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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.07.2009 aufgehoben
Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Pharmakanten/zur Pharmakantin (PharmAusbErprobV k.a.Abk.)
V. v. 12.06.2002 BGBl. I S. 1837; zuletzt geändert durch Artikel 8 V. v. 17.07.2007 BGBl. I S. 1402; bis auf § 5 außer Kraft getreten am 31.07.2009
Geltung ab 01.08.2002 bis 31.07.2009; FNA: 806-21-14-7 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2002 bis 31.07.2009; FNA: 806-21-14-7 Berufliche Bildung
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Eingangsformel
Auf Grund des § 28 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) der zuletzt durch Artikel 212 Nr. 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 1 Gegenstand und Struktur der Erprobung
(1) Gegenstand der Erprobung sind Zuschnitt und Gewichtung der Prüfungsteile 1 und 2 bei Durchführung der Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen.
(2) In den Fällen des § 7 Abs. 1, des § 8 Abs. 1, des § 43 Abs. 2 und des § 45 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes können beide Teile der Abschlussprüfung am Ende der Ausbildung zusammen durchgeführt werden.
(3) Der Erprobung ist die Verordnung über die Berufsausbildung zum Pharmakanten/zur Pharmakantin vom 8. März 2001 (BGBl. I S. 419) mit der Maßgabe zugrunde zu legen, dass die §§ 8 und 9 nicht anzuwenden sind.
Text in der Fassung des Artikels 8 Verordnung zur Änderung von Erprobungsverordnungen V. v. 17. Juli 2007 BGBl. I S. 1402 m.W.v. 20. Juli 2007
§ 2 Teil 1 der Abschlussprüfung
(1) Die Zwischenprüfung gilt als Teil 1 der Abschlussprüfung. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zur Verordnung über die Berufsausbildung zum Pharmakanten/zur Pharmakantin vom 8. März 2001 (BGBl. I S. 419) in Abschnitt I für die ersten 18 Ausbildungsmonate aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden drei praktische Aufgaben durchführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe selbständig planen, Arbeitsmittel festlegen, Arbeitsergebnisse dokumentieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen ergreifen kann. Für die praktischen Aufgaben kommen insbesondere in Betracht:
- 1.
- Herstellen eines Arzneimittels,
- 2.
- Messen physikalischer Größen und Bestimmen von Stoffkonstanten und
- 3.
- Durchführen einer Inprozesskontrolle.
(4) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil von Teil 1 der Abschlussprüfung in den Prüfungsbereichen
- 1.
- pharmaspezifische Arbeitsstoffe,
- 2.
- pharmazeutische Verfahrenstechnik einschließlich Messtechnik,
- 3.
- Herstellen und Verpacken von Arzneimitteln einschließlich Qualitätsmanagement und
- 4.
- Wirtschafts- und Sozialkunde
- 1.
- im Prüfungsbereich pharmaspezifische Arbeitsstoffe:
- a)
- Umgehen mit pharmaspezifischen Arbeitsstoffen,
- b)
- Bestimmen von Stoffkonstanten und Stoffeigenschaften;
- 2.
- im Prüfungsbereich pharmazeutische Verfahrenstechnik einschließlich Messtechnik:
- a)
- Grundoperationen der pharmazeutischen Verfahrenstechnik,
- b)
- Methoden zur Keimzahlreduzierung,
- c)
- Messwerte erfassen und auswerten;
- 3.
- im Prüfungsbereich Herstellen und Verpacken von Arzneimitteln einschließlich Qualitätsmanagement:
- a)
- rechtliche Grundlagen der Arzneimittelherstellung,
- b)
- Arzneiformen unterscheiden,
- c)
- Herstellung von Granulaten und nicht-überzogenen Tabletten, Cremes sowie Injektionslösungen einschließlich Maßnahmen zur Qualitätssicherung,
- d)
- Packmittel und Packstoffe;
- 4.
- im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
- a)
- rechtliche Grundlagen des Berufsausbildungsverhältnisses, insbesondere Berufsbildungsgesetz, Handwerksordnung, Berufsausbildungsvertrag, gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Berufsausbildungsvertrag,
- b)
- Arbeits- und Tarifrecht, insbesondere Lohn und Gehalt, Arbeitsschutz, Sozialversicherung, Kündigung und Kündigungsschutz, Jugendarbeitsschutz, Urlaub,
- c)
- betriebliche Mitbestimmung, insbesondere Betriebsverfassungsgesetz, Mitbestimmungsgesetz, Betriebsrat und Jugendvertretung.
(5) Der schriftliche Teil von Teil 1 der Abschlussprüfung dauert höchstens:
- 1.
- im Prüfungsbereich pharmaspezifische Arbeitsstoffe 60 Minuten,
- 2.
- im Prüfungsbereich pharmazeutische Verfahrenstechnik einschließlich Messtechnik 60 Minuten,
- 3.
- im Prüfungsbereich Herstellen und Verpacken von Arzneimitteln einschließlich Qualitätsmanagement 60 Minuten,
- 4.
- im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 30 Minuten.
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils von Teil 1 der Abschlussprüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
- 1.
- im Prüfungsbereich pharmaspezifische Arbeitsstoffe 25 Prozent,
- 2.
