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Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes (2. AgrStatGuaÄndG k.a.Abk.)
Eingangsformel
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
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- *)
- Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe (ABl. EG Nr. L 309 S. 22), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG (ABl. EU Nr. L 363 S. 368; 2007 Nr. L 80 S. 15).
Artikel 1 Änderung des Agrarstatistikgesetzes
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 12. März 2009 AgrStatG § 6, § 8, § 10, § 11, § 19, § 24, § 25, § 26, § 27, § 28, § 29, § 30, § 31, § 32, § 33, § 34, § 35, § 36, § 37, § 38, § 39, § 40, § 41, § 42, § 43, § 47, § 59, § 61, § 70, § 71, § 80, § 81, § 83, § 84, § 91, § 92, § 93, § 94, § 94a, § 97, § 97a (neu), § 98, § 99, § 7
Das Agrarstatistikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1662), zuletzt geändert durch § 20 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. April 2008 (BGBl. I S. 714, 1025), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:
„Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeine Vorschrift
§ 1 Anordnung als Bundesstatistik
Teil 2 Agrarstatistiken
Abschnitt 1 Bodennutzungserhebung
Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschrift
§ 2 Einzelerhebungen
Unterabschnitt 2 Flächenerhebung
§ 3 Erhebungseinheiten
§ 4 Erhebungsart, Periodizität, Berichtszeitpunkt, Erhebungsmerkmale
§ 5 (weggefallen)
Unterabschnitt 3 Bodennutzungshaupterhebung
§ 6 Erhebungseinheiten
§ 7 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merkmale
§ 8 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
Unterabschnitt 4 Gemüseanbau- und Zierpflanzenerhebung
§ 9 Erhebungseinheiten
§ 10 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merkmale
§ 11 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
Unterabschnitt 5 Baumschulerhebung
§ 12 Erhebungseinheiten
§ 13 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merkmale
§ 14 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitpunkt
Unterabschnitt 6 Baumobstanbauerhebung
§ 15 Erhebungseinheiten
§ 16 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merkmale
§ 17 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitpunkt
Abschnitt 2 Erhebung über die Viehbestände
§ 18 Erhebungseinheiten
§ 19 Erhebungsart, Periodizität, Berichtszeitpunkt, Merkmale
§ 20 Erhebungsmerkmale
§ 20a Besondere Vorschriften zur Erhebung der Rinderbestände
Abschnitt 3
§ 21 (weggefallen)
§ 22 (weggefallen)
§ 23 (weggefallen)
Abschnitt 4 Strukturerhebungen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschrift
§ 24 Einzelerhebungen und Periodizität
Unterabschnitt 2 Agrarstrukturerhebung
§ 25 Erhebungseinheiten
§ 26 Erhebungsart und Erhebungsprogramm
§ 27 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
Unterabschnitt 3 Haupterhebung der Landwirtschaftszählung
§ 28 Erhebungseinheiten
§ 29 Erhebungsart
§ 30 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
Unterabschnitt 4 Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden
§ 31 Erhebungseinheiten
§ 32 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungsmerkmale, Berichtszeit
Unterabschnitt 5 (weggefallen)
Unterabschnitt 6 (weggefallen)
Abschnitt 5 (weggefallen)
Abschnitt 6 Ernteerhebung
§ 44 Allgemeine Vorschrift
§ 45 (weggefallen)
§ 46 Ernte- und Betriebsberichterstattung
§ 47 Besondere Ernte- und Qualitätsermittlung
Abschnitt 7 Geflügelstatistik
Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschrift
§ 48 Einzelerhebungen
Unterabschnitt 2 Erhebung in Brütereien
§ 49 Erhebungseinheiten
§ 50 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
§ 51 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
Unterabschnitt 3 Erhebung in Unternehmen mit Hennenhaltung
§ 52 Erhebungseinheiten
§ 53 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
§ 54 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
Unterabschnitt 4 Erhebung in Geflügelschlachtereien
§ 55 Erhebungseinheiten
§ 56 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
§ 57 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
Abschnitt 8 Schlachtungs- und Schlachtgewichtsstatistik
Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschrift
§ 58 Einzelerhebungen
Unterabschnitt 2 Erhebung über Schlachtungen
§ 59 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
§ 60 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
Unterabschnitt 3 Schlachtgewichtsstatistik
§ 61 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
§ 62 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
Abschnitt 9 Milchstatistik
§ 63 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
§ 64 Erhebungsmerkmal und Berichtszeitraum
§ 65 Ergänzende Schätzung
Abschnitt 10 Hochsee- und Küstenfischereistatistik
§ 66 Erhebungseinheiten
§ 67 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
§ 68 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
Abschnitt 11 Weinstatistik
Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschrift
§ 69 Einzelerhebungen
Unterabschnitt 2 Rebflächenerhebung
§ 70 Erhebungsart und Periodizität
§ 71 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
Unterabschnitt 3 Ernteerhebung
§ 72 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale, Erhebungszeitpunkt
§ 73 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
Unterabschnitt 4 Erhebung der Erzeugung
§ 74 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale, Erhebungszeitpunkt
§ 75 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
Unterabschnitt 5 Bestandserhebung
§ 75a Erhebungseinheiten
§ 76 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale, Erhebungszeitpunkt
§ 77 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitpunkt
Abschnitt 12 Holzstatistik
Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschrift
§ 78 Einzelerhebungen
Unterabschnitt 2 Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben
§ 79 Erhebungseinheiten
§ 80 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
§ 81 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
Unterabschnitt 3 Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung
§ 82 Erhebungseinheiten
§ 83 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
§ 84 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
Abschnitt 13
§ 85 (weggefallen)
§ 86 (weggefallen)
§ 87 (weggefallen)
Abschnitt 14 Düngemittelstatistik
§ 88 Erhebungseinheiten
§ 89 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
§ 90 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
Teil 3 Gemeinsame Vorschriften
§ 91 Erhebungseinheiten
§ 92 Hilfsmerkmale
§ 93 Auskunftspflicht
§ 94 Durchführung von Bundesstatistiken
§ 94a Verordnungsermächtigung
§ 95 Erhebungsstellen, Erhebungsbeauftragte
§ 96 Fortschreibeverfahren
§ 97 Betriebsregister
§ 97a Feststellung der Grundgesamtheit
§ 98 Übermittlung, Verwendung und Veröffentlichung von Einzelangaben
§ 99 Übergangsvorschriften". - 2.
- Die übergeordneten Gliederungseinheiten des Agrarstatistikgesetzes erhalten jeweils die Bezeichnung und Fassung, die sich aus der Inhaltsübersicht ergibt. Die Zwischenüberschrift zum Vierten Teil wird gestrichen.
- 3.
- In § 10 Abs. 1 Nr. 2 und in § 47 Abs. 1 Satz 1 wird jeweils das Wort „repräsentativ" gestrichen.
- 4.
- Teil 2 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 wird wie folgt gefasst:
„Unterabschnitt 3 Bodennutzungshaupterhebung
§ 6 Erhebungseinheiten
Erhebungseinheiten der Bodennutzungshaupterhebung sind:- 1.
