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Synopse aller Änderungen der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Tierpflegemeister/Geprüfte Tierpflegemeisterin am 17.12.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 17. Dezember 2019 durch Artikel 46 der 6. FortbVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der TierpflMstrV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 46 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
§ 3 Inhalt und Gliederung der Prüfung
§ 4 Grundlegende Qualifikationen
§ 5 Handlungsspezifische Qualifikationen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
§ 7 Bewerten der Prüfungsleistungen und Bestehen der Prüfung
§ 8 Wiederholen der Prüfung
§ 9 Übergangsvorschriften
§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage 1 (zu § 7 Absatz 5)
Anlage 2 (zu § 7 Absatz 5)
(Text neue Fassung)

§ 6 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
§ 7 Bewerten von Prüfungsleistungen
§ 8
Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
§ 9 Zeugnisse
§ 10
Wiederholen der Prüfung
§ 11 Übergangsvorschriften
§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage 1 (zu den §§ 7 und 8) Bewertungsmaßstab und -schlüssel
Anlage 2 (zu § 9) Zeugnisinhalte

§ 5 Handlungsspezifische Qualifikationen


(1) Der Prüfungsteil 'Handlungsspezifische Qualifikationen' ist in folgenden Handlungsfeldern zu prüfen:

1. Betriebstechnik,

2. Betriebsorganisation,

3. Führung und Personal.

(2) Die Handlungsfelder enthalten folgende Handlungsbereiche:

1. Handlungsfeld 'Betriebstechnik':

a) Planung, Beschaffung und Bau,

b) Betrieb, Einsatz und Instandhaltung;

2. Handlungsfeld 'Betriebsorganisation':

a) Kostenwesen,

b) Anwenden von Methoden der Planung und Kommunikation,

c) Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz,

d) Recht;

3. Handlungsfeld 'Führung und Personal':

a) Personalführung,

b) Qualitätsmanagement,

c) Mitarbeiterunterweisung.

(3) Das Handlungsfeld 'Betriebstechnik' umfasst folgende Qualifikationen:

1. Im Handlungsbereich 'Planung, Beschaffung und Bau' soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, beim Planen und Errichten von Tierhaltungsbereichen beratend mitwirken, diese einrichten, in Betrieb nehmen und dabei betriebswirtschaftliche Grundsätze berücksichtigen zu können; in diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

a) Mitwirken bei der Bedarfsermittlung,

b) Abstimmen mit anderen Betriebsbereichen sowie Institutionen und Geschäftspartnern,

c) Mitwirken bei der Auswahl von Betriebsmitteln,

d) Planen und Einrichten von Tierhaltungsbereichen,

e) Einrichten von Arbeitsstätten,

f) Mitwirken bei der Planung und Überwachen von Baumaßnahmen,

g) Durchführen von Funktionsprüfungen, Bewerten der Funktionsfähigkeit,

h) Erstellen von Dokumentationen und Bestandsplänen;

2. im Handlungsbereich 'Betrieb, Einsatz und Instandhaltung' soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, dass der ordnungsgemäße Betrieb von Tierhaltungsbereichen gewährleistet werden kann; dazu sollen die zweckentsprechende und sichere Verwendung von technischen Geräten und Anlagen beurteilt, Störungen, Schäden und Gefährdungspotenziale festgestellt und deren Beseitigung veranlasst werden können; in diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

a) Vorbereiten, Beurteilen und Kontrollieren von Tierhaltungsbereichen,

b) Einleiten und Kontrollieren von regelmäßigen und ereignisorientierten Inspektionen, Dokumentieren von Ergebnissen und Beurteilen von Betriebszuständen,

c) Kontrollieren der Aufbewahrung, Einsatzbereitschaft und Verfügbarkeit von technischen Geräten,

d) Erstellen von Wartungsplänen sowie Einleiten, Kontrollieren und Dokumentieren von Wartungsarbeiten und Sicherstellen der Pflege von technischen Geräten,

e) Vorbereiten, Beurteilen und Kontrollieren von Arbeitsstätten,

f) Gewährleisten des situationsgerechten Einsatzes von Betriebsmitteln,

g) Erfassen von Störungen, Schäden und Gefährdungspotenzialen und Einleiten von Maßnahmen zu deren Behebung,

h) Durchführen von In- und Außerbetriebnahmen sowie Einleiten und Kontrollieren von Sanierungsmaßnahmen.

