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Änderung § 5 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Tierpflegemeister/Geprüfte Tierpflegemeisterin vom 17.12.2019
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§ 5 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung | § 5 n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 46 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Handlungsspezifische Qualifikationen | |
(1) Der Prüfungsteil 'Handlungsspezifische Qualifikationen' ist in folgenden Handlungsfeldern zu prüfen: 1. Betriebstechnik, 2. Betriebsorganisation, 3. Führung und Personal. (2) Die Handlungsfelder enthalten folgende Handlungsbereiche: 1. Handlungsfeld 'Betriebstechnik': a) Planung, Beschaffung und Bau, b) Betrieb, Einsatz und Instandhaltung; 2. Handlungsfeld 'Betriebsorganisation': a) Kostenwesen, b) Anwenden von Methoden der Planung und Kommunikation, c) Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz, d) Recht; 3. Handlungsfeld 'Führung und Personal': a) Personalführung, b) Qualitätsmanagement, c) Mitarbeiterunterweisung. (3) Das Handlungsfeld 'Betriebstechnik' umfasst folgende Qualifikationen: 1. Im Handlungsbereich 'Planung, Beschaffung und Bau' soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, beim Planen und Errichten von Tierhaltungsbereichen beratend mitwirken, diese einrichten, in Betrieb nehmen und dabei betriebswirtschaftliche Grundsätze berücksichtigen zu können; in diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: a) Mitwirken bei der Bedarfsermittlung, b) Abstimmen mit anderen Betriebsbereichen sowie Institutionen und Geschäftspartnern, c) Mitwirken bei der Auswahl von Betriebsmitteln, d) Planen und Einrichten von Tierhaltungsbereichen, e) Einrichten von Arbeitsstätten, f) Mitwirken bei der Planung und Überwachen von Baumaßnahmen, g) Durchführen von Funktionsprüfungen, Bewerten der Funktionsfähigkeit, h) Erstellen von Dokumentationen und Bestandsplänen; 2. im Handlungsbereich 'Betrieb, Einsatz und Instandhaltung' soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, dass der ordnungsgemäße Betrieb von Tierhaltungsbereichen gewährleistet werden kann; dazu sollen die zweckentsprechende und sichere Verwendung von technischen Geräten und Anlagen beurteilt, Störungen, Schäden und Gefährdungspotenziale festgestellt und deren Beseitigung veranlasst werden können; in diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: a) Vorbereiten, Beurteilen und Kontrollieren von Tierhaltungsbereichen, b) Einleiten und Kontrollieren von regelmäßigen und ereignisorientierten Inspektionen, Dokumentieren von Ergebnissen und Beurteilen von Betriebszuständen, c) Kontrollieren der Aufbewahrung, Einsatzbereitschaft und Verfügbarkeit von technischen Geräten, d) Erstellen von Wartungsplänen sowie Einleiten, Kontrollieren und Dokumentieren von Wartungsarbeiten und Sicherstellen der Pflege von technischen Geräten, e) Vorbereiten, Beurteilen und Kontrollieren von Arbeitsstätten, f) Gewährleisten des situationsgerechten Einsatzes von Betriebsmitteln, g) Erfassen von Störungen, Schäden und Gefährdungspotenzialen und Einleiten von Maßnahmen zu deren Behebung, h) Durchführen von In- und Außerbetriebnahmen sowie Einleiten und Kontrollieren von Sanierungsmaßnahmen. (4) Das Handlungsfeld 'Betriebsorganisation' umfasst folgende Qualifikationen: 1. Im Handlungsbereich 'Kostenwesen' soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebswirtschaftliche Zusammenhänge und kostenrelevante Einflussfaktoren erfassen und beurteilen zu können; die Fähigkeit umfasst, Möglichkeiten der Kostenbeeinflussung im organisatorischen und personellen Bereich aufzuzeigen und Maßnahmen zum kostenbewussten Handeln zu planen, zu organisieren, einzuleiten und zu überwachen; in diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: a) Planen, Erfassen, Analysieren, Bewerten und Beeinflussen von Kosten, b) Überwachen und Einhalten von Budgets, c) Beeinflussen des Kostenbewusstseins der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, d) Anwenden