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§ 4 - Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
Artikel 1 V. v. 12.08.2004 BGBl. I S. 2179; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Geltung ab 25.08.2004; FNA: 7108-35 Betriebssicherheit
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Geltung ab 25.08.2004; FNA: 7108-35 Betriebssicherheit
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§ 4 Besondere Anforderungen an das Betreiben von Arbeitsstätten
(1) 1Der Arbeitgeber hat die Arbeitsstätte instand zu halten und dafür zu sorgen, dass festgestellte Mängel unverzüglich beseitigt werden. 2Können Mängel, mit denen eine unmittelbare erhebliche Gefahr verbunden ist, nicht sofort beseitigt werden, hat er dafür zu sorgen, dass die gefährdeten Beschäftigten ihre Tätigkeit unverzüglich einstellen.
(2) 1Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten den hygienischen Erfordernissen entsprechend gereinigt werden. 2Verunreinigungen und Ablagerungen, die zu Gefährdungen führen können, sind unverzüglich zu beseitigen.
(3) Der Arbeitgeber hat die Sicherheitseinrichtungen, insbesondere Sicherheitsbeleuchtung, Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen, Signalanlagen, Notaggregate und Notschalter sowie raumlufttechnische Anlagen instand zu halten und in regelmäßigen Abständen auf ihre Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen.
(4) 1Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge ständig freigehalten werden, damit sie jederzeit benutzbar sind. 2Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen so zu treffen, dass die Beschäftigten bei Gefahr sich unverzüglich in Sicherheit bringen und schnell gerettet werden können. 3Der Arbeitgeber hat einen Flucht- und Rettungsplan aufzustellen, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung der Arbeitsstätte dies erfordern. 4Der Plan ist an geeigneten Stellen in der Arbeitsstätte auszulegen oder auszuhängen. 5In angemessenen Zeitabständen ist entsprechend diesem Plan zu üben.
(5) Der Arbeitgeber hat beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe zur Verfügung zu stellen und regelmäßig auf ihre Vollständigkeit und Verwendungsfähigkeit prüfen zu lassen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen V. v. 30. November 2016 BGBl. I S. 2681, 2017 I 2839 m.W.v. 3. Dezember 2016
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Frühere Fassungen von § 4 ArbStättV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 03.12.2016 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen vom 30.11.2016 BGBl. I S. 2681 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 ArbStättV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 ArbStättV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ArbStättV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 ArbStättV Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (vom 01.01.2021)
... nicht in der dort vorgeschriebenen Weise einrichtet oder betreibt, 6. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass die gefährdeten Beschäftigten ihre Tätigkeit ... Beschäftigten ihre Tätigkeit unverzüglich einstellen, 7. entgegen § 4 Absatz 4 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge freigehalten werden, ... dass Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge freigehalten werden, 8. entgegen § 4 Absatz 5 ein Mittel oder eine Einrichtung zur Ersten Hilfe nicht zur Verfügung stellt, 9. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen
V. v. 30.11.2016 BGBl. I S. 2681, 2017 I 2839
Artikel 1 ArbSchVÄndV Änderung der Arbeitsstättenverordnung (vom 29.07.2017)
... soweit sie über die Anforderungen dieser Verordnung hinausgehen." 6. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „ist ... nicht in der dort vorgeschriebenen Weise einrichtet oder betreibt, 6. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass die gefährdeten Beschäftigten ihre Tätigkeit ... Beschäftigten ihre Tätigkeit unverzüglich einstellen, 7. entgegen § 4 Absatz 4 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge freigehalten werden, ... dass Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge freigehalten werden, 8. entgegen § 4 Absatz 5 ein Mittel oder eine Einrichtung zur Ersten Hilfe nicht zur Verfügung stellt, 9. ...
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2006/25/EG zum Schutz der Arbeitnehmer vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung und zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen
V. v. 19.07.2010 BGBl. I S. 960
Artikel 4 OStrVEV Änderung der Arbeitsstättenverordnung
... dort vorgeschriebenen Weise eingerichtet ist oder betrieben wird, 3. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 die Arbeit nicht einstellt, 4. entgegen § 4 Absatz 3 eine dort ... 3. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 die Arbeit nicht einstellt, 4. entgegen § 4 Absatz 3 eine dort genannte Sicherheitseinrichtung nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise ... in der vorgeschriebenen Weise warten oder prüfen lässt, 5. entgegen § 4 Absatz 4 Satz 1 Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge nicht frei hält, 6. ... Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge nicht frei hält, 6. entgegen § 4 Absatz 4 Satz 2 eine Vorkehrung nicht trifft, 7. entgegen § 4 Absatz 5 ein Mittel ... entgegen § 4 Absatz 4 Satz 2 eine Vorkehrung nicht trifft, 7. entgegen § 4 Absatz 5 ein Mittel oder eine Einrichtung zur Ersten Hilfe nicht zur Verfügung stellt, ...
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