(4) Das Handlungsfeld 'Betriebsorganisation' umfasst folgende Qualifikationen:

1. Im Handlungsbereich 'Kostenwesen' soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebswirtschaftliche Zusammenhänge und kostenrelevante Einflussfaktoren erfassen und beurteilen zu können; die Fähigkeit umfasst, Möglichkeiten der Kostenbeeinflussung im organisatorischen und personellen Bereich aufzuzeigen und Maßnahmen zum kostenbewussten Handeln zu planen, zu organisieren, einzuleiten und zu überwachen; in diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

a) Planen, Erfassen, Analysieren, Bewerten und Beeinflussen von Kosten,

b) Überwachen und Einhalten von Budgets,

c) Beeinflussen des Kostenbewusstseins der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,

d) Anwenden von Instrumenten der Zeitwirtschaft;

2. im Handlungsbereich 'Anwenden von Methoden der Planung und Kommunikation' soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Projekte und Prozesse analysieren, planen und transparent machen zu können; es sollen Daten aufbereitet und entsprechende Planungstechniken eingesetzt sowie angemessene Präsentationstechniken angewendet werden können; in diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

a) Bewerten von Planungstechniken und Analysemethoden sowie deren Anwendung,

b) Anwenden von Präsentationstechniken,

c) Auswählen und Anwenden von Informations- und Kommunikationsformen einschließlich des Einsatzes entsprechender Informations- und Kommunikationsmittel,

d) Anwenden von Informations- und Kommunikationssystemen,

e) Organisieren und Optimieren von Kontakten mit Kunden,

f) Mitarbeiten bei der Optimierung von Ablaufstrukturen;

3. im Handlungsbereich 'Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz' soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, einschlägige rechtliche Regelungen, Richtlinien und Erlasse in ihrer Bedeutung erkennen und ihre Einhaltung sicherstellen zu können; die Fähigkeit umfasst, Gefahren vorzubeugen, Störungen zu erkennen und zu analysieren sowie Maßnahmen zu ihrer Vermeidung und Beseitigung einzuleiten sowie sicherzustellen, dass sich Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen arbeits-, umwelt- und gesundheitsschutzbewusst verhalten und entsprechend handeln; in diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

a) Überprüfen und Gewährleisten der Arbeitssicherheit sowie der Einhaltung von rechtlichen Regelungen, Richtlinien und Erlassen zum Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz im Betrieb,

b) Fördern des Bewusstseins der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bezüglich der Arbeitssicherheit und des betrieblichen Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutzes,

c) Planen und Durchführen von Unterweisungen in der Arbeitssicherheit, des Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutzes,

d) Planen, Vorschlagen, Einleiten und Überprüfen von Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitssicherheit sowie zur Reduzierung und Vermeidung von Unfällen und von Umwelt- und Gesundheitsbelastungen;

4. im Handlungsbereich 'Recht' soll das Vertrautsein mit den für Umgang und Haltung von Tieren relevanten rechtlichen Regelungen, Richtlinien und Erlassen und die Fähigkeit, diese bei Ausübung der Tätigkeit berücksichtigen zu können, nachgewiesen werden; in diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

a) Berücksichtigen von rechtlichen Regelungen, Richtlinien und Erlassen zum Tierschutz sowie Natur- und Artenschutz,

b) Berücksichtigen von rechtlichen Regelungen, Richtlinien und Erlassen zum Gesundheitsrecht,

c) Berücksichtigen von rechtlichen Regelungen, Richtlinien und Erlassen zum Umweltschutz,

d) Berücksichtigen von rechtlichen Regelungen, Richtlinien und Erlassen zum Futtermittelrecht,

e) Berücksichtigen von rechtlichen Regelungen, Richtlinien und Erlassen zum Tierkaufsrecht.