von Instrumenten der Zeitwirtschaft; 2. im Handlungsbereich 'Anwenden von Methoden der Planung und Kommunikation' soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Projekte und Prozesse analysieren, planen und transparent machen zu können; es sollen Daten aufbereitet und entsprechende Planungstechniken eingesetzt sowie angemessene Präsentationstechniken angewendet werden können; in diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: a) Bewerten von Planungstechniken und Analysemethoden sowie deren Anwendung, b) Anwenden von Präsentationstechniken, c) Auswählen und Anwenden von Informations- und Kommunikationsformen einschließlich des Einsatzes entsprechender Informations- und Kommunikationsmittel, d) Anwenden von Informations- und Kommunikationssystemen, e) Organisieren und Optimieren von Kontakten mit Kunden, f) Mitarbeiten bei der Optimierung von Ablaufstrukturen; 3. im Handlungsbereich 'Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz' soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, einschlägige rechtliche Regelungen, Richtlinien und Erlasse in ihrer Bedeutung erkennen und ihre Einhaltung sicherstellen zu können; die Fähigkeit umfasst, Gefahren vorzubeugen, Störungen zu erkennen und zu analysieren sowie Maßnahmen zu ihrer Vermeidung und Beseitigung einzuleiten sowie sicherzustellen, dass sich Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen arbeits-, umwelt- und gesundheitsschutzbewusst verhalten und entsprechend handeln; in diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: a) Überprüfen und Gewährleisten der Arbeitssicherheit sowie der Einhaltung von rechtlichen Regelungen, Richtlinien und Erlassen zum Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz im Betrieb, b) Fördern des Bewusstseins der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bezüglich der Arbeitssicherheit und des betrieblichen Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutzes, c) Planen und Durchführen von Unterweisungen in der Arbeitssicherheit, des Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutzes, d) Planen, Vorschlagen, Einleiten und Überprüfen von Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitssicherheit sowie zur Reduzierung und Vermeidung von Unfällen und von Umwelt- und Gesundheitsbelastungen; 4. im Handlungsbereich 'Recht' soll das Vertrautsein mit den für Umgang und Haltung von Tieren relevanten rechtlichen Regelungen, Richtlinien und Erlassen und die Fähigkeit, diese bei Ausübung der Tätigkeit berücksichtigen zu können, nachgewiesen werden; in diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: a) Berücksichtigen von rechtlichen Regelungen, Richtlinien und Erlassen zum Tierschutz sowie Natur- und Artenschutz, b) Berücksichtigen von rechtlichen Regelungen, Richtlinien und Erlassen zum Gesundheitsrecht, c) Berücksichtigen von rechtlichen Regelungen, Richtlinien und Erlassen zum Umweltschutz, d) Berücksichtigen von rechtlichen Regelungen, Richtlinien und Erlassen zum Futtermittelrecht, e) Berücksichtigen von rechtlichen Regelungen, Richtlinien und Erlassen zum Tierkaufsrecht. (5) Das Handlungsfeld 'Führung und Personal' umfasst folgende Qualifikationen: 1. Im Handlungsbereich 'Personalführung' soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, den Personalbedarf ermitteln und den Personaleinsatz entsprechend den Anforderungen sicherstellen zu können; dazu gehört die Fähigkeit, die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach zielgerichteten Erfordernissen durch die Anwendung geeigneter Methoden ergebnisorientiert zu verantwortlichem Handeln hinzuführen; in diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: a) Ermitteln und Bestimmen des qualitativen und quantitativen Personalbedarfs unter Berücksichtigung technischer und organisatorischer Veränderungen, b) Auswahl und Einsatz der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Eignung und Befähigung sowie der betrieblichen Anforderungen, c) Koordinieren des Einsatzes von Fremdpersonal und Fremdfirmen, d) Mitwirken bei der Erstellung von