- die Betriebe nach § 91 Abs. 1 Nr. 1,
- 2.
- in Bayern: gemeinschaftlich genutzte Flächen von mindestens fünf Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche.
(1) Die Bodennutzungshaupterhebung wird in der Zeit von Januar bis Mai durchgeführt:- 1.
- allgemein in den Jahren 2010 und 2016; hierbei werden Merkmale über die Nutzung der Flächen erhoben;
- 2.
- bei höchstens 80.000 Erhebungseinheiten in jedem Jahr mit Ausnahme der Jahre, in denen die Erhebung nach Nummer 1 stattfindet; die Merkmale entsprechen mit Ausnahme des Zwischenfruchtanbaus denjenigen der Erhebung nach Nummer 1.
(2) Die Erhebung nach Absatz 1 Nr. 2 wird in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg nicht durchgeführt.(3) Die Erhebung nach Absatz 1 ist in den Jahren 2010, 2013 und 2016 Bestandteil der Agrarstrukturerhebung.
§ 8 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit(1) Erhebungsmerkmale der Bodennutzungshaupterhebung sind die Nutzung der Flächen nach Hauptnutzungsarten und Nutzungszweck, Kulturarten, Pflanzengruppen, Pflanzenarten und Kulturformen, auch nach Züchtungsmethode, sowie der Zwischenfruchtanbau nach der Pflanzengruppe und dem Nutzungszweck jeweils nach der Fläche.(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 mit Ausnahme des Zwischenfruchtanbaus ist das laufende Kalenderjahr. Der Berichtszeitraum für den Zwischenfruchtanbau sind die Monate Juni des Vorjahres bis Mai des laufenden Jahres." - 5.
- § 11 wird wie folgt gefasst:
„§ 11 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum(1) Erhebungsmerkmale der Gemüseanbau- und Zierpflanzenerhebung sind:- 1.
- beim Anbau von Gemüse und Erdbeeren:
- a)
- die Pflanzengruppen, Pflanzenarten, Kulturformen, Arten der Eindeckung, bei Spargel und Erdbeeren außerdem der Stand der Ertragsfähigkeit, jeweils nach der Anbaufläche,
- b)
- bei den Erhebungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 zusätzlich bei Gemüse die Grundfläche sowie der Anbau zur Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen bei der Erzeugung und beim Absatz jeweils nach der Anbaufläche,
- 2.
- beim Anbau von Zierpflanzen:
- a)
- die Grundfläche nach Pflanzengruppen unter Glas und im Freiland,
- b)
- die beheizte Grundfläche unter Glas,
- c)
- die Zahl der erzeugten Topfpflanzen nach Pflanzengruppen, Pflanzenarten und Verwendungszwecken,
- d)
- bei Schnittblumen und Zierpflanzen zum Schnitt die Anbaufläche nach Pflanzenarten unter Glas und im Freiland,
- 3.
- bei der Anzucht von Jungpflanzen: die Grundfläche unter Glas und im Freiland.
(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a ist das laufende Kalenderjahr. Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 3 ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung. Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b bis d sind die Monate Juli des Vorjahres bis Juni des laufenden Jahres." - 6.
- In § 19 Abs. 3 werden die Wörter „sind alle zwei Jahre Bestandteil der Agrarstrukturerhebung (§§ 25 bis 29) und werden in den Jahren ohne Agrarstrukturerhebung" durch das Wort „werden" ersetzt.
- 7.
- Teil 2 Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 4 Strukturerhebungen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschrift
§ 24 Einzelerhebungen und Periodizität(1) Die Strukturerhebungen umfassen folgende Einzelerhebungen:- 1.
- Agrarstrukturerhebung (§ 26),
- 2.
- Landwirtschaftszählung:
(2) Die Agrarstrukturerhebung wird in den Jahren 2010, 2013 und 2016 durchgeführt.(3) Die Haupterhebung der Landwirtschaftszählung wird gemeinsam mit der Agrarstrukturerhebung im ersten Halbjahr 2010 durchgeführt.(4) Zur räumlichen Darstellung statistischer Ergebnisse dürfen die Angaben aus den Erhebungen nach Absatz 1 Gebietseinheiten zugeordnet werden, die bezogen auf eine vorgegebene Kartenprojektion rechtwinklig, in der Regel quadratisch, und mindestens 100 Hektar groß sind.
Unterabschnitt 2 Agrarstrukturerhebung
§ 25 Erhebungseinheiten
Erhebungseinheiten der Agrarstrukturerhebung sind die Betriebe nach § 91 Abs. 1.
§ 26 Erhebungsart und Erhebungsprogramm(1) Die Agrarstrukturerhebung wird im Jahr 2010 allgemein durchgeführt, in den Jahren 2013 und 2016 als Stichprobe bei höchstens 80.000 Erhebungseinheiten.(2) Abweichend von Absatz 1 werden- 1.
- die Erhebungsmerkmale nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5, 6 und 12 im Jahr 2016 allgemein erhoben,
- 2.
- das Erhebungsmerkmal nach § 27 Abs. 1 Nr. 16 Buchstabe d im Jahr 2010 in der in Absatz 1 genannten Stichprobe erhoben,
- 3.
- die Erhebungsmerkmale nach § 27 Abs. 1 Nr. 7 im Jahr 2010 nicht erhoben,
- 4.
- das Erhebungsmerkmal nach § 27 Abs. 1 Nr. 12 im Jahr 2013 nicht erhoben,
- 5.
- die Erhebungsmerkmale nach § 27 Abs. 1 in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg auch in den Jahren 2013 und 2016 allgemein erhoben.
(3) Bei Erhebungseinheiten, die keine der in § 91 Abs. 1 Nr. 1 genannten Bedingungen erfüllen, werden nur die Angaben nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie nach § 27 Abs. 1 Nr. 3 zu den Hauptnutzungsarten einschließlich der Flächen mit schnellwachsenden Baumarten erhoben.
§ 27 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit(1) Erhebungsmerkmale der Agrarstrukturerhebung sind:- 1.
- der Betriebssitz unter Angabe der Lagekoordinaten,
- 2.
- die Rechtsstellung des Betriebsinhabers,
- 3.
- die Erhebungsmerkmale der Bodennutzungshaupterhebung mit Ausnahme des Zwischenfruchtanbaus (§ 8 Abs. 1),
- 4.
- zu den Flächen im Freiland:
- a)
- die bewässerbare Fläche,
- b)
- die bewässerte Fläche,
- 5.
- zu den Beständen
- a)
- an Rindern, Schafen und Ziegen: die Zahl, das Alter, das Geschlecht und der Nutzungszweck der Tiere,
- b)
- an Schweinen: die Zahl der Tiere nach den Kategorien in Anhang III Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über die Betriebsstrukturerhebungen und die Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates (ABl. EU Nr. L 321 S. 14) in der jeweils geltenden Fassung,
- c)
- an Geflügel: die Zahl, die Art und der Nutzungszweck der Tiere,
- d)
- an Einhufern: die Zahl der Tiere,
- 6.