(5) Das Handlungsfeld 'Führung und Personal' umfasst folgende Qualifikationen:

1. Im Handlungsbereich 'Personalführung' soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, den Personalbedarf ermitteln und den Personaleinsatz entsprechend den Anforderungen sicherstellen zu können; dazu gehört die Fähigkeit, die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach zielgerichteten Erfordernissen durch die Anwendung geeigneter Methoden ergebnisorientiert zu verantwortlichem Handeln hinzuführen; in diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

a) Ermitteln und Bestimmen des qualitativen und quantitativen Personalbedarfs unter Berücksichtigung technischer und organisatorischer Veränderungen,

b) Auswahl und Einsatz der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Eignung und Befähigung sowie der betrieblichen Anforderungen,

c) Koordinieren des Einsatzes von Fremdpersonal und Fremdfirmen,

d) Mitwirken bei der Erstellung von Anforderungsprofilen, Stellenplanungen sowie Funktions- und Stellenbeschreibungen,

e) Delegieren von Aufgaben und der damit verbundenen Verantwortung,

f) Fördern von Motivation sowie der Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft,

g) Anwenden von Führungsmethoden und -mitteln zur Bewältigung betrieblicher Aufgaben und zum Lösen von Problemen und Konflikten,

h) Beteiligen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen am betrieblichen Verbesserungsprozess,

i) Beraten, Fördern und Unterstützen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen hinsichtlich ihrer beruflichen Entwicklung;

2. im Handlungsbereich 'Qualitätsmanagement' soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Qualitätsziele durch Anwendung entsprechender Methoden und Beeinflussung des Qualitätsbewusstseins der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sichern zu können; die Fähigkeit umfasst, bei der Realisierung eines Qualitätsmanagementsystems mitwirken und zu dessen Verbesserung und Weiterentwicklung beitragen zu können; in diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

a) Fördern des Qualitätsbewusstseins der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,

b) Anwenden von Methoden zur Sicherung und Verbesserung der Qualität,

c) Kontinuierliches Umsetzen der betrieblichen Qualitätsmanagementziele;

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3. im Handlungsbereich 'Mitarbeiterunterweisung' soll nachgewiesen werden, dass der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin Qualifizierungsinhalte auswählen und gestalten, Methoden der Anleitung und Medien auswählen und einsetzen, Lernprozesse gestalten, auf Lernschwierigkeiten reagieren sowie Lernerfolge kontrollieren kann; in diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:



3. im Handlungsbereich 'Mitarbeiterunterweisung' soll nachgewiesen werden, dass die zu prüfende Person Qualifizierungsinhalte auswählen und gestalten, Methoden der Anleitung und Medien auswählen und einsetzen, Lernprozesse gestalten, auf Lernschwierigkeiten reagieren sowie Lernerfolge kontrollieren kann; in diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

a) Vermitteln von Kenntnissen über die Biologie der Tiere, insbesondere bezogen auf Systematik, Anatomie und Physiologie sowie Ethologie,

b) Erläutern von Anforderungen an die Tierhaltung und deren Umsetzung, insbesondere bei Unterbringung, Umweltgestaltung, Ernährung, Pflege und Zucht sowie Kennzeichnung und Transport,

c) Vermitteln von Kenntnissen über Tiergesundheit, Hygiene und Krankheiten sowie Fördern von Fertigkeiten und Fähigkeiten bei Hygiene-, Prophylaxemaßnahmen und der Mithilfe bei tierärztlichen Maßnahmen,

d) Erläutern von Dokumentationsvorschriften und -formen, insbesondere über das Führen von Bestandsbüchern, Anfertigen von Berichten sowie Vorbereiten von und Umgehen mit Transportunterlagen,

e) Vermitteln von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten im Bereich Arbeitssicherheit und Umweltschutz, insbesondere beim Umgang mit gefährlichen Tieren und Gefahrstoffen sowie Anwenden von Schutzmaßnahmen.

