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Änderung Gesetz Gesetz zur Nichtanrechnung und Nichtberücksichtigung des Kinderbonus vom 18.03.2021
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Gesetz a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.03.2021 geltenden Fassung | Gesetz n.F. (neue Fassung) in der am 18.03.2021 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 10.03.2021 BGBl. I S. 330 |
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(Textabschnitt unverändert) Gesetz | |
(Text alte Fassung) 1 Die nach § 66 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes und § 6 Absatz 3 des Bundeskindergeldgesetzes zu zahlenden Einmalbeträge sind bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, nicht als Einkommen zu berücksichtigen. 2 Die Einmalbeträge mindern die Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz nicht. 3 Die Einmalbeträge werden weder im Rahmen der Anrechnung nach § 39 Absatz 6 des Achten Buches Sozialgesetzbuch noch im Rahmen der Einkommensberechnung nach den §§ 90 und 93 Absatz 1 Satz 1 oder bei der Bestimmung des Kostenbeitrags bei vollstationären Leistungen nach § 94 Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch berücksichtigt und stellen keine Geldleistung im Sinne des § 93 Absatz 1 Satz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch dar. | (Text neue Fassung) 1 Der nach § 66 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes und § 6 Absatz 3 des Bundeskindergeldgesetzes zu zahlende Einmalbetrag ist bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, nicht als Einkommen zu berücksichtigen. 2 Der Einmalbetrag mindert die Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz nicht. 3 Der Einmalbetrag wird weder im Rahmen der Anrechnung nach § 39 Absatz 6 des Achten Buches Sozialgesetzbuch noch im Rahmen der Einkommensberechnung nach den §§ 90 und 93 Absatz 1 Satz 1 oder bei der Bestimmung des Kostenbeitrags bei vollstationären Leistungen nach § 94 Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch berücksichtigt und stellt keine Geldleistung im Sinne des § 93 Absatz 1 Satz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch dar. |
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