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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.07.2009 aufgehoben
§ 4 - Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Pharmakanten/zur Pharmakantin (PharmAusbErprobV k.a.Abk.)
V. v. 12.06.2002 BGBl. I S. 1837; zuletzt geändert durch Artikel 8 V. v. 17.07.2007 BGBl. I S. 1402; bis auf § 5 außer Kraft getreten am 31.07.2009
Geltung ab 01.08.2002 bis 31.07.2009; FNA: 806-21-14-7 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2002 bis 31.07.2009; FNA: 806-21-14-7 Berufliche Bildung
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§ 4 Bestehensregelung
(1) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses ist Teil 1 der Abschlussprüfung mit 30 Prozent und Teil 2 der Abschlussprüfung mit 70 Prozent zu gewichten.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis nach Absatz 1 mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind und wenn jeweils im praktischen und schriftlichen Teil von Teil 2 der Abschlussprüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils von Teil 2 der Abschlussprüfung im Prüfungsbereich Herstellen und Verpacken mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/868/a11645.htm