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§ 27 - Gesetz über die Deutsche Bundesbank (BBankG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 22.10.1992 BGBl. I S. 1782; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 7620-1 Notenbanken
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 7620-1 Notenbanken
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§ 27 Gewinnverteilung
§ 27 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der Reingewinn ist in nachstehender Reihenfolge zu verwenden:
- 1.
- zwanzig vom Hundert des Gewinns, jedoch mindestens zweihundertfünfzig Millionen Euro, sind einer gesetzlichen Rücklage, soweit sie den Betrag von 2,5 Milliarden Euro unterschreitet, bis zu ihrer Auffüllung zuzuführen; die gesetzliche Rücklage darf nur zum Ausgleich von Wertminderungen und zur Deckung anderer Verluste verwendet werden;
- 2.
- der Restbetrag ist an den Bund abzuführen.
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Zitierungen von § 27 Gesetz über die Deutsche Bundesbank
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 BBankG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BBankG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 45 BBankG Weitere Übergangsvorschriften (vom 12.02.2009)
... § 2 Satz 2 und § 27 Nr. 1, jeweils in der Fassung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die ... auf das darauf folgende Geschäftsjahr anzuwenden. (2) Die bisher nach § 27 Nr. 2 in der bis zum Tage vor dem in Artikel 2 Satz 2 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des ... Betrag wird dem Reingewinn zugeführt. (3) § 2 Satz 2 und § 27 Nr. 1, jeweils in der Fassung des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die ...
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