- zum ökologischen Landbau: die umgestellten und in Umstellung befindlichen landwirtschaftlich genutzten Flächen, die Anbauflächen nach Kulturarten, Pflanzengruppen, Pflanzenarten und Nutzungszweck sowie die Zahl der in die ökologische Wirtschaftsweise einbezogenen Tiere nach Tierarten,
- 7.
- a)
- die Ausstattung mit und
- b)
- der überbetriebliche Einsatz von landwirtschaftlichen Maschinen,
- 8.
- die zur Erzeugung erneuerbarer Energien verwendeten Anlagen nach Art und Leistung der Anlage,
- 9.
- zur Beschäftigung des Betriebsinhabers, seiner Familienangehörigen einschließlich der Personen, die mit dem Betriebsinhaber in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft leben und der im Betrieb Beschäftigten, die keine Familienangehörigen sind:
- a)
- beim Betriebsinhaber und seinen Familienangehörigen: das Geschlecht, das Geburtsjahr, die Betriebsleitereigenschaft sowie die jeweilige Arbeitszeit für landwirtschaftliche und für nicht landwirtschaftliche Arbeiten für den Betrieb sowie in anderer Erwerbstätigkeit,
- b)
- bei den ständig im Betrieb Beschäftigten, die keine Familienangehörigen sind: das Geschlecht, das Geburtsjahr, die Betriebsleitereigenschaft und die jeweilige Arbeitszeit für landwirtschaftliche und nicht landwirtschaftliche Arbeiten für den Betrieb,
- c)
- bei den nicht ständig im Betrieb Beschäftigten, die keine Familienangehörigen sind: die Gesamtzahl nach Geschlecht und die Arbeitszeit für landwirtschaftliche Arbeiten für den Betrieb,
- 10.
- zu den nicht unter Nummer 9 erfassten landwirtschaftlichen Arbeiten für den Betrieb: die Arbeitszeit,
- 11.
- zur Berufsbildung des Betriebsleiters:
- a)
- die landwirtschaftliche Berufsbildung nach dem höchsten Bildungsabschluss,
- b)
- die Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Bildung,
- 12.
- die Art der Gewinnermittlung,
- 13.
- zu den sozialökonomischen Verhältnissen des Betriebsinhabers: das geschätzte Verhältnis (größer/kleiner) zwischen dem außerbetrieblichen Einkommen und dem Einkommen aus dem Betrieb; bei verheirateten oder in eingetragener Lebenspartnerschaft oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Betriebsinhabern bezieht sich die Angabe jeweils gemeinsam auf beide Partner,
- 14.
- zum Umsatz aus anderen Erwerbstätigkeiten als Landwirtschaft, die unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehen: die Art der Tätigkeit und der prozentuale Anteil des Umsatzes dieser Tätigkeiten am Gesamtumsatz des Betriebs,
- 15.
- der unmittelbare Bezug von Beihilfen zur Förderung der ländlichen Entwicklung nach Anhang III Abschnitt VII der Verordnung (EG) Nr. 1166/2008,
- 16.
- zu den Eigentums- und Pachtverhältnissen an der landwirtschaftlich genutzten Fläche:
- a)
- die Größe der eigenen selbst bewirtschafteten Fläche,
- b)
- die Größe der gepachteten Flächen nach Verpächtergruppen und der unentgeltlich zur Bewirtschaftung erhaltenen Flächen,
- c)
- die Pachtentgelte für nicht von Familienangehörigen, Verwandten oder Verschwägerten gepachtete Höfe und Einzelgrundstücke, bei Höfen nach der Größe der betroffenen Fläche, bei Einzelgrundstücken zusätzlich nach der Art der Nutzung,
- d)
- die in den letzten zwei Jahren vereinbarten Pachtentgelte für nicht von Familienangehörigen, Verwandten oder Verschwägerten gepachtete Einzelgrundstücke nach der Art der Nutzung und der Größe der betroffenen Flächen.
(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 3 ist der in § 8 Abs. 2 geregelte Zeitraum. Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 4, 13 und 14 ist das dem Erhebungsjahr vorausgehende Kalenderjahr. Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 5 ist der 1. März des Erhebungsjahres. Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 7 Buchstabe b und Nr. 11 Buchstabe b sind die letzten zwölf Monate vor dem Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung. Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 9 und 10 sind die Monate März des Vorjahres bis Februar des Erhebungsjahres. Der Berichtszeitraum für das Erhebungsmerkmal nach Absatz 1 Nr. 15 ist ein Zeitraum von drei Kalenderjahren, der am 31. Dezember des Erhebungsjahres endet. Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 16 Buchstabe c und d ist das laufende Pachtjahr. Der Berichtszeitpunkt für die übrigen Erhebungsmerkmale ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung.(3) Für die Erhebung der Rinderbestände nach Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe a gilt § 20a Abs. 1 und 2 Nr. 3 entsprechend.
Unterabschnitt 3 Haupterhebung der Landwirtschaftszählung
§ 28 Erhebungseinheiten
Erhebungseinheiten der Haupterhebung der Landwirtschaftszählung sind die Betriebe nach § 91 Abs. 1 Nr. 1.
§ 29 Erhebungsart
Es werden die Angaben aus der Agrarstrukturerhebung übernommen und die Erhebungsmerkmale nach § 30 Abs. 1 allgemein erhoben.
§ 30 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit(1) Erhebungsmerkmale der Haupterhebung sind neben den Erhebungsmerkmalen der Agrarstrukturerhebung:- 1.
- zur Hofnachfolge: Vereinbarung, Absprache oder sonstige Verständigung über die Hofnachfolge, das Alter, das Geschlecht, landwirtschaftliche und außerlandwirtschaftliche Berufsbildung eines Hofnachfolgers sowie seine Mitarbeit im Betrieb,
- 2.
- die Umsatzbesteuerung nach der Form.
(2) Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung.
Unterabschnitt 4 Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden
§ 31 Erhebungseinheiten
Erhebungseinheiten der Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden sind die Betriebe nach § 91 Abs. 1 Nr. 1.
§ 32 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungsmerkmale, Berichtszeit(1) Die Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden wird durchgeführt:- 1.
- als allgemeine Nacherhebung zur Haupterhebung der Landwirtschaftszählung im Zeitraum Mai bis Dezember 2010 bei allen Erhebungseinheiten, die über bewässerbare Fläche im Freiland (§ 27 Abs. 1 Nr. 4) verfügen, für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Nr. 4,
- 2.
- als Erhebung bei höchstens 80.000 Betrieben gemeinsam mit der Haupterhebung der Landwirtschaftszählung für die anderen Erhebungsmerkmale nach Absatz 2.
(2) Erhebungsmerkmale sind:- 1.
- die Bodenbearbeitungsverfahren auf dem Ackerland nach der Fläche,
- 2.
