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§ 13 - Gesetz über die Deutsche Bundesbank (BBankG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 22.10.1992 BGBl. I S. 1782; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 7620-1 Notenbanken
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 7620-1 Notenbanken
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§ 13 Zusammenarbeit
§ 13 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Deutsche Bundesbank hat die Bundesregierung in Angelegenheiten von wesentlicher währungspolitischer Bedeutung zu beraten und ihr auf Verlangen Auskunft zu geben.
(2) Die Bundesregierung soll den Präsidenten der Deutschen Bundesbank zu ihren Beratungen über Angelegenheiten von währungspolitischer Bedeutung zuziehen.
Zitierungen von § 13 Gesetz über die Deutsche Bundesbank
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 BBankG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BBankG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 18 BBankG Statistische Erhebungen (vom 22.07.2013)
... Die Veröffentlichungen dürfen keine Einzelangaben enthalten. Den nach § 13 Abs. 1 Auskunftsberechtigten dürfen Einzelangaben nur mitgeteilt werden, wenn und soweit es ...
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