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§ 2 - Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
Artikel 1 V. v. 12.08.2004 BGBl. I S. 2179; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Geltung ab 25.08.2004; FNA: 7108-35 Betriebssicherheit
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Geltung ab 25.08.2004; FNA: 7108-35 Betriebssicherheit
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§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Arbeitsstätten sind:
- 1.
- Arbeitsräume oder andere Orte in Gebäuden auf dem Gelände eines Betriebes,
- 2.
- Orte im Freien auf dem Gelände eines Betriebes,
- 3.
- Orte auf Baustellen,
(2) Zur Arbeitsstätte gehören insbesondere auch:
- 1.
- Orte auf dem Gelände eines Betriebes oder einer Baustelle, zu denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben,
- 2.
- Verkehrswege, Fluchtwege, Notausgänge, Lager-, Maschinen- und Nebenräume, Sanitärräume, Kantinen, Pausen- und Bereitschaftsräume, Erste-Hilfe-Räume, Unterkünfte sowie
- 3.
- Einrichtungen, die dem Betreiben der Arbeitsstätte dienen, insbesondere Sicherheitsbeleuchtungen, Feuerlöscheinrichtungen, Versorgungseinrichtungen, Beleuchtungsanlagen, raumlufttechnische Anlagen, Signalanlagen, Energieverteilungsanlagen, Türen und Tore, Fahrsteige, Fahrtreppen, Laderampen und Steigleitern.
(3) Arbeitsräume sind die Räume, in denen Arbeitsplätze innerhalb von Gebäuden dauerhaft eingerichtet sind.
(4) Arbeitsplätze sind Bereiche, in denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit tätig sind.
(5) Bildschirmarbeitsplätze sind Arbeitsplätze, die sich in Arbeitsräumen befinden und die mit Bildschirmgeräten und sonstigen Arbeitsmitteln ausgestattet sind.
(6) Bildschirmgeräte sind Funktionseinheiten, zu denen insbesondere Bildschirme zur Darstellung von visuellen Informationen, Einrichtungen zur Datenein- und -ausgabe, sonstige Steuerungs- und Kommunikationseinheiten (Rechner) sowie eine Software zur Steuerung und Umsetzung der Arbeitsaufgabe gehören.
(7) 1Telearbeitsplätze sind vom Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten, für die der Arbeitgeber eine mit den Beschäftigten vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung festgelegt hat. 2Ein Telearbeitsplatz ist vom Arbeitgeber erst dann eingerichtet, wenn Arbeitgeber und Beschäftigte die Bedingungen der Telearbeit arbeitsvertraglich oder im Rahmen einer Vereinbarung festgelegt haben und die benötigte Ausstattung des Telearbeitsplatzes mit Mobiliar, Arbeitsmitteln einschließlich der Kommunikationseinrichtungen durch den Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person im Privatbereich des Beschäftigten bereitgestellt und installiert ist.
(8) Gemeinschaftsunterkünfte im Sinne dieser Verordnung sind Unterkünfte innerhalb oder außerhalb des Geländes eines Betriebes oder einer Baustelle, die
- 1.
- den Beschäftigten durch den Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung durch Dritte entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden und
- 2.
- von mehreren Beschäftigten und insgesamt von mindestens vier Personen gemeinschaftlich genutzt werden.
(9) 1Einrichten ist das Bereitstellen und Ausgestalten der Arbeitsstätte. 2Das Einrichten umfasst insbesondere:
- 1.
- bauliche Maßnahmen oder Veränderungen,
- 2.
- das Ausstatten mit Maschinen, Anlagen, anderen Arbeitsmitteln und Mobiliar sowie mit Beleuchtungs-, Lüftungs-, Heizungs-, Feuerlösch- und Versorgungseinrichtungen,
- 3.
- das Anlegen und Kennzeichnen von Verkehrs- und Fluchtwegen sowie das Kennzeichnen von Gefahrenstellen und brandschutztechnischen Ausrüstungen und
- 4.
- das Festlegen von Arbeitsplätzen.
(10) Das Betreiben von Arbeitsstätten umfasst das Benutzen, Instandhalten und Optimieren der Arbeitsstätten sowie die Organisation und Gestaltung der Arbeit einschließlich der Arbeitsabläufe in Arbeitsstätten.
(11) Instandhalten ist die Wartung, Inspektion, Instandsetzung oder Verbesserung der Arbeitsstätten zum Erhalt des baulichen und technischen Zustandes.
(12) 1Stand der Technik ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Gewährleistung der Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit der Beschäftigten gesichert erscheinen lässt. 2Bei der Bestimmung des Stands der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt worden sind. 3Gleiches gilt für die Anforderungen an die Arbeitsmedizin und die Hygiene.
(13) 1Fachkundig ist, wer über die zur Ausübung einer in dieser Verordnung bestimmten Aufgabe erforderlichen Fachkenntnisse verfügt. 2Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der jeweiligen Art der Aufgabe. 3Zu den Anforderungen zählen eine entsprechende Berufsausbildung, Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte entsprechende berufliche Tätigkeit. 4Die Fachkenntnisse sind durch Teilnahme an Schulungen auf aktuellem Stand zu halten.
Text in der Fassung des Artikels 4 Arbeitsschutzkontrollgesetz G. v. 22. Dezember 2020 BGBl. I S. 3334 m.W.v. 1. Januar 2021
Frühere Fassungen von § 2 ArbStättV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2021 | Artikel 4 Arbeitsschutzkontrollgesetz vom 22.12.2020 BGBl. I S. 3334 |
aktuell vorher | 03.12.2016 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen vom 30.11.2016 BGBl. I S. 2681 |
aktuell | vor 03.12.2016 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 ArbStättV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 ArbStättV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ArbStättV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 ArbStättV Übergangsvorschriften (vom 03.12.2016)
... enthalten, gelten unter Berücksichtigung der Begriffsbestimmung des Arbeitsplatzes in § 2 Absatz 2 der Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), die zuletzt ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Arbeitsschutzkontrollgesetz
G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3334
Artikel 4 ArbSchKonG Änderung der Arbeitsstättenverordnung
... b) Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden die Absätze 4 bis 7. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 ...
Verordnung zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen
V. v. 30.11.2016 BGBl. I S. 2681, 2017 I 2839
Artikel 1 ArbSchVÄndV Änderung der Arbeitsstättenverordnung (vom 29.07.2017)
... durch die Wörter „Schutz der Gesundheit" ersetzt. 3. § 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 Begriffsbestimmungen (1) ... der Gesundheit" ersetzt. 3. § 2 wird wie folgt gefasst: „ § 2 Begriffsbestimmungen (1) Arbeitsstätten sind: 1. Arbeitsräume ... enthalten, gelten unter Berücksichtigung der Begriffsbestimmung des Arbeitsplatzes in § 2 Absatz 2 der Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), die zuletzt durch Artikel 282 der Verordnung vom 31. August ...
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2006/25/EG zum Schutz der Arbeitnehmer vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung und zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen
V. v. 19.07.2010 BGBl. I S. 960
Artikel 4 OStrVEV Änderung der Arbeitsstättenverordnung
... Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach den Angaben zu § 2 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 3 ... die Wörter „sowie Anhang Ziffer 1.3" eingefügt. 3. Nach § 2 wird folgender § 3 eingefügt: „§ 3 Gefährdungsbeurteilung ...
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