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§ 25 - Gesetz über die Deutsche Bundesbank (BBankG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 22.10.1992 BGBl. I S. 1782; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 7620-1 Notenbanken
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 7620-1 Notenbanken
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§ 25 Andere Geschäfte
§ 25 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Deutsche Bundesbank soll andere als die in den §§ 19, 20, 22 und 23 oder auf der Grundlage der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank zugelassenen Geschäfte nur zur Durchführung und Abwicklung zugelassener Geschäfte oder für den eigenen Betrieb oder für ihre Betriebsangehörigen vornehmen.
Zitierungen von § 25 Gesetz über die Deutsche Bundesbank
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 BBankG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BBankG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Einkommensteuergesetz (EStG)
neugefasst durch B. v. 08.10.2009 BGBl. I S. 3366, 3862; zuletzt geändert durch Artikel 33 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 43 EStG Kapitalerträge mit Steuerabzug (vom 30.10.2024)
... mit jedermann einschließlich ihrer Betriebsangehörigen im Sinne der §§ 22 und 25 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank und eine inländische Zweigstelle oder Zweigniederlassung eines ausländischen ...
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