(6) Das Handlungsfeld 'Betriebstechnik' ist in Form einer integrativen schriftlichen Situationsaufgabe unter Berücksichtigung der handlungsübergreifenden Qualifikationen zu prüfen. In der Situationsaufgabe sollen die Handlungsbereiche nach Absatz 3 den Kern bilden. Die Situationsaufgabe soll darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus den Handlungsfeldern 'Betriebsorganisation' sowie 'Führung und Personal' mit berücksichtigen. Die Prüfungsdauer für die Bearbeitung beträgt mindestens 120 Minuten und höchstens 150 Minuten. Zusätzlich ist das Handlungsfeld 'Betriebstechnik' in Form einer praktischen Aufgabe zu prüfen. Die praktische Aufgabe besteht aus je einer Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich 'Planung, Beschaffung und Bau' sowie dem Handlungsbereich 'Betrieb, Einsatz und Instandhaltung' und beinhaltet vollständige Handlungen, wie sie für die betriebliche Praxis des Geprüften Tierpflegemeisters oder der Geprüften Tierpflegemeisterin typisch sind. Die Prüfungsdauer für die praktische Aufgabe beträgt mindestens 60 Minuten und höchstens 75 Minuten.

(7) Das Handlungsfeld 'Betriebsorganisation' ist in Form einer integrativen schriftlichen Situationsaufgabe unter Berücksichtigung der handlungsübergreifenden Qualifikationen zu prüfen. In der Situationsaufgabe sollen die Handlungsbereiche nach Absatz 4 den Kern bilden. Die Situationsaufgabe soll darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus den Handlungsfeldern 'Betriebstechnik' sowie 'Führung und Personal' mit berücksichtigen. Die Prüfungsdauer für die Bearbeitung beträgt mindestens 150 Minuten und höchstens 180 Minuten.

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(8) Das Handlungsfeld 'Führung und Personal' ist in Form eines situationsbezogenen Fachgespräches und einer situationsbezogenen Gesprächssimulation unter Berücksichtigung der handlungsübergreifenden Qualifikationen zu prüfen. Im situationsbezogenen Fachgespräch sollen die Handlungsbereiche nach Absatz 5 Nummer 1 und 2 den Kern bilden und darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus den Handlungsfeldern 'Betriebstechnik' sowie 'Betriebsorganisation' mit berücksichtigen. Im Fachgespräch soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Aufgabenstellungen analysieren, strukturieren und einer begründeten Lösung zuführen zu können. Der Lösungsvorschlag soll möglichst unter Einbeziehung von Präsentationstechniken erläutert und erörtert werden. Die Prüfungsdauer für das Fachgespräch beträgt mindestens 45 Minuten und höchstens 60 Minuten. Davon entfallen 15 Minuten auf die Gesprächsvorbereitung durch den Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin. In der situationsbezogenen Gesprächssimulation soll der Handlungsbereich nach Absatz 5 Nummer 3 den Kern bilden und darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus den Handlungsfeldern 'Betriebstechnik' sowie 'Betriebsorganisation' mit berücksichtigen. In der Gesprächssimulation soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Unterweisungsgespräche mit Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen vorbereiten, strukturieren und durchführen zu können. Die Prüfungsdauer für die Gesprächssimulation beträgt mindestens 60 Minuten und höchstens 75 Minuten. Davon entfallen 30 Minuten auf die Gesprächsvorbereitung durch den Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin.



