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Änderung § 7 NotrufV vom 11.05.2012

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 7 NotrufV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.05.2012 geltenden Fassung
§ 7 NotrufV n.F. (neue Fassung)
in der am 11.05.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 03.05.2012 BGBl. I S. 958
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Übergangsvorschriften


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Bis zum 30. April 2009 in Betrieb genommene öffentliche Münz- oder Kartentelefone nach § 78 Abs. 2 Nr. 5 des Telekommunikationsgesetzes, die Notrufverbindungen mit nur einer Notrufnummer nach § 1 aufbauen können, dürfen bis zum 31. Dezember 2013 betrieben werden.

(Text neue Fassung)

(1) Bis zum 30. April 2009 in Betrieb genommene öffentliche Münz- oder Kartentelefone nach § 78 Absatz 2 Nummer 5 des Telekommunikationsgesetzes, die Notrufverbindungen mit nur einer der Notrufnummern 112 oder 110 aufbauen können, dürfen bis zum 31. Dezember 2013 betrieben werden.

(2) Notrufanschlüsse auf Basis der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Technik für Notrufanschlüsse können bis zum 31. Dezember des dritten Jahres, das auf das Inkrafttreten der Technischen Richtlinie nach § 6 folgt, neu eingerichtet werden. Zu diesem Zeitpunkt bestehende Notrufanschlüsse können im Rahmen der technischen Möglichkeiten der verfügbaren Telekommunikationsnetze weiter betrieben werden.

(3) Für Notrufverbindungen aus Mobilfunknetzen ist es zulässig, dass eine Übermittlung von als Telefaxverbindung ausgestalteten Notrufen unter der Notrufnummer '112' nicht sichergestellt ist, solange zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltende internationale Standards dies vorsehen.

vorherige Änderung

(4) Für die Beschreibung der Einzugsgebiete nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 kann die Bundesnetzagentur im Vorgriff auf die Technische Richtlinie nach § 6 ein vorläufiges Verfahren bereitstellen.

(5) Für den Aufbau des Verzeichnisses nach § 3 Abs. 2 hat die Deutsche Telekom AG der Bundesnetzagentur die bisher von ihr geführten Daten für das Verzeichnis der Zuordnung von Notrufabfragestellen zu den jeweiligen Einzugsgebieten bis zum 30. April 2009 in elektronisch weiter verwertbarer Form zu übermitteln. Bis zum Zeitpunkt der Einrichtung der Zugriffsmöglichkeit aller Telefondiensteanbieter auf dieses Verzeichnis, längstens jedoch bis zum 31. Oktober 2009, erteilt die Deutsche Telekom AG den anderen Netzbetreibern weiterhin die erforderlichen Auskünfte der Zuordnung von Notrufabfragestellen zu dem jeweiligen Einzugsgebiet.

(6) Abweichend von § 4 Abs. 3 Nr. 2 ist es bis zum Ablauf des in der Technischen Richtlinie nach § 6 festzulegenden Übergangszeitraums für die Umsetzung von auf internationalen Standards beruhenden Festlegungen zur Übermittlung der Angaben zum Standort des für die Notrufverbindung genutzten Endgerätes ausreichend, dass die Telefondiensteanbieter in Fällen von Notrufen von Anschlüssen, deren Nutzung nur ortsgebunden möglich ist, Standortangaben zum Abruf in dem automatisierten Auskunftsverfahren nach § 112 des Telekommunikationsgesetzes auf der Grundlage der an die Notrufabfragestelle übermittelten Rufnummern bereithalten.

(7) Die Vorschrift des § 4 Abs. 7 Nr. 1 ist spätestens ab dem 1. Juli 2009 einzuhalten.



(4) Für die Beschreibung der Einzugsgebiete und Notrufursprungsbereiche nach § 3 Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz kann die Bundesnetzagentur im Vorgriff auf die Technische Richtlinie nach § 6 ein vorläufiges Verfahren bereitstellen.

(5) (aufgehoben)

(6) Abweichend von § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 ist es bis zum Ablauf des in der Technischen Richtlinie nach § 6 festzulegenden Übergangszeitraums für die Umsetzung von auf internationalen Standards beruhenden Festlegungen zur Übermittlung der Angaben zum Standort des für die Notrufverbindung genutzten Endgerätes ausreichend, dass die Telefondiensteanbieter in Fällen von Notrufen von Anschlüssen, deren Nutzung nur ortsgebunden möglich ist, Standortangaben zum Abruf in dem automatisierten Auskunftsverfahren nach § 112 des Telekommunikationsgesetzes auf der Grundlage der an die Notrufabfragestelle übermittelten Rufnummern bereithalten.

(7) Abweichend von § 4 Absatz 8 Nummer 3 Satz 4 ist es bis zum 31. Dezember 2014 ausreichend, wenn die geografischen Koordinaten des Standortes des die Funkzelle versorgenden Mobilfunksenders einschließlich dessen Hauptstrahlrichtung nach Maßgabe der Technischen Richtlinie gemäß § 108 Absatz 4 des Telekommunikationsgesetzes übermittelt werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)