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Synopse aller Änderungen des ZuInvG am 06.03.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 6. März 2009 durch Artikel 3b des StabRuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des ZuInvG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

ZuInvG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.03.2009 geltenden Fassung
ZuInvG n.F. (neue Fassung)
in der am 06.03.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 3b G. v. 27.05.2010 BGBl. I S. 671
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Förderbereiche


(1) Die Finanzhilfen werden trägerneutral nach Maßgabe des Artikels 104b des Grundgesetzes für Maßnahmen in folgenden Bereichen gewährt:

1. Investitionen mit Schwerpunkt Bildungsinfrastruktur

a) Einrichtungen der frühkindlichen Infrastruktur

b) Schulinfrastruktur (insbesondere energetische Sanierung)

c) Hochschulen (insbesondere energetische Sanierung)

d) kommunale oder gemeinnützige Einrichtungen der Weiterbildung (insbesondere energetische Sanierung)

e) Forschung

2. Investitionsschwerpunkt Infrastruktur

a) Krankenhäuser

b) Städtebau (ohne Abwasser und ÖPNV)

c) ländliche Infrastruktur (ohne Abwasser und ÖPNV)

d) kommunale Straßen (beschränkt auf Lärmschutzmaßnahmen)

e) Informationstechnologie

f) sonstige Infrastrukturinvestitionen.

Einrichtungen gemäß Nummer 2 außerhalb der sozialen Daseinsvorsorge, die durch Gebühren und Beiträge vollständig zu finanzieren sind, werden nicht gefördert.

(2) Für Investitionen nach Absatz 1 Nummer 1 können die Länder Finanzhilfen in Höhe von 65 Prozent und für Investitionen nach Absatz 1 Nummer 2 in Höhe von 35 Prozent des sich aus § 1 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 2 ergebenden Betrages einsetzen.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

(3) Finanzhilfen im Sinne von § 1 Absatz 1 werden nur für zusätzliche Investitionen gewährt. Die Zusätzlichkeit der geförderten Maßnahmen muss vorhabenbezogen gegeben sein.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 3a Zusätzlichkeit




§ 3a (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Finanzhilfen im Sinne von § 1 Absatz 1 werden nur für zusätzliche Investitionen gewährt.

(2) Die Zusätzlichkeit der geförderten Maßnahmen muss sowohl vorhabenbezogen als auch in Bezug auf die Summe der konsolidierten Investitionsausgaben des jeweiligen Landes einschließlich Kommunen gegeben sein.



 

§ 7 Rückforderung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Bund kann Finanzhilfen von einem Land zurückfordern, wenn von einem Land geförderte einzelne Maßnahmen ihrer Art nach den in § 3 Absatz 1 festgelegten Förderbereichen nicht entsprechen oder die Zusätzlichkeit nach § 3a nicht gegeben oder eine längerfristige Nutzung nach § 4 Absatz 3 nicht zu erwarten ist. Der Bund kann Finanzhilfen von einem Land zurückfordern, wenn die Bundesbeteiligung an der Finanzierung insgesamt 75 Prozent überschreitet. Die Höhe der Rückforderung bestimmt sich aus der Überschreitung der Quote. Zurückgerufene Mittel werden von dem jeweiligen Land an den Bund zurückgezahlt und können vorbehaltlich von Absatz 2 Satz 1 dem Land erneut zur Verfügung gestellt werden. Dieser Anspruch ist vom Zeitpunkt seiner Entstehung an bis zur Rückzahlung mit dem Zinssatz zu verzinsen, der sich nach dem Zinssatz für Kredite des Bundes zur Deckung von Ausgaben zum Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs bemisst. Der Zinssatz wird vom Bundesministerium der Finanzen jeweils durch Rundschreiben an die obersten Bundesbehörden bekannt gegeben. Der Zinsbetrag ist an den Bund abzuführen. Entsprechendes gilt, wenn die Mittel abweichend von § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 verwendet werden.



(1) Der Bund kann Finanzhilfen von einem Land zurückfordern, wenn von einem Land geförderte einzelne Maßnahmen ihrer Art nach den in § 3 Absatz 1 festgelegten Förderbereichen nicht entsprechen oder die Zusätzlichkeit nach § 3 Absatz 3 nicht gegeben oder eine längerfristige Nutzung nach § 4 Absatz 3 nicht zu erwarten ist. Der Bund kann Finanzhilfen von einem Land zurückfordern, wenn die Bundesbeteiligung an der Finanzierung insgesamt 75 Prozent überschreitet. Die Höhe der Rückforderung bestimmt sich aus der Überschreitung der Quote. Zurückgerufene Mittel werden von dem jeweiligen Land an den Bund zurückgezahlt und können vorbehaltlich von Absatz 2 Satz 1 dem Land erneut zur Verfügung gestellt werden. Dieser Anspruch ist vom Zeitpunkt seiner Entstehung an bis zur Rückzahlung mit dem Zinssatz zu verzinsen, der sich nach dem Zinssatz für Kredite des Bundes zur Deckung von Ausgaben zum Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs bemisst. Der Zinssatz wird vom Bundesministerium der Finanzen jeweils durch Rundschreiben an die obersten Bundesbehörden bekannt gegeben. Der Zinsbetrag ist an den Bund abzuführen. Entsprechendes gilt, wenn die Mittel abweichend von § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 verwendet werden.

(2) Nach dem 31. Dezember 2011 dürfen Bundesmittel nicht mehr zur Auszahlung angeordnet werden. Der Rückforderungsanspruch nach Absatz 1 bleibt unberührt.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 09.12.2020) 

§ 8 Verwaltungsvereinbarung


vorherige Änderung

Die Einzelheiten des Verfahrens zur Durchführung dieses Gesetzes werden durch Verwaltungsvereinbarung geregelt. Die Inanspruchnahme der Finanzhilfen nach § 6 Absatz 2 Satz 2 ist an das Inkrafttreten der Verwaltungsvereinbarung gebunden. Die Verwaltungsvereinbarung regelt auch die konkreten Anforderungen an die Zusätzlichkeit im Sinne von § 3a.



Die Einzelheiten des Verfahrens zur Durchführung dieses Gesetzes werden durch Verwaltungsvereinbarung geregelt. Soweit die Verwaltungsvereinbarung auf § 3a Bezug nimmt, ist § 3 Absatz 3 maßgebend. Die Inanspruchnahme der Finanzhilfen nach § 6 Absatz 2 Satz 2 ist an das Inkrafttreten der Verwaltungsvereinbarung gebunden.