- im Prüfungsbereich pharmazeutische Verfahrenstechnik einschließlich Messtechnik 25 Prozent,
- 3.
- im Prüfungsbereich Herstellen und Verpacken von Arzneimitteln einschließlich Qualitätsmanagement 30 Prozent,
- 4.
- im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.
(7) Der praktische und der schriftliche Teil von Teil 1 der Abschlussprüfung haben dasselbe Gewicht.
§ 3 Teil 2 der Abschlussprüfung
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zur Verordnung über die Berufsausbildung zum Pharmakanten/zur Pharmakantin vom 8. März 2001 (BGBl. I S. 419) aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Fertigkeiten und Kenntnisse, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung gewesen sind, sollen nur einbezogen werden, soweit es für die gemäß § 38 des Berufsbildungsgesetzes zu treffende Feststellung der Berufsbefähigung noch erforderlich ist.
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil von Teil 2 der Abschlussprüfung in insgesamt höchstens zehn Stunden zwei praktische Aufgaben ausführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
- 1.
- Herstellen eines Arzneimittels unter Anwendung von mindestens zwei Verfahrensschritten oder Herstellen von zwei unterschiedlichen Arzneimitteln und
- 2.
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil von Teil 2 der Abschlussprüfung in den Prüfungsbereichen Herstellen und Verpacken, Qualitätsmanagement, pharmazeutische Technik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Herstellen und Verpacken, Qualitätsmanagement sowie pharmazeutische Technik soll der Prüfling zeigen, dass er insbesondere durch Verknüpfen von arbeitsorganisatorischen, technologischen und mathematischen Sachverhalten sowie damit zusammenhängenden informationstechnischen Fragestellungen praxisbezogene Fälle lösen kann. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
- 1.
- im Prüfungsbereich Herstellen und Verpacken:
- a)
- Arbeitsorganisation und Kommunikation,
- b)
- Herstellen und Verpacken fester Arzneimittel,
- c)
- Herstellen und Verpacken halbfester und flüssiger Arzneimittel,
- d)
- Herstellen und Verpacken steriler Arzneimittel,
- e)
- Lagern;
- 2.
- im Prüfungsbereich Qualitätsmanagement:
- a)
- qualitätssichernde Maßnahmen und Qualitätskontrolle,
- b)
- Bestimmen von Stoffkonstanten und Stoffeigenschaften,
- c)
- instrumentelle Analytik,
- d)
- Prüfen und Entwickeln von Packmitteln;
- 3.
- im Prüfungsbereich pharmazeutische Technik:
- a)
- pharmazeutische Verfahrenstechnik,
- b)
- Umgehen mit Arbeitsgeräten und Arbeitsmitteln,
- c)
- Steuern und Regeln,
- d)
- Instandhalten,
- e)
- Sicherheit und Gesundheitsschutz,
- f)
- Umweltschutz;
- 4.
- im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(4) Der schriftliche Teil von Teil 2 der Prüfung dauert höchstens:
- 1.
- im Prüfungsbereich Herstellen und Verpacken 120 Minuten,
- 2.
- im Prüfungsbereich Qualitätsmanagement 60 Minuten,
- 3.
- im Prüfungsbereich pharmazeutische Technik 60 Minuten,
- 4.
- im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 45 Minuten.
(5) Der schriftliche Teil von Teil 2 der Abschlussprüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche ist das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils von Teil 2 der Abschlussprüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
- 1.
- Prüfungsbereich Herstellen und Verpacken 40 Prozent,
- 2.
- Prüfungsbereich Qualitätsmanagement 20 Prozent,
- 3.
- Prüfungsbereich pharmazeutische Technik 20 Prozent,
- 4.
- Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.
(7) Der praktische und der schriftliche Teil von Teil 2 der Abschlussprüfung haben dasselbe Gewicht.
Text in der Fassung des Artikels 8 Verordnung zur Änderung von Erprobungsverordnungen V. v. 17. Juli 2007 BGBl. I S. 1402 m.W.v. 20. Juli 2007
§ 4 Bestehensregelung
(1) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses ist Teil 1 der Abschlussprüfung mit 30 Prozent und Teil 2 der Abschlussprüfung mit 70 Prozent zu gewichten.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis nach Absatz 1 mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind und wenn jeweils im praktischen und schriftlichen Teil von Teil 2 der Abschlussprüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils von Teil 2 der Abschlussprüfung im Prüfungsbereich Herstellen und Verpacken mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
§ 5 Übergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum 31. Juli 2009 begonnen werden, sind die Vorschriften dieser Verordnung weiter anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 8 Verordnung zur Änderung von Erprobungsverordnungen V. v. 17. Juli 2007 BGBl. I S. 1402 m.W.v. 20. Juli 2007
§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 6 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 31. Juli 2009 PharmAusbErprobV
Diese Verordnung tritt am 1. August 2002 in Kraft und mit Ausnahme des § 5 am 31. Juli 2009 außer Kraft.
Text in der Fassung des Artikels 8 Verordnung zur Änderung von Erprobungsverordnungen V. v. 17. Juli 2007 BGBl. I S. 1402 m.W.v. 20. Juli 2007
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