Tools:
Update via:
Änderung § 2 NotrufV vom 01.12.2012
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 2 NotrufV, alle Änderungen durch Artikel 1 TKMoG am 1. Dezember 2012 und Änderungshistorie der NotrufVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 2 NotrufV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2012 geltenden Fassung | § 2 NotrufV n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2021 geltenden Fassung durch Artikel 44 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 2 Begriffsbestimmungen | |
Im Sinne dieser Verordnung ist | |
(Text alte Fassung) 1. 'Einzugsgebiet' der aus einem oder mehreren Notrufursprungsbereichen bestehende örtliche Zuständigkeitsbereich einer Notrufabfragestelle; | (Text neue Fassung) 1. 'E-Call' die Notrufverbindung mit Ursprung in Mobilfunknetzen, a) die mittels in Kraftfahrzeugen eingebauter Einrichtungen unter Aussendung der der Notrufnummer 112 entsprechenden Signalisierungsinformation entweder manuell oder im Falle eines erheblichen Unfalls automatisch durch die Fahrzeugelektronik eingeleitet wird, b) die durch die Notdienstkategoriewerte 6 oder 7 gekennzeichnet ist und c) zu deren Beginn ein europaeinheitlich standardisierter Datensatz an die Notrufabfragestelle übermittelt wird; 1a. 'Einzugsgebiet' der aus einem oder mehreren Notrufursprungsbereichen bestehende örtliche Zuständigkeitsbereich einer Notrufabfragestelle; 1b. 'Notdienstkategoriewert' ein durch die Zahlen 1 bis 8 angegebener Wert, den mobile Endgeräte im Rahmen des Verbindungsaufbaus zusätzlich an ein Mobilfunknetz übermitteln können, um dadurch dem Netz besondere Arten des Notrufs anzuzeigen; |
2. 'Notrufabfragestelle' die nach Landesrecht zuständige Stelle zur Entgegennahme von Notrufen; 3. 'Notrufanschluss' der Anschluss einer Notrufabfragestelle an ein Telekommunikationsnetz, der je nach technischer Ausgestaltung ausschließlich genutzt wird für die Entgegennahme a) von Notrufverbindungen einschließlich der zugehörigen Daten oder b) der den Notruf begleitenden Daten; | |
4. 'Notrufcodierung' die Nummer mit mindestens einer von den Ziffern 0 bis 9 verschiedenen hexadezimalen Ziffer, mit der in öffentlichen Telefonnetzen ein Notrufanschluss adressiert wird; | 4. 'Notrufcodierung' die Nummer mit mindestens einer von den Ziffern 0 bis 9 verschiedenen hexadezimalen Ziffer, mit der in öffentlichen Telekommunikationsnetzen ein Notrufanschluss adressiert wird; |
5. 'Notrufursprungsbereich' das geografisch zusammenhängende Gebiet, aus dem alle unter der Notrufnummer 110 oder 112 eingeleiteten Notrufverbindungen aus einem Telekommunikationsnetz zum selben der jeweiligen Notrufnummer zugeordneten Notrufanschluss gelenkt werden; 6. 'Notrufverbindung' die Telefon- oder Telefaxverbindung, die zu einem Notrufanschluss über einen öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienst für das Führen von ausgehenden Inlandsgesprächen zu einer oder mehreren Nummern des nationalen Telefonnummernplans aufgebaut wird; die Telefon- oder Telefaxverbindung wird eingeleitet durch Wahl einer Notrufnummer oder durch Aussenden einer in den technischen Standards für die Gestaltung von Telekommunikationsnetzen ausschließlich für Notruf vorgesehenen Signalisierungsinformation, wobei das Endgerät zum Aussenden der Notrufnummer oder der entsprechenden Signalisierungsinformation veranlasst wird durch a) Eingabe einer Notrufnummer über die Zifferntasten, b) Betätigen einer ausschließlich für Notruf vorgesehenen Taste oder Tastenkombination oder c) einen entsprechenden Auslösemechanismus; 7. 'Telefondiensteanbieter' wer öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste für das Führen von ausgehenden Inlandsgesprächen zu einer oder mehreren Nummern des nationalen Telefonrufnummernplans erbringt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8662/al0-35662.htm