- zur Bodenerhaltung:
- a)
- die Bodenbedeckung im Winter nach der Art und der Fläche,
- b)
- die Größe des Ackerlands ohne Fruchtwechsel,
- 3.
- das Erhalten und das Anlegen von Landschaftselementen,
- 4.
- zur Bewässerung im Freiland:
- a)
- die durchschnittlich bewässerte Fläche insgesamt,
- b)
- die bewässerte Fläche nach Kulturarten, Pflanzengruppen, Pflanzenarten und Nutzungszweck,
- c)
- die Bewässerungsverfahren und die Herkunft des verwendeten Wassers,
- d)
- die verbrauchte Wassermenge,
- 5.
- die Zahl der Stallhaltungsplätze nach Haltungsverfahren und Nutzungszweck der Tiere für Rinder, Schweine und Hühner,
- 6.
- zur Weidehaltung: die Zahl der Rinder, auch nach Nutzungszweck, und der Schafe nach Weidedauer sowie Größe und Besitzverhältnissen der Weidefläche,
- 7.
- Anfall und Ausbringung von Wirtschaftsdüngern nach Düngerart, Herkunft, Ausbringungsfläche, Einarbeitung sowie der Anteil des abgegebenen oder verkauften Wirtschaftsdüngers,
- 8.
- die Lagerung von Wirtschaftsdüngern nach Düngerart, Art des Lagers, Lagerkapazität und Art der Abdeckung.
(3) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Nr. 1 und 7 sind die letzten zwölf Monate vor dem Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung. Der Berichtszeitraum für das Erhebungsmerkmal nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe a sind die Monate Oktober 2009 bis Februar 2010. Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 3 ist ein Zeitraum von 36 Monaten, der am Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung endet. Der Berichtszeitraum für das Erhebungsmerkmal nach Absatz 2 Nr. 4 Buchstabe a sind die Kalenderjahre 2007 bis 2009. Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Nr. 4 Buchstabe b bis d und Nr. 6 ist das Kalenderjahr 2009. Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Nr. 5 ist der 1. März 2010. Der Berichtszeitpunkt für das Erhebungsmerkmal nach Absatz 2 Nr. 8 ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung.
§§ 33 bis 43 (weggefallen)". - 8.
- In § 59 Satz 2 werden das Wort „Kälbern" und das anschließende Komma gestrichen.
- 9.
- § 61 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Es werden Merkmale über Schlachtgewichte von Rindern und Schweinen auf Grund der nach der Ersten Fleischgesetz-Durchführungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung zu erstattenden Meldungen erhoben." - 10.
- Teil 2 Abschnitt 11 Unterabschnitt 2 wird wie folgt gefasst:
„Unterabschnitt 2 Rebflächenerhebung
§ 70 Erhebungsart und Periodizität
Die Rebflächenerhebung wird allgemein in jedem Jahr durchgeführt.
§ 71 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit(1) Erhebungsmerkmale der Rebflächenerhebung sind- 1.
- die Größe der mit Keltertrauben bestockten Rebfläche und deren Veränderung nach Rebsorten, Anbaugebieten, normaler Verwendung der Erzeugung und Ertragsklassen,
- 2.
- in Jahren, in denen nach von den Europäischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvorschriften eine Grunderhebung der Rebflächen durchzuführen ist, zusätzlich für Betriebe mit bestockter Rebfläche nach Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 357/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über statistische Erhebungen der Rebflächen (ABl. EG Nr. L 54 S. 124) in der jeweils geltenden Fassung die Merkmale nach Artikel 2 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung nach Anbaugebieten.
(2) Der Berichtszeitpunkt für die Größe der mit Keltertrauben bestockten Rebflächen sowie für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 2 ist jeweils der 31. Juli. Der Berichtszeitraum für die Veränderung der Größe der mit Keltertrauben bestockten Rebfläche ist das abgelaufene Weinwirtschaftsjahr." - 11.
- In § 80 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „halbjährlich" durch das Wort „jährlich" ersetzt.
- 12.
- § 81 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Erhebungsmerkmale der Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben sind der Einschlag und die Einschlagsursache nach Holzarten und -sorten jeweils nach Waldeigentumsarten."- b)
- In Absatz 2 wird das Wort „Kalenderhalbjahr" durch das Wort „Kalenderjahr" ersetzt.
- 13.
- In § 83 Satz 1 wird das Wort „halbjährlich" durch das Wort „jährlich" ersetzt.
- 14.
- § 84 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „sind die jeweiligen Kalenderhalbjahre" durch die Wörter „ist das jeweilige Kalenderjahr" ersetzt.
- b)
- In Satz 2 wird das Wort „Kalenderhalbjahres" durch das Wort „Kalenderjahres" ersetzt.
- 15.
- § 91 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind von Betrieben, die mindestens eine Bedingung des Absatzes 1 erfüllen, alle Merkmale der betreffenden Erhebungen anzugeben."
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist ein Betrieb im Sinne dieses Gesetzes eine technisch-wirtschaftliche Einheit mit einer einheitlichen Betriebsführung. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich."
- c)
- In Absatz 4 werden die Wörter „Hauptsitz des Betriebs" durch das Wort „Betriebssitz" ersetzt.
- d)
- Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:„(4a) Betriebssitz ist das Grundstück, auf dem sich die Wirtschaftsgebäude des Betriebs befinden. Befinden sich Wirtschaftsgebäude des Betriebs auf mehreren Grundstücken, ist Betriebssitz das Grundstück, auf dem sich das wichtigste oder die in ihrer Gesamtheit wichtigsten Wirtschaftsgebäude befinden. Hat der Betrieb kein Wirtschaftsgebäude, so ist das Grundstück Betriebssitz, von dem aus der Betrieb geleitet wird."
- e)
- In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „nach § 1" gestrichen.
- f)
- Absatz 6 wird wie folgt gefasst:„(6) Werden die nach diesem Gesetz angeordneten Erhebungen als Stichprobenerhebungen durchgeführt, erfolgt die Auswahl der Erhebungseinheiten nach mathematisch-statistischen Auswahlverfahren."
- 16.
- § 92 wird wie folgt gefasst:
„§ 92 Hilfsmerkmale
Hilfsmerkmale sind:- 1.
- die Vor- und Familiennamen, Firmen, Institutsnamen oder Behördenbezeichnungen, Anschriften, Rufnummern und Adressen für elektronische Post der zu Befragenden nach § 93 Abs. 2 und 3 Nr. 1,
- 2.
- die Vor- und Familiennamen oder Firmen sowie Anschriften der Inhaber der Betriebe nach § 91 Abs. 1, soweit sie nicht schon unter Nummer 1 fallen,
- 3.
- die Anschrift des Betriebssitzes,
- 4.
- zusätzlich zu den Hilfsmerkmalen nach den Nummern 1 bis 3 die in § 93 Abs. 5 und 6 genannten Kennzeichen zur Identifikation,
- 5.
- die Art des Betriebs,
- 6.