(8) Das Handlungsfeld 'Führung und Personal' ist in Form eines situationsbezogenen Fachgespräches und einer situationsbezogenen Gesprächssimulation unter Berücksichtigung der handlungsübergreifenden Qualifikationen zu prüfen. Im situationsbezogenen Fachgespräch sollen die Handlungsbereiche nach Absatz 5 Nummer 1 und 2 den Kern bilden und darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus den Handlungsfeldern 'Betriebstechnik' sowie 'Betriebsorganisation' mit berücksichtigen. Im Fachgespräch soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Aufgabenstellungen analysieren, strukturieren und einer begründeten Lösung zuführen zu können. Der Lösungsvorschlag soll möglichst unter Einbeziehung von Präsentationstechniken erläutert und erörtert werden. Die Prüfungsdauer für das Fachgespräch beträgt mindestens 45 Minuten und höchstens 60 Minuten. Davon entfallen 15 Minuten auf die Gesprächsvorbereitung durch die zu prüfende Person. In der situationsbezogenen Gesprächssimulation soll der Handlungsbereich nach Absatz 5 Nummer 3 den Kern bilden und darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus den Handlungsfeldern 'Betriebstechnik' sowie 'Betriebsorganisation' mit berücksichtigen. In der Gesprächssimulation soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Unterweisungsgespräche mit Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen vorbereiten, strukturieren und durchführen zu können. Die Prüfungsdauer für die Gesprächssimulation beträgt mindestens 60 Minuten und höchstens 75 Minuten. Davon entfallen 30 Minuten auf die Gesprächsvorbereitung durch die zu prüfende Person.

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§ 6 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen




§ 6 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen


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Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin kann auf Antrag von der Ablegung der Prüfung in einzelnen Prüfungsbereichen des Prüfungsteils 'Grundlegende Qualifikationen' und in einzelnen Handlungsbereichen der Handlungsfelder des Prüfungsteils 'Handlungsspezifische Qualifikationen' befreit werden, wenn in den letzten fünf Jahren vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung mit Erfolg abgelegt wurde, die den Anforderungen der entsprechenden Prüfungsinhalte nach dieser Verordnung entspricht.



1 Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbereiche des Prüfungsteils 'Grundlegende Qualifikationen' und in einzelnen Handlungsbereichen der Handlungsfelder des Prüfungsteils 'Handlungsspezifische Qualifikationen' befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. 2 Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 oder § 8 Absatz 4 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. 3 Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

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§ 7 Bewerten der Prüfungsleistungen und Bestehen der Prüfung




§ 7 Bewerten von Prüfungsleistungen


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(1) Die Prüfungsleistungen der Prüfungsteile 'Grundlegende Qualifikationen' und 'Handlungsspezifische Qualifikationen' sind gesondert zu bewerten.

(2) Im Prüfungsteil 'Grundlegende Qualifikationen' ist eine Note aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsbereichen zu bilden.

(3) Im Prüfungsteil 'Handlungsspezifische Qualifikationen' ist für jede integrative schriftliche Situationsaufgabe, die praktische Aufgabe, das Fachgespräch und die Gesprächssimulation jeweils eine Note aus der Punktebewertung der Prüfungsleistung zu bilden.

(4) Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn im Prüfungsteil 'Grundlegende Qualifikationen' in allen Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden und im Prüfungsteil 'Handlungsspezifische Qualifikationen' in jeder integrativen
schriftlichen Situationsaufgabe, der praktischen Aufgabe, dem Fachgespräch und der Gesprächssimulation jeweils eine mindestens ausreichende Leistung erbracht wurde.

(5) Über
das Bestehen der Prüfung ist jeweils ein Zeugnis nach der Anlage 1 und der Anlage 2 auszustellen. Im Fall der Freistellung nach § 6 sind Ort und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung sowie die Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben. Der Nachweis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse nach § 3 Absatz 5 ist im Zeugnis einzutragen.



(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) 1 Im Prüfungsteil 'Grundlegende Qualifikationen' sind die Prüfungsleistungen für jeden Prüfungsbereich einzeln zu bewerten. 2 Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.

