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§ 8 - Gesetz über die Deutsche Bundesbank (BBankG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 22.10.1992 BGBl. I S. 1782; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 7620-1 Notenbanken
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 7620-1 Notenbanken
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§ 8 Hauptverwaltungen
§ 8 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Deutsche Bundesbank unterhält je eine Hauptverwaltung für den Bereich
- 1.
- des Landes Baden-Württemberg,
- 2.
- des Freistaates Bayern,
- 3.
- der Länder Berlin und Brandenburg,
- 4.
- der Freien Hansestadt Bremen und der Länder Niedersachsen und Sachsen-Anhalt,
- 5.
- der Freien und Hansestadt Hamburg und der Länder Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein,
- 6.
- des Landes Hessen,
- 7.
- des Landes Nordrhein-Westfalen,
- 8.
- der Länder Rheinland-Pfalz und Saarland,
- 9.
- der Freistaaten Sachsen und Thüringen.
(2) Die Hauptverwaltungen werden jeweils von einem Präsidenten geleitet, der dem Vorstand der Deutschen Bundesbank untersteht. Diese tragen die Bezeichnung Präsident der Hauptverwaltung.
Zitierungen von § 8 Gesetz über die Deutsche Bundesbank
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 BBankG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BBankG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 38 BBankG Übergangsvorschrift für die Mitglieder der Organe der Bank
... Amtszeit unter Fortgeltung ihrer Verträge im Übrigen unter Beachtung von § 8 dieses Gesetzes ...
§ 39 BBankG Übergangsvorschrift für die Vorstände der Landeszentralbanken und die Beiräte
... am 1. November 1992 bestehenden Landeszentralbanken, deren Bereiche sich gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 8 verändern, scheiden am 1. November 1992 aus ihren Ämtern. Sie ...
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