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Änderung § 2 Melamin-Lebensmittel-Einfuhrverbotsverordnung vom 30.07.2010

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.07.2010 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 30.07.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 22.07.2010 BGBl. I S. 996
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 06.12.2011) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Ausnahmen vom Einfuhrverbot


(Text alte Fassung)

(1) Abweichend von § 1 Nummer 1 ist die Einfuhr eines dort genannten Erzeugnisses zulässig, soweit

1.
es sich bei dem Erzeugnis um ein Lebensmittel handelt, es über eine in der Anlage Teil A genannte Grenzkontrollstelle,

2. es sich bei dem Erzeugnis um ein Futtermittel handelt, es über eine
in der Anlage Teil B genannte Grenzkontrollstelle oder über eine in der Anlage Teil C genannte Zollstelle

in
das Inland verbracht wird und es keinen Gehalt an Melamin enthält, der 2,5 mg/kg überschreitet. Satz 1 gilt entsprechend für einen in § 1 Nummer 2 genannten Stoff.

(Text neue Fassung)

(1) Abweichend von § 1 Nummer 1 ist die Einfuhr eines dort genannten Lebensmittels zulässig, soweit es über eine in der Anlage genannte Kontrollstelle in das Inland verbracht wird und es keinen Gehalt an Melamin enthält, der 2,5 mg/kg überschreitet. Satz 1 gilt entsprechend für einen in § 1 Nummer 2 genannten Stoff.

(2) Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 bleibt unberührt.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 06.12.2011) 

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