Anforderungsprofilen, Stellenplanungen sowie Funktions- und Stellenbeschreibungen, e) Delegieren von Aufgaben und der damit verbundenen Verantwortung, f) Fördern von Motivation sowie der Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft, g) Anwenden von Führungsmethoden und -mitteln zur Bewältigung betrieblicher Aufgaben und zum Lösen von Problemen und Konflikten, h) Beteiligen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen am betrieblichen Verbesserungsprozess, i) Beraten, Fördern und Unterstützen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen hinsichtlich ihrer beruflichen Entwicklung; 2. im Handlungsbereich 'Qualitätsmanagement' soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Qualitätsziele durch Anwendung entsprechender Methoden und Beeinflussung des Qualitätsbewusstseins der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sichern zu können; die Fähigkeit umfasst, bei der Realisierung eines Qualitätsmanagementsystems mitwirken und zu dessen Verbesserung und Weiterentwicklung beitragen zu können; in diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: a) Fördern des Qualitätsbewusstseins der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, b) Anwenden von Methoden zur Sicherung und Verbesserung der Qualität, c) Kontinuierliches Umsetzen der betrieblichen Qualitätsmanagementziele; | |
(Text alte Fassung) 3. im Handlungsbereich 'Mitarbeiterunterweisung' soll nachgewiesen werden, dass der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin Qualifizierungsinhalte auswählen und gestalten, Methoden der Anleitung und Medien auswählen und einsetzen, Lernprozesse gestalten, auf Lernschwierigkeiten reagieren sowie Lernerfolge kontrollieren kann; in diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: | (Text neue Fassung) 3. im Handlungsbereich 'Mitarbeiterunterweisung' soll nachgewiesen werden, dass die zu prüfende Person Qualifizierungsinhalte auswählen und gestalten, Methoden der Anleitung und Medien auswählen und einsetzen, Lernprozesse gestalten, auf Lernschwierigkeiten reagieren sowie Lernerfolge kontrollieren kann; in diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: |
a) Vermitteln von Kenntnissen über die Biologie der Tiere, insbesondere bezogen auf Systematik, Anatomie und Physiologie sowie Ethologie, b) Erläutern von Anforderungen an die Tierhaltung und deren Umsetzung, insbesondere bei Unterbringung, Umweltgestaltung, Ernährung, Pflege und Zucht sowie Kennzeichnung und Transport, c) Vermitteln von Kenntnissen über Tiergesundheit, Hygiene und Krankheiten sowie Fördern von Fertigkeiten und Fähigkeiten bei Hygiene-, Prophylaxemaßnahmen und der Mithilfe bei tierärztlichen Maßnahmen, d) Erläutern von Dokumentationsvorschriften und -formen, insbesondere über das Führen von Bestandsbüchern, Anfertigen von Berichten sowie Vorbereiten von und Umgehen mit Transportunterlagen, e) Vermitteln von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten im Bereich Arbeitssicherheit und Umweltschutz, insbesondere beim Umgang mit gefährlichen Tieren und Gefahrstoffen sowie Anwenden von Schutzmaßnahmen. (6) Das Handlungsfeld 'Betriebstechnik' ist in Form einer integrativen schriftlichen Situationsaufgabe unter Berücksichtigung der handlungsübergreifenden Qualifikationen zu prüfen. In der Situationsaufgabe sollen die Handlungsbereiche nach Absatz 3 den Kern bilden. Die Situationsaufgabe soll darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus den Handlungsfeldern 'Betriebsorganisation' sowie 'Führung und Personal' mit berücksichtigen. Die Prüfungsdauer für die Bearbeitung beträgt mindestens 120 Minuten und höchstens 150 Minuten. Zusätzlich ist das Handlungsfeld 'Betriebstechnik' in Form einer praktischen Aufgabe zu prüfen. Die praktische Aufgabe besteht aus je einer Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich 'Planung, Beschaffung und Bau' sowie dem Handlungsbereich 'Betrieb, Einsatz und Instandhaltung' und beinhaltet vollständige Handlungen, wie sie für die betriebliche Praxis des Geprüften Tierpflegemeisters oder der Geprüften