Die Zusätzlichkeit der geförderten Maßnahmen muss sowohl vorhabenbezogen als auch in Bezug auf die Summe der konsolidierten Investitionsausgaben des jeweiligen Landes einschließlich Kommunen gegeben sein.