- bei der Bodennutzungshaupterhebung (§ 2 Nr. 2): die Vor- und Familiennamen sowie Anschriften der bisherigen Bewirtschafter von seit dem Vorjahr erhaltenen Flächen sowie der neuen Bewirtschafter von im gleichen Zeitraum abgegebenen Flächen oder der jeweiligen Eigentümer,
- 7.
- die Größe und Belegenheit der in Nummer 6 genannten Flächen,
- 8.
- die Belegenheit der Baumobstflächen nach § 15 und der Felder nach § 47 Abs. 1,
- 9.
- der Name und die Registriernummer des Fischereifahrzeugs bei der Erhebung nach § 67."
- 17.
- § 93 wird wie folgt gefasst:
„§ 93 Auskunftspflicht(1) Für die Erhebungen zu den Agrarstatistiken nach § 1 besteht Auskunftspflicht, soweit in Absatz 3 nichts anderes bestimmt ist. § 6 Abs. 4 des Bundesstatistikgesetzes findet bei Stichprobenerhebungen im Rahmen der Bodennutzungshaupterhebung (§ 2 Nr. 2), der Gemüseanbau- und Zierpflanzenerhebung (§ 2 Nr. 3), der Erhebung über die Viehbestände (§ 1 Nr. 2), der Strukturerhebungen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (§ 1 Nr. 3), der Besonderen Ernte- und Qualitätsermittlung (§ 44 Nr. 2) und der Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben (§ 78 Nr. 1) keine Anwendung.(2) Auskunftspflichtig sind:- 1.
- die Inhaber oder Leiter der Betriebe und Unternehmen nach § 6 Nr. 1 für die Bodennutzungshaupterhebung, nach § 9 für die Gemüseanbau- und Zierpflanzenerhebung, nach § 12 für die Baumschulerhebung, nach § 15 für die Baumobstanbauerhebung, nach § 18 Abs. 1 für die Erhebung über die Viehbestände, nach § 25 für die Agrarstrukturerhebung, nach § 28 für die Haupterhebung der Landwirtschaftszählung, nach § 31 für die Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden, nach § 47 Abs. 1 für die Besondere Ernte- und Qualitätsermittlung, nach § 49 für die Erhebung in Brütereien, nach § 52 für die Erhebung in Unternehmen mit Hennenhaltung, nach § 55 für die Erhebung in Geflügelschlachtereien, nach § 66 für die Hochsee- und Küstenfischereistatistik, bei Anlandungen auf Seefischmärkten die Leiter der Seefischmarktverwaltungen, bei unmittelbar an Fischverwertungsgenossenschaften abgegebenen Fangergebnissen die Leiter dieser Genossenschaften, nach § 75a Nr. 2 und 3 für die Bestandserhebung, nach § 79 für die Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben, nach § 82 für die Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung und nach § 88 für die Düngemittelstatistik,
- 2.
- die nach Landesrecht für die Führung des Liegenschaftskatasters oder entsprechender anderer erforderlicher amtlicher Unterlagen zuständigen Stellen für die Flächenerhebung nach § 4,
- 3.
- die Bewirtschafter der Flächen nach § 6 Nr. 2 für die Bodennutzungshaupterhebung,
- 4.
- die für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung zuständigen Landesbehörden für die Erhebung nach § 59, die für die Preismeldung für Schlachtkörper nach § 7 Abs. 1 der Ersten Fleischgesetz-Durchführungsverordnung zuständigen Landesbehörden für die Erhebung nach § 61 jeweils bis spätestens zum zehnten Tag des darauffolgenden Monats,
- 5.
- die nach § 15 Abs. 3 des Gesetzes über Meldungen über Marktordnungswaren in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2260) in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Stellen für die Erhebung nach § 63 bis spätestens zum Ende des darauffolgenden Monats,
- 6.
- die nach Landesrecht für die auf Grund der von den Europäischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvorschriften zu führende Weinbaukartei und für die Ernte-, Erzeugungs- und Bestandsmeldungen für Erzeugnisse des Weinsektors sowie die gemäß der Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1624), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. September 2007 (BGBl. I S. 2308), in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Stellen für die bei diesen Stellen vorliegenden Angaben für die Erhebungen nach § 70 bis spätestens 1. Dezember eines jeden Jahres, nach den §§ 72 und 74 bis spätestens 1. Februar des darauffolgenden Jahres, nach § 76 bis spätestens 1. Oktober eines jeden Jahres.
(3) Die Angaben- 1.
- zur Ernte- und Betriebsberichterstattung (§ 46),
- 2.
- zu dem Hilfsmerkmal Rufnummern und Adressen für elektronische Post der zu Befragenden (§ 92 Nr. 1)
(4) Die Auskünfte zur Hochsee- und Küstenfischereistatistik hinsichtlich der nicht der Quotenüberwachung unterliegenden Fischarten können von den Auskunftspflichtigen nach Absatz 2 Nr. 1 gemeinsam mit den im Rahmen der Quotenüberwachung zu erstattenden Meldungen erteilt werden.(5) Für die nach diesem Gesetz durchzuführenden Statistiken dürfen Verwaltungsdaten, soweit sie mit den Merkmalen der jeweiligen Erhebung übereinstimmen und auf dieselben Berichtszeitpunkte und -zeiträume bezogen werden können, sowie die Hilfsmerkmale Vor- und Familiennamen oder Firmen und Anschriften der Inhaber oder Leiter der Betriebe oder Unternehmen und die Kennzeichen zur Identifikation der Betriebe und Unternehmen verwendet werden. Insoweit sind die zuständigen Verwaltungsbehörden oder die von diesen beauftragten Stellen auskunftspflichtig.(6) Für die Erhebung über die Viehbestände (§§ 18 bis 20a) und die Agrarstrukturerhebung (§§ 25 bis 27) dürfen auch Angaben, die auf Grund von Rechtsvorschriften zur Kennzeichnung und Registrierung von landwirtschaftlichen Nutztieren oder auf Grund tierseuchenrechtlicher Vorschriften über die Anzeige und Registrierung von Betrieben erteilt wurden, sowie die Hilfsmerkmale Vor- und Familiennamen oder Firmen und Anschriften der Inhaber oder Leiter der Betriebe oder Unternehmen und die Kennzeichen zur Identifikation der Betriebe und Unternehmen verwendet werden. Insoweit sind die nach Landesrecht zuständigen Stellen oder die von diesen beauftragten Stellen auskunftspflichtig.(7) Für die Agrarstrukturerhebung (§§ 25 bis 27) sollen die Lagekoordinaten des Betriebssitzes (§ 27 Abs. 1 Nr. 1) unter Verwendung von Verwaltungsdaten erhoben werden. Insoweit sind die nach Landesrecht für das Vermessungswesen zuständigen Stellen auskunftspflichtig. Die Auskunftspflicht umfasst die Adressen aller Gebäude im jeweiligen Land unter Angabe der amtlichen Hauskoordinaten." - 18.
- § 94 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Die statistischen Ämter der Länder übermitteln dem Statistischen Bundesamt auf Anforderung die von ihnen erhobenen Einzelangaben."