Tierpflegemeisterin typisch sind. Die Prüfungsdauer für die praktische Aufgabe beträgt mindestens 60 Minuten und höchstens 75 Minuten. (7) Das Handlungsfeld 'Betriebsorganisation' ist in Form einer integrativen schriftlichen Situationsaufgabe unter Berücksichtigung der handlungsübergreifenden Qualifikationen zu prüfen. In der Situationsaufgabe sollen die Handlungsbereiche nach Absatz 4 den Kern bilden. Die Situationsaufgabe soll darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus den Handlungsfeldern 'Betriebstechnik' sowie 'Führung und Personal' mit berücksichtigen. Die Prüfungsdauer für die Bearbeitung beträgt mindestens 150 Minuten und höchstens 180 Minuten. | |
(8) Das Handlungsfeld 'Führung und Personal' ist in Form eines situationsbezogenen Fachgespräches und einer situationsbezogenen Gesprächssimulation unter Berücksichtigung der handlungsübergreifenden Qualifikationen zu prüfen. Im situationsbezogenen Fachgespräch sollen die Handlungsbereiche nach Absatz 5 Nummer 1 und 2 den Kern bilden und darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus den Handlungsfeldern 'Betriebstechnik' sowie 'Betriebsorganisation' mit berücksichtigen. Im Fachgespräch soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Aufgabenstellungen analysieren, strukturieren und einer begründeten Lösung zuführen zu können. Der Lösungsvorschlag soll möglichst unter Einbeziehung von Präsentationstechniken erläutert und erörtert werden. Die Prüfungsdauer für das Fachgespräch beträgt mindestens 45 Minuten und höchstens 60 Minuten. Davon entfallen 15 Minuten auf die Gesprächsvorbereitung durch den Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin. In der situationsbezogenen Gesprächssimulation soll der Handlungsbereich nach Absatz 5 Nummer 3 den Kern bilden und darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus den Handlungsfeldern 'Betriebstechnik' sowie 'Betriebsorganisation' mit berücksichtigen. In der Gesprächssimulation soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Unterweisungsgespräche mit Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen vorbereiten, strukturieren und durchführen zu können. Die Prüfungsdauer für die Gesprächssimulation beträgt mindestens 60 Minuten und höchstens 75 Minuten. Davon entfallen 30 Minuten auf die Gesprächsvorbereitung durch den Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin. | (8) Das Handlungsfeld 'Führung und Personal' ist in Form eines situationsbezogenen Fachgespräches und einer situationsbezogenen Gesprächssimulation unter Berücksichtigung der handlungsübergreifenden Qualifikationen zu prüfen. Im situationsbezogenen Fachgespräch sollen die Handlungsbereiche nach Absatz 5 Nummer 1 und 2 den Kern bilden und darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus den Handlungsfeldern 'Betriebstechnik' sowie 'Betriebsorganisation' mit berücksichtigen. Im Fachgespräch soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Aufgabenstellungen analysieren, strukturieren und einer begründeten Lösung zuführen zu können. Der Lösungsvorschlag soll möglichst unter Einbeziehung von Präsentationstechniken erläutert und erörtert werden. Die Prüfungsdauer für das Fachgespräch beträgt mindestens 45 Minuten und höchstens 60 Minuten. Davon entfallen 15 Minuten auf die Gesprächsvorbereitung durch die zu prüfende Person. In der situationsbezogenen Gesprächssimulation soll der Handlungsbereich nach Absatz 5 Nummer 3 den Kern bilden und darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus den Handlungsfeldern 'Betriebstechnik' sowie 'Betriebsorganisation' mit berücksichtigen. In der Gesprächssimulation soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Unterweisungsgespräche mit Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen vorbereiten, strukturieren und durchführen zu können. Die Prüfungsdauer für die Gesprächssimulation beträgt mindestens 60 Minuten und höchstens 75 Minuten. Davon entfallen 30 Minuten auf die Gesprächsvorbereitung durch die zu prüfende Person. |
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