Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung Gesetz Gesetz zur Nichtanrechnung und Nichtberücksichtigung des Kinderbonus vom 18.03.2021

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von Gesetz Gesetz zur Nichtanrechnung und Nichtberücksichtigung des Kinderbonus und Änderungshistorie des KiBoNiAG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

Gesetz a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.03.2021 geltenden Fassung
Gesetz n.F. (neue Fassung)
in der am 18.03.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 10.03.2021 BGBl. I S. 330
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

Gesetz


(Text alte Fassung)

1 Die nach § 66 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes und § 6 Absatz 3 des Bundeskindergeldgesetzes zu zahlenden Einmalbeträge sind bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, nicht als Einkommen zu berücksichtigen. 2 Die Einmalbeträge mindern die Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz nicht. 3 Die Einmalbeträge werden weder im Rahmen der Anrechnung nach § 39 Absatz 6 des Achten Buches Sozialgesetzbuch noch im Rahmen der Einkommensberechnung nach den §§ 90 und 93 Absatz 1 Satz 1 oder bei der Bestimmung des Kostenbeitrags bei vollstationären Leistungen nach § 94 Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch berücksichtigt und stellen keine Geldleistung im Sinne des § 93 Absatz 1 Satz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch dar.

(Text neue Fassung)

1 Der nach § 66 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes und § 6 Absatz 3 des Bundeskindergeldgesetzes zu zahlende Einmalbetrag ist bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, nicht als Einkommen zu berücksichtigen. 2 Der Einmalbetrag mindert die Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz nicht. 3 Der Einmalbetrag wird weder im Rahmen der Anrechnung nach § 39 Absatz 6 des Achten Buches Sozialgesetzbuch noch im Rahmen der Einkommensberechnung nach den §§ 90 und 93 Absatz 1 Satz 1 oder bei der Bestimmung des Kostenbeitrags bei vollstationären Leistungen nach § 94 Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch berücksichtigt und stellt keine Geldleistung im Sinne des § 93 Absatz 1 Satz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch dar.

(heute geltende Fassung)