- 19.
- § 94a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 2 werden die Wörter „nach § 41 und" gestrichen.
- b)
- Nummer 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Wörter „des ökologischen Landbaus nach Artikel 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EG Nr. L 198 S. 1)" werden durch die Wörter „des ökologischen/biologischen Landbaus im Sinne von Artikel 1 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 23 Abs. 1 Satz 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. EU Nr. L 189 S. 1)" ersetzt.
- bb)
- Die Wörter „des Dritten Teiles" werden durch die Wörter „von Teil 3" ersetzt.
- cc)
- Der Punkt am Ende wird durch einen Strichpunkt ersetzt.
- c)
- Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 angefügt:
- „5.
- für die Bodennutzungshaupterhebung (§§ 6 bis 8), die Erhebung über die Viehbestände (§§ 18 bis 20a), die Agrarstrukturerhebung (§§ 25 bis 27) und die Erhebung in Unternehmen mit Hennenhaltung (§§ 52 bis 54), auch als Unterstichprobe oder in einer Nacherhebung, die Erhebung von Merkmalen über Anfall, Lagerung, Aufbringung und Einarbeitung von Wirtschaftsdüngern und Biogas-Gärresten sowie über Haltungs- und Fütterungsverfahren landwirtschaftlicher Nutztiere anzuordnen."
- 20.
- § 97 wird wie folgt gefasst:
„§ 97 Betriebsregister(1) Zur Vorbereitung, Durchführung und Aufbereitung der Agrarstatistiken nach § 1 Nr. 1, mit Ausnahme der Flächenerhebung, und nach § 1 Nr. 2 bis 5 und 10 sowie der Erhebung nach § 69 Nr. 4 führen die statistischen Ämter der Länder einheitliche Betriebsregister. Für die Agrarstatistik nach § 1 Nr. 11 wird das Betriebsregister vom Statistischen Bundesamt geführt. Das Betriebsregister kann zur Feststellung und zum Nachweis der Erhebungseinheiten, zur Ziehung von Stichproben, zur Aufstellung von Rotationsplänen, zur Begrenzung der Belastung zu Befragender, zum Versand der Erhebungsunterlagen, zur Eingangskontrolle und zu Rückfragen bei den Befragten, zur Durchführung von Erhebungen im Fortschreibeverfahren, zur Überprüfung der Ergebnisse auf ihre Richtigkeit, zu Hochrechnungen bei Stichproben verwendet werden. Für agrarstatistische Zuordnungen und Zusammenführungen sowie zu sonstigen agrarstatistischen Auswertungen dürfen die Erhebungsmerkmale der Bodennutzungserhebung (§ 8 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 17 Abs. 1), der Erhebung über die Viehbestände (§§ 20, 20a), der Agrarstrukturerhebung (§ 27 Abs. 1), der Landwirtschaftszählung (§ 30 Abs. 1), der Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden (§ 32 Abs. 2), der Geflügelstatistik (§ 51 Abs. 1, § 54 Abs. 1, § 57 Abs. 1), der Rebflächenerhebung (§ 71 Abs. 1), der Bestandserhebung (§ 77 Abs. 1) und der Holzstatistik (§ 81 Abs. 1, § 84 Abs. 1) sowie die in der Feststellung der Grundgesamtheit erhobenen Angaben (§ 97a Abs. 1) verwendet werden; dabei ist eine Verwendung personenbezogener Angaben anderer Personen als des Betriebsinhabers unzulässig.(2) In das Betriebsregister sollen Angaben zu folgenden Hilfs- und Erhebungsmerkmalen aufgenommen und jährlich aktualisiert werden, soweit sie nach Satz 3 verfügbar sind:- 1.
- die Vor- und Familiennamen, die Firmen, die Institutsnamen oder die Behördenbezeichnungen, die Anschriften, die Rufnummern und Adressen für elektronische Post der Inhaber oder Leiter der Betriebe und Unternehmen nach den §§ 49, 52, 55, 75a Nr. 2 und 3, §§ 79, 82, 88 und 91 Abs. 1 sowie der Auskunftspflichtigen nach § 93 Abs. 2 Nr. 4 und 5,
- 2.
- die Anschrift des Betriebssitzes und die Bezeichnungen für regionale Zuordnungen,
- 3.
- die Lagekoordinaten des Betriebssitzes von Betrieben nach § 91 Abs. 1, und zwar
- a)
- die geografischen Koordinaten und
- b)
- die Koordinaten nach dem Gauß-Krüger-Koordinatensystem oder einem anderen Koordinatensystem,
- 4.
- die Art des Betriebs,
- 5.
- die Rechtsstellung des Betriebsinhabers,
- 6.
- der Wirtschaftszweig, die Art der produzierten Güter, der jährliche Rohholzeinschnitt sowie die Zahl der im Betrieb tätigen Personen,
- 7.
- die Beteiligung an
(agrarstatistische Erhebungen), - 8.
- die in § 93 Abs. 5 und 6 genannten Kennzeichen zur Identifikation,
- 9.
- die Kennnummer im Statistikregister,
- 10.
- der Tag der Aufnahme in das Betriebsregister,
- 11.
- die Größe der Flächen und die Tierzahlen, die zur Bestimmung des Kreises der zu Befragenden und der Schichtzugehörigkeit der Erhebungseinheiten nach § 91 Abs. 1 in Stichprobenerhebungen erforderlich sind.
- 1.
- Einzelangaben zu agrarstatistischen Erhebungen,
- 2.
- den nach den Absätzen 5 und 6 übermittelten Merkmalen,
- 3.
- sonstigen Verwaltungsdaten, soweit deren Verwendung für statistische Zwecke zulässig ist,
- 4.
- dem Statistikregister sowie
- 5.
- allgemein zugänglichen Quellen
(3) Für die in Absatz 1 genannten Zwecke wird für jede Erhebungseinheit eine Kennnummer gebildet, die keine über die Merkmale nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bis 11 hinausgehenden Angaben enthalten darf.(4) Die Merkmale nach Absatz 2 Satz 1 sowie die Kennnummer nach Absatz 3 sind zu löschen, soweit sie für die in Absatz 1 genannten Zwecke nicht mehr benötigt werden. Bei Betrieben, die über einen Zeitraum von sieben Jahren nicht mehr zu Erhebungen herangezogen wurden, sind sie spätestens nach Ablauf dieses Zeitraums zu löschen. Eine Löschung der Kennnummer im Datensatz erfolgt nicht.(5) Die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften übermitteln den statistischen Ämtern der Länder alle zwei Jahre, beginnend 2009, zur Aktualisierung des Betriebsregisters, soweit vorhanden, auf Ersuchen- 1.
- die Angaben zu den Hilfs- und Erhebungsmerkmalen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1, 2, 4 und 5,
- 2.
- die Angaben zur landwirtschaftlich genutzten Fläche und zur Waldfläche und
- 3.