(3) 1 Im Prüfungsteil 'Handlungsspezifische Qualifikationen' sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:

1.
die beiden schriftlichen Situationsaufgaben nach § 5 Absatz 6 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1,

2. die
praktische Aufgabe nach § 5 Absatz 6 Satz 5,

3.
das Fachgespräch nach § 5 Absatz 8 und

4.
die Gesprächssimulation nach § 5 Absatz 8.

2 Aus den Bewertungen für die beiden
schriftlichen Situationsaufgaben, der Bewertung für die praktische Aufgabe, der Bewertung für das Fachgespräch und der Bewertung für die Gesprächssimulation ist als Bewertung des Prüfungsteils 'Handlungsspezifische Qualifikationen' das arithmetische Mittel zu berechnen.

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§ 8 (neu)




§ 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote


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(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:

1. in jedem Prüfungsbereich des Prüfungsteils 'Grundlegende Qualifikationen',

2. im Prüfungsteil 'Handlungsspezifische Qualifikationen'

a) in jeder der beiden schriftlichen Situationsaufgaben,

b) in der praktischen Aufgabe,

c) im Fachgespräch und

d) in der Gesprächssimulation.

(2) Ist die Prüfung bestanden, so werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet:

1. die Bewertung für den Prüfungsteil 'Grundlegende Qualifikationen',

2. die Bewertung für den Prüfungsteil 'Handlungsspezifische Qualifikationen'.

(3) Den einzelnen Bewertungen für den Prüfungsteil 'Grundlegende Qualifikationen', für alle Prüfungsbereiche des Prüfungsteils 'Grundlegende Qualifikationen', für die beiden Situationsaufgaben, für die praktische Aufgabe, für das Fachgespräch und für die Gesprächssimulation ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.

(4) 1 Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. 2 Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet:

1. die Bewertung für den Prüfungsteil 'Grundlegende Qualifikationen' mit 25 Prozent,

2. die Bewertung für den Prüfungsteil 'Handlungsspezifische Qualifikationen' mit 75 Prozent.

3 Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. 4 Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. 5 Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

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§ 9 (neu)




§ 9 Zeugnisse


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(1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach der Anlage 2 Teil A und B.

(2) 1 Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. 2 Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.

(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere

1. über den erworbenen Abschluss oder

2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

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§ 8 Wiederholen der Prüfung




§ 10 Wiederholen der Prüfung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Ein Prüfungsteil, der nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.

(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung wird der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn die dort in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen mindestens ausreichend sind und der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Bestandene Prüfungsleistungen können auf Antrag einmal wiederholt werden. In diesem Fall gilt das Ergebnis der letzten Prüfung.



(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden.

(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung wird die zu prüfende Person von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn die dort in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen mindestens ausreichend sind und die zu prüfende Person sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Bestandene Prüfungsleistungen können auf Antrag einmal wiederholt werden. In diesem Fall gilt das Ergebnis der letzten Prüfung.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 9 Übergangsvorschriften




§ 11 Übergangsvorschriften


Begonnene Prüfungsverfahren können bis zum Ablauf des 31. Juli 2011 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. Auf Antrag kann die zuständige Stelle die Wiederholungsprüfung auch nach dieser Verordnung durchführen; § 8 Absatz 2 findet in diesem Fall keine Anwendung. Im Übrigen kann bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. Juli 2011 die Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragt werden.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten




§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Diese Verordnung tritt am 1. April 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Tierpflegemeister/Geprüfte Tierpflegemeisterin vom 11. Juli 1990 (BGBl. I S. 1404), die zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2461) geändert worden ist, außer Kraft.



