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§ 36 - Gesetz über die Deutsche Bundesbank (BBankG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 22.10.1992 BGBl. I S. 1782; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 7620-1 Notenbanken
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 7620-1 Notenbanken
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§ 36 Anhalten von Falschgeld sowie unbefugt ausgegebener Geldzeichen
(1) Die Deutsche Bundesbank sowie die Stellen und deren Beschäftigte, die in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen (ABl. L 181 vom 4.7.2001, S. 6) in der jeweils geltenden Fassung genannt sind, sind verpflichtet, nachgemachte oder verfälschte Banknoten oder Münzen (Falschgeld), als Falschgeld verdächtige Banknoten oder Münzen sowie unbefugt ausgegebene Gegenstände im Sinne des § 35 unverzüglich anzuhalten. Dem Betroffenen ist eine Empfangsbescheinigung zu erteilen.
(2) Falschgeld oder Gegenstände der in § 35 genannten Art sind von den Verpflichteten mit einem beigefügten Bericht unverzüglich der zuständigen Polizeibehörde zu übermitteln.
(3) Als Falschgeld verdächtige Banknoten oder Münzen sind von den Verpflichteten mit einem beigefügten Bericht unverzüglich der Deutschen Bundesbank zu übermitteln. Stellt diese die Unechtheit der Banknoten oder Münzen fest, so übermittelt sie der zuständigen Polizeibehörde ein Gutachten und benachrichtigt die übermittelnde Stelle.
(4) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen Absatz 1 Satz 1 Falschgeld oder einen dort genannten Gegenstand nicht anhält,
- 2.
- entgegen Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 36a Satz 1, Falschgeld oder einen dort genannten Gegenstand nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 3.
- entgegen § 37a Absatz 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
- 4.
- entgegen § 37a Absatz 2 Satz 2 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet oder
- 5.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 37a Absatz 3 zuwiderhandelt.
(4a) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen (ABl. L 181 vom 4.7.2001, S. 6), die durch die Verordnung (EG) Nr. 44/2009 (ABl. L 17 vom 22.1.2009, S. 1) geändert worden ist, nicht sicherstellt, dass die dort genannten Euro-Banknoten und Euro-Münzen auf Echtheit geprüft werden, oder nicht dafür Sorge trägt, dass Fälschungen aufgedeckt werden.
(5) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden.
(6) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Deutsche Bundesbank.
Text in der Fassung des Artikels 9 Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention G. v. 22. Dezember 2011 BGBl. I S. 2959 m.W.v. 29. Dezember 2011
Frühere Fassungen von § 36 Gesetz über die Deutsche Bundesbank
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 29.12.2011 | Artikel 9 Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention vom 22.12.2011 BGBl. I S. 2959 |
aktuell vorher | 20.07.2007 | Artikel 1 Achtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank vom 16.07.2007 BGBl. I S. 1382 |
aktuell | vor 20.07.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 36 Gesetz über die Deutsche Bundesbank
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 36 BBankG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BBankG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 36a BBankG Verordnungsermächtigung (vom 29.12.2011)
... Bestimmungen zur Art und Weise sowie zum Umfang der Übermittlungspflichten nach § 36 Absatz 2 und 3 und der in diesem Zusammenhang zu übermittelnden Angaben zu regeln. In der ...
§ 37a BBankG Auskünfte und Prüfungen, Untersagung der Wiederausgabe von Banknoten (vom 29.12.2011)
... Verpflichtete nach § 36 Absatz 1, die Banknoten wieder in Umlauf geben wollen, haben der Deutschen Bundesbank auf ... Die Deutsche Bundesbank kann, auch ohne besonderen Anlass, bei den Verpflichteten nach § 36 Absatz 1 Prüfungen vornehmen und die Geschäftsräume innerhalb der üblichen ... diese Maßnahmen zu dulden. (3) Verstößt ein Verpflichteter nach § 36 Absatz 1 gegen die nach dem Beschluss EZB/2010/14 der Europäischen Zentralbank vom 16. ...
Zitat in folgenden Normen
Bargeldprüfungsverordnung (BargeldPrüfV)
V. v. 18.12.2012 BGBl. I S. 2705
§ 1 BargeldPrüfV Stichprobenentnahme bei Prüfungen
... ist im Beisein einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters des Verpflichteten nach § 36 Absatz 1 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank in von diesem zur Verfügung zu ...
§ 2 BargeldPrüfV Berichte nach § 36 Absatz 2 und 3 Satz 1 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank
... Berichte nach § 36 Absatz 2 und 3 Satz 1 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank müssen mindestens die ...
§ 3 BargeldPrüfV Meldepflichten
... Verpflichtete nach § 36 Absatz 1 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank, die Banknoten mit ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Achtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank
G. v. 16.07.2007 BGBl. I S. 1382
Artikel 1 8. BBankGÄndG Änderung des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank
... kann der Bundesrat der Bundesregierung einen Vorschlag zuleiten." 2. In § 36 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 werden jeweils die Wörter Gesetzes ...
Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 2959
Artikel 9 GWPräOptG Änderung des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank
... über die Arbeitsweise der Europäischen Union" ersetzt. 2. § 36 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 36 Anhalten von Falschgeld sowie unbefugt ausgegebener Geldzeichen". b) Absatz 1 ... Sorge trägt, dass Fälschungen aufgedeckt werden." 3. Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt: „§ 36a ... Bestimmungen zur Art und Weise sowie zum Umfang der Übermittlungspflichten nach § 36 Absatz 2 und 3 und der in diesem Zusammenhang zu übermittelnden Angaben zu regeln. In der ... Untersagung der Wiederausgabe von Banknoten (1) Verpflichtete nach § 36 Absatz 1, die Banknoten wieder in Umlauf geben wollen, haben der Deutschen Bundesbank auf ... Die Deutsche Bundesbank kann, auch ohne besonderen Anlass, bei den Verpflichteten nach § 36 Absatz 1 Prüfungen vornehmen und die Geschäftsräume innerhalb der üblichen ... Maßnahmen zu dulden. (3) Verstößt ein Verpflichteter nach § 36 Absatz 1 gegen die nach dem Beschluss EZB/2010/14 der Europäischen Zentralbank vom 16. ...
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