- das Kennzeichen zur Identifikation des Betriebs, im Falle einer Änderung auch das zuletzt übermittelte Kennzeichen.
(6) Die Prämienbehörden nach § 2 Abs. 1 des InVeKoS-Daten-Gesetzes sowie die nach Landesrecht für die Kennzeichnung und Registrierung von landwirtschaftlichen Nutztieren und die tierseuchenrechtliche Anzeige und Registrierung von Betrieben zuständigen Stellen oder die von diesen beauftragten Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder zur Aktualisierung des Betriebsregisters jährlich auf Ersuchen, soweit vorhanden,- 1.
- die Angaben zu den Hilfs- und Erhebungsmerkmalen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1, 2, 4, 5 und 11,
- 2.
- die Kennzeichen zur Identifikation der Betriebe und Unternehmen, im Falle einer Änderung auch das zuletzt übermittelte Kennzeichen.
(7) Das nach Absatz 5 oder Absatz 6 übermittelte Kennzeichen zur Identifikation darf für Zuordnungszwecke im Betriebsregister gespeichert werden. Es ist spätestens zu löschen, wenn es fünf Jahre lang nicht mehr zu Zuordnungszwecken verwendet worden ist." - 21.
- Nach § 97 wird folgender § 97a eingefügt:
„§ 97a Feststellung der Grundgesamtheit(1) Zur Vorbereitung der Landwirtschaftszählung (§ 24 Abs. 1 Nr. 2) werden im Zeitraum März bis September 2009 bei den Betrieben nach § 91 Abs. 1 in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung und bei Betrieben mit einer Produktionsfläche für Speisepilze von mindestens 0,1 Hektar oder mit mindestens 20 Ziegen folgende Angaben erhoben:- 1.
- die Hilfsmerkmale nach § 92 Nr. 1 bis 7; § 92 Nr. 6 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Bodennutzungshaupterhebung die Feststellung der Grundgesamtheit tritt,
- 2.
- die Art der Bewirtschaftung des Betriebs,
- 3.
- die Nutzung der Flächen nach Nutzungszweck, Kulturarten, Pflanzengruppen, Pflanzenarten und Kulturformen jeweils nach der Fläche,
- 4.
- die Bestände an Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und Geflügel nach Art und Zahl, bei Rindern, Schweinen und Hühnern zusätzlich nach Alter, Geschlecht und Nutzungszweck.
(2) § 91 Abs. 4 sowie § 93 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 und 6 gilt entsprechend. Für die Erhebung der Rinderbestände nach Absatz 1 Nr. 4 gilt § 20a Abs. 1 und 2 Nr. 3 entsprechend." - 22.
- § 98 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Die statistischen Ämter der Länder und das Statistische Bundesamt dürfen die im Betriebsregister nach § 97 Abs. 2 enthaltenen Angaben zur Führung des Statistikregisters verwenden. Zur Stichprobenauswahl für die Erhebung der Arbeitsverdienste in der Landwirtschaft dürfen sie die Vor- und Familiennamen sowie die Anschriften der Inhaber der Betriebe, die ständige Arbeitskräfte beschäftigen, die keine Familienangehörigen sind, verwenden." - b)
- In Absatz 4 wird die Angabe „(§ 19 Abs. 1 Nr. 1)" durch die Angabe „(§ 27 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe c)" ersetzt.
- c)
- Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:„(5) Für Aufgaben der Politikfolgenabschätzung für oberste Bundes- oder Landesbehörden darf das Statistische Bundesamt dem Johann Heinrich von Thünen-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei, Tabellen mit nach Kreisen untergliederten statistischen Ergebnissen aus der Agrarstrukturerhebung (§ 24 Abs. 1 Nr. 1) übermitteln, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Die Tabellen dürfen nur von den für diese Aufgabe zuständigen Organisationseinheiten des Instituts gespeichert und genutzt werden. Diese Organisationseinheiten müssen von den mit Vollzugsaufgaben befassten Organisationseinheiten des Instituts räumlich, organisatorisch und personell getrennt sein."
- 23.
- § 99 wird wie folgt gefasst:
„§ 99 Übergangsvorschriften
Erhebungseinheiten der Bodennutzungshaupterhebung 2009 sind die Betriebe nach § 91 Abs. 1 Nr. 1 und in den Ländern Baden-Württemberg und Bayern gemeinschaftlich genutzte Flächen mit mindestens zwei Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche. Für die Bewirtschafter dieser gemeinschaftlich genutzten Flächen besteht Auskunftspflicht. Die Erhebung nach Satz 1 wird bei höchstens 100.000 Erhebungseinheiten und auch in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg durchgeführt."
Artikel 2 Weitere Änderung des Agrarstatistikgesetzes
Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2010 AgrStatG § 4, § 18, § 19, § 20, § 20a, § 46, § 55, § 57, § 65, § 82, § 91, § 93, § 94, § 94a, § 97, § 98, § 99
Das Agrarstatistikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1662), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4 Erhebungsart, Periodizität, Berichtszeitpunkt, Erhebungsmerkmale(1) Die Flächenerhebung wird allgemein jährlich zum Berichtszeitpunkt 31. Dezember des Vorjahres durchgeführt.(2) Erhebungsmerkmale sind die Bodenflächen nach der Art der tatsächlichen Nutzung." - 2.
- Teil 2 Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 2 Erhebung über die Viehbestände
§ 18 Erhebungseinheiten(1) Erhebungseinheiten der Erhebung über die Viehbestände sind die Betriebe nach § 91 Abs. 1 Nr. 1 mit Tierbeständen, die für die jeweilige Tierart mindestens die dort in Buchstabe b, c oder d genannte Zahl erreichen.(2) Die Erhebungen erfassen die Bestände an Rindern, Schweinen und Schafen, die sich zum Berichtszeitpunkt im unmittelbaren Besitz des Betriebsinhabers oder -leiters befinden, ohne Rücksicht auf das Eigentum oder die sonstigen Rechtsgründe des Besitzes.
§ 19 Erhebungsart, Periodizität, Berichtszeitpunkt, Merkmale(1) Die Erhebung über die Viehbestände wird in jedem Jahr durchgeführt:- 1.
- zum Berichtszeitpunkt 3. Mai bei höchstens 60.000 Erhebungseinheiten; hierbei werden Merkmale über die Bestände an Rindern und Schweinen erhoben;
- 2.
- zum Berichtszeitpunkt 3. November bei höchstens 60.000 Erhebungseinheiten; hierbei werden Merkmale über die Bestände an Rindern, Schweinen und Schafen erhoben.
(2) Abweichend von Absatz 1 gilt:- 1.
- Die Erhebung wird in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg nicht durchgeführt.
- 2.
- Werden die Merkmale über die Bestände an Rindern nach § 20a erhoben, wird die Erhebung zum jeweiligen Berichtszeitpunkt bei höchstens 20.000 Erhebungseinheiten mit Schweinen und bei höchstens 5.000 Erhebungseinheiten mit Schafen durchgeführt.
Erhebungsmerkmale der Erhebung über die Viehbestände sind:- 1.
