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Änderung § 7 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Tierpflegemeister/Geprüfte Tierpflegemeisterin vom 17.12.2019

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§ 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 46 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Bewerten der Prüfungsleistungen und Bestehen der Prüfung


(Text neue Fassung)

§ 7 Bewerten von Prüfungsleistungen


vorherige Änderung

(1) Die Prüfungsleistungen der Prüfungsteile 'Grundlegende Qualifikationen' und 'Handlungsspezifische Qualifikationen' sind gesondert zu bewerten.

(2) Im Prüfungsteil 'Grundlegende Qualifikationen' ist eine Note aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsbereichen zu bilden.

(3) Im Prüfungsteil 'Handlungsspezifische Qualifikationen' ist für jede integrative schriftliche Situationsaufgabe, die praktische Aufgabe, das Fachgespräch und die Gesprächssimulation jeweils eine Note aus der Punktebewertung der Prüfungsleistung zu bilden.

(4) Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn im Prüfungsteil 'Grundlegende Qualifikationen' in allen Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden und im Prüfungsteil 'Handlungsspezifische Qualifikationen' in jeder integrativen
schriftlichen Situationsaufgabe, der praktischen Aufgabe, dem Fachgespräch und der Gesprächssimulation jeweils eine mindestens ausreichende Leistung erbracht wurde.

(5) Über
das Bestehen der Prüfung ist jeweils ein Zeugnis nach der Anlage 1 und der Anlage 2 auszustellen. Im Fall der Freistellung nach § 6 sind Ort und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung sowie die Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben. Der Nachweis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse nach § 3 Absatz 5 ist im Zeugnis einzutragen.



(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) 1 Im Prüfungsteil 'Grundlegende Qualifikationen' sind die Prüfungsleistungen für jeden Prüfungsbereich einzeln zu bewerten. 2 Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.

(3) 1 Im Prüfungsteil 'Handlungsspezifische Qualifikationen' sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:

1.
die beiden schriftlichen Situationsaufgaben nach § 5 Absatz 6 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1,

2. die
praktische Aufgabe nach § 5 Absatz 6 Satz 5,

3.
das Fachgespräch nach § 5 Absatz 8 und

4.
die Gesprächssimulation nach § 5 Absatz 8.

2 Aus den Bewertungen für die beiden
schriftlichen Situationsaufgaben, der Bewertung für die praktische Aufgabe, der Bewertung für das Fachgespräch und der Bewertung für die Gesprächssimulation ist als Bewertung des Prüfungsteils 'Handlungsspezifische Qualifikationen' das arithmetische Mittel zu berechnen.