(heute geltende Fassung) 
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Anlage 1 (zu § 7 Absatz 5)




Anlage 1 (zu den §§ 7 und 8) Bewertungsmaßstab und -schlüssel


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(Muster Zeugnis siehe BGBl. I 2009 S. 519)


a) Nach der Angabe '(BGBl. I S. 513)' werden
die Wörter ', die durch Artikel 50 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist,' eingefügt.

b) Vor dem Wort 'Datum' wird in einer neuen Zeile folgender Satz eingefügt:


'Dieser Abschluss ist
im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2).'




Punkte | Note
als Dezimalzahl | Note
in Worten | Definition


100 | 1,0 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
rem Maß entspricht


98 und 99 | 1,1

96 und 97 | 1,2

94 und 95 | 1,3

92 und 93 | 1,4

91 | 1,5 | gut | eine Leistung,
die den Anforderungen voll entspricht

90 | 1,6

89 | 1,7

88 | 1,8

87 | 1,9

85 und 86 | 2,0

84 | 2,1

83 | 2,2

82 | 2,3

81 | 2,4

79 und 80 | 2,5 | befriedigend | eine Leistung,
die den Anforderungen im Allgemei-
nen entspricht


78 | 2,6


77 | 2,7

75 und 76 | 2,8

74 | 2,9

72 und 73 | 3,0

71 | 3,1

70 | 3,2

68 und 69 | 3,3

67 | 3,4

65 und 66 | 3,5 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber
im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht

63
und 64 | 3,6

62 | 3,7

60 und 61 | 3,8

58 und 59 | 3,9

56 und 57 | 4,0

55 | 4,1

53 und 54 | 4,2

51 und 52 | 4,3

50 | 4,4

48 und 49 | 4,5 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grund-
kenntnisse noch vorhanden sind

46 und 47 | 4,6

44 und 45 | 4,7

42 und 43 | 4,8

40 und 41 | 4,9

38 und 39 | 5,0

36 und 37 | 5,1

34 und 35 | 5,2

32 und 33 | 5,3

30 und 31 | 5,4

25 bis 29 | 5,5 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen

20 bis 24 | 5,6

15 bis 19 | 5,7

10 bis 14 | 5,8

5 bis 9 | 5,9

0 bis 4 | 6,0


(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 2 (zu § 7 Absatz 5)




Anlage 2 (zu § 9) Zeugnisinhalte


vorherige Änderung

(Muster Zeugnis siehe BGBl. I 2009 S. 520 - 521)


a) Im einleitenden Satzteil werden nach der Angabe '(BGBl. I S. 513)' die Wörter ', die durch Artikel 50 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist,' eingefügt.

b) Vor dem Wort 'Datum' wird
in einer neuen Zeile folgender Satz eingefügt:

'Dieser Abschluss ist im Deutschen
und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2).'



Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

2. Name und Geburtsdatum der zu prüfenden Person,

3. Datum des Bestehens der Prüfung,

4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,

5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B
- Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:


1. zum Prüfungsteil 'Grundlegende Qualifikationen'

a) Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Punkten und Note sowie

b) Benennung
der Prüfungsbereiche und Bewertung mit Punkten und Note,

2. zum Prüfungsteil 'Handlungsspezifische Qualifikationen'

a) Benennung dieses Prüfungsteils,

b) Benennung der Situationsaufgabe im Handlungsfeld 'Betriebstechnik' und Bewertung mit Punkten und Note,

c) Benennung der praktischen Aufgabe im Handlungsfeld 'Betriebstechnik' und Bewertung mit Punkten und Note,

d) Benennung der Situationsaufgabe im Handlungsfeld 'Betriebsorganisation' und Bewertung mit Punkten und Note,

e) Benennung des Fachgesprächs im Handlungsfeld 'Führung und Personal' und Bewertung mit Punkten und Note sowie

f) Benennung der Gesprächssimulation im Handlungsfeld 'Führung und Personal' und Bewertung mit Punkten und Note,

3.
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

4. die Gesamtnote als Dezimalzahl,

5. die Gesamtnote
in Worten,

6. Befreiungen nach § 6,

7. Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs-
und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 3 Absatz 5.