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Synopse aller Änderungen der Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Pharmakanten/zur Pharmakantin am 20.07.2007
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 20. Juli 2007 durch Artikel 8 der ErprobVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der PharmAusbErprobV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.07.2007 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 20.07.2007 geltenden Fassung durch Artikel 8 V. v. 17.07.2007 BGBl. I S. 1402 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Gegenstand und Struktur der Erprobung | |
(Text alte Fassung) (1) Zur Erprobung einer neuen Ausbildungsform sollen die Leistungen der Zwischenprüfung als Teil 1 der Abschlussprüfung bewertet und in ein Abschlussgesamtergebnis einbezogen werden. (2) Das Ergebnis der Prüfungsleistungen in Teil 1 der Abschlussprüfung wird dem Prüfling schriftlich mitgeteilt. (3) Das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung wird aus den Ergebnissen von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung gebildet. (4) In den Fällen des § 29 Abs. 1 und 2 sowie des § 40 Abs. 2 und 3 des Berufsbildungsgesetzes können beide Teile der Abschlussprüfung am Ende der Ausbildung zusammen durchgeführt werden. (5) Der Erprobung ist die Verordnung über die Berufsausbildung zum Pharmakanten/zur Pharmakantin vom 8. März 2001 (BGBl. I S. 419) mit der Maßgabe zugrunde zu legen, dass die §§ 8 und 9 nicht anzuwenden sind. | (Text neue Fassung) (1) Gegenstand der Erprobung sind Zuschnitt und Gewichtung der Prüfungsteile 1 und 2 bei Durchführung der Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen. (2) In den Fällen des § 7 Abs. 1, des § 8 Abs. 1, des § 43 Abs. 2 und des § 45 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes können beide Teile der Abschlussprüfung am Ende der Ausbildung zusammen durchgeführt werden. (3) Der Erprobung ist die Verordnung über die Berufsausbildung zum Pharmakanten/zur Pharmakantin vom 8. März 2001 (BGBl. I S. 419) mit der Maßgabe zugrunde zu legen, dass die §§ 8 und 9 nicht anzuwenden sind. |
§ 3 Teil 2 der Abschlussprüfung | |
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zur Verordnung über die Berufsausbildung zum Pharmakanten/zur Pharmakantin vom 8. März 2001 (BGBl. I S. 419) aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Fertigkeiten und Kenntnisse, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung gewesen sind, sollen nur einbezogen werden, soweit es für die gemäß § 35 des Berufsbildungsgesetzes zu treffende Feststellung der Berufsbefähigung noch erforderlich ist. | (1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zur Verordnung über die Berufsausbildung zum Pharmakanten/zur Pharmakantin vom 8. März 2001 (BGBl. I S. 419) aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Fertigkeiten und Kenntnisse, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung gewesen sind, sollen nur einbezogen werden, soweit es für die gemäß § 38 des Berufsbildungsgesetzes zu treffende Feststellung der Berufsbefähigung noch erforderlich ist. |
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil von Teil 2 der Abschlussprüfung in insgesamt höchstens zehn Stunden zwei praktische Aufgaben ausführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: 1. Herstellen eines Arzneimittels unter Anwendung von mindestens zwei Verfahrensschritten oder Herstellen von zwei unterschiedlichen Arzneimitteln und 2. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen. Bei den praktischen Aufgaben sind gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Pharmakanten/zur Pharmakantin vom 8. März 2001 (BGBl. I S. 419) gewählte Wahlqualifikationseinheiten zu berücksichtigen. Der Prüfling soll in den beiden praktischen Aufgaben zeigen, dass er die Arbeitsabläufe selbständig planen, Arbeitszusammenhänge erkennen, Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren, Maßnahmen zur Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz ergreifen sowie die relevanten fachlichen