- bei den Beständen an Rindern und Schafen: die Zahl, das Alter, das Geschlecht und der Nutzungszweck der Tiere,
- 2.
- bei den Beständen an Schweinen: die Zahl der Tiere nach Lebendgewichtsklassen und Nutzungszweck, bei Zuchtschweinen außerdem das Geschlecht und bei Zuchtsauen die Trächtigkeit.
(1) Liegen bundesweit die Erhebungsmerkmale für die Bestände an Rindern als Daten, die von Verwaltungsstellen auf Grund nichtstatistischer Rechts- oder Verwaltungsvorschriften erhoben worden oder auf sonstige Weise bei solchen Stellen angefallen sind (Verwaltungsdaten), vor oder können sie, auch unter Berücksichtigung des zusätzlichen Erhebungsmerkmals nach Absatz 2 Nr. 3, unter Verwendung solcher Daten in ausreichender Qualität ermittelt werden, wird die Erhebung der Rinderbestände ausschließlich unter Verwendung solcher Daten durchgeführt, soweit die von den Europäischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.- 1.
- Erhebungseinheiten sind die Betriebe von Rinderhaltern nach § 26 der Viehverkehrsverordnung vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1274, 1967), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 25. April 2008 (BGBl. I S. 764), in der jeweils geltenden Fassung.
- 2.
- Die Erhebung wird allgemein in allen Ländern zu den Berichtszeitpunkten 3. Mai und 3. November durchgeführt.
- 3.
- Zusätzlich zu den Erhebungsmerkmalen nach § 20 ist Erhebungsmerkmal die Rasse der Tiere."
- 3.
- § 46 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 6 wird aufgehoben.
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „repräsentativ" gestrichen.
- 4.
- § 55 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Erhebungseinheiten der Erhebung in Geflügelschlachtereien sind die Geflügelschlachtereien, die nach Artikel 31 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. EU Nr. L 165 S. 1, L 191 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 206, L 226 S. 83) in der jeweils geltenden Fassung zugelassen sind." - 5.
- § 57 wird wie folgt gefasst:
„§ 57 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum(1) Erhebungsmerkmale der Erhebung in Geflügelschlachtereien sind die Zahl und das Schlachtgewicht des geschlachteten Geflügels nach Art, Herrichtungsform und Angebotszustand.(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 ist der jeweilige Monat." - 6.
- In § 65 werden die Wörter „durch die statistischen Ämter der Länder" durch die Wörter „durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung" ersetzt.
- 7.
- § 82 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Bei Sägewerken liegt die Erhebungsgrenze bei mindestens zehn Beschäftigten." - 8.
- § 91 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Erhebungseinheiten sind, soweit nichts anderes bestimmt ist:
- 1.
- Betriebe im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 mit mindestens
- a)
- fünf Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche,
- b)
- zehn Rindern,
- c)
- 50 Schweinen oder zehn Zuchtsauen,
- d)
- 20 Schafen,
- e)
- 20 Ziegen,
- f)
- 1.000 Stück Geflügel,
- g)
- 0,5 Hektar Hopfenfläche,
- h)
- 0,5 Hektar Tabakfläche,
- i)
- ein Hektar Dauerkulturfläche im Freiland,
- j)
- jeweils 0,5 Hektar Rebfläche, Baumschulfläche oder Obstfläche,
- k)
- 0,5 Hektar Gemüse- oder Erdbeerfläche im Freiland,
- l)
- 0,3 Hektar Blumen- oder Zierpflanzenfläche im Freiland,
- m)
- 0,1 Hektar Fläche unter hohen begehbaren Schutzabdeckungen oder
- n)
- 0,1 Hektar Produktionsfläche für Speisepilze,
- 2.
- Betriebe mit mindestens zehn Hektar Waldfläche oder Fläche mit schnellwachsenden Baumarten."
- 9.
- § 93 Abs. 2 Nr. 5 wird aufgehoben.
- 10.
- § 94 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Die Düngemittelstatistik (§ 1 Nr. 11), die Erhebung in Brütereien (§ 48 Nr. 1) und die Erhebung in Geflügelschlachtereien (§ 48 Nr. 3) werden vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet."
- b)
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:„(3) Der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung obliegen die Aufbereitung der Milchstatistik (§ 1 Nr. 7) aus den ihr nach der Marktordnungswaren-Meldeverordnung vorliegenden Meldungen sowie die Veröffentlichung und Darstellung der Ergebnisse."
- c)
- Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
- 11.
- In § 94a Nr. 2 wird die Angabe „Buchstabe a bis e" durch die Angabe „Buchstabe a bis n" ersetzt.
- 12.
- § 97 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„Zur Vorbereitung, Durchführung und Aufbereitung der Agrarstatistiken nach § 1 Nr. 1, mit Ausnahme der Flächenerhebung, und nach § 1 Nr. 2 bis 4, 5 (§ 48 Nr. 2), 9 (§ 69 Nr. 4) und 10 führen die statistischen Ämter der Länder einheitliche Betriebsregister. Für die Agrarstatistiken nach § 1 Nr. 5 (§ 48 Nr. 1 und 3) und 11 führt das Statistische Bundesamt das Betriebsregister." - b)
- In Absatz 2 Nr. 1 wird nach der Angabe „§ 93 Abs. 2 Nr. 4" die Angabe „und 5" gestrichen.
- 13.
- § 98 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird nach der Angabe „(§ 48 Nr. 2 und 3)" das Komma durch das Wort „und" ersetzt und werden die Wörter „und der Milchstatistik (§ 63)" gestrichen.
- b)
- Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt entsprechend für die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung hinsichtlich der Milchstatistik (§ 63)."
- 14.
- § 99 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der bisherige Text wird Absatz 1.
- b)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:„(2) In der Erhebung über die Viehbestände zum Berichtszeitpunkt 3. November 2010 werden keine Merkmale über die Bestände an Schafen erhoben."
Artikel 3 Änderung des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes
In § 2 Abs. 5 des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1280), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3294) geändert worden ist, wird der Punkt am Satzende durch ein Komma ersetzt und werden die Wörter „der Agrarstrukturerhebung nach den §§ 25 bis 27 des Agrarstatistikgesetzes und der Feststellung der Grundgesamtheit nach § 97a des Agrarstatistikgesetzes." angefügt.
Artikel 4 Änderung der Ersten Agrarstatistikverordnung
Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 12. März 2009 1. AgrStatV § 2, § 4, § 5, § 7, § 8
Die §§ 2, 4, 5, 7 und 8 der Ersten Agrarstatistikverordnung vom 20. November 2002 (BGBl. I S. 4415), die zuletzt durch die Verordnung vom 4. April 2007 (BGBl. I S. 493) geändert worden ist, werden aufgehoben.
Artikel 5 Neufassung des Agrarstatistikgesetzes
Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut des Agrarstatistikgesetzes in der vom 1. Januar 2010 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 6 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich von Satz 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Artikel 2 tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
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- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 11. März 2009.
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