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§ 8 - Gesetz über die Deutsche Bundesbank (BBankG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 22.10.1992 BGBl. I S. 1782; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 7620-1 Notenbanken
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§ 8 Hauptverwaltungen



(1) Die Deutsche Bundesbank unterhält je eine Hauptverwaltung für den Bereich

1.
des Landes Baden-Württemberg,

2.
des Freistaates Bayern,

3.
der Länder Berlin und Brandenburg,

4.
der Freien Hansestadt Bremen und der Länder Niedersachsen und Sachsen-Anhalt,

5.
der Freien und Hansestadt Hamburg und der Länder Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein,

6.
des Landes Hessen,

7.
des Landes Nordrhein-Westfalen,

8.
der Länder Rheinland-Pfalz und Saarland,

9.
der Freistaaten Sachsen und Thüringen.

(2) Die Hauptverwaltungen werden jeweils von einem Präsidenten geleitet, der dem Vorstand der Deutschen Bundesbank untersteht. Diese tragen die Bezeichnung Präsident der Hauptverwaltung.



 

Zitierungen von § 8 Gesetz über die Deutsche Bundesbank

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 BBankG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBankG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 38 BBankG Übergangsvorschrift für die Mitglieder der Organe der Bank
... Amtszeit unter Fortgeltung ihrer Verträge im Übrigen unter Beachtung von § 8 dieses Gesetzes ...
§ 39 BBankG Übergangsvorschrift für die Vorstände der Landeszentralbanken und die Beiräte
... am 1. November 1992 bestehenden Landeszentralbanken, deren Bereiche sich gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 8 verändern, scheiden am 1. November 1992 aus ihren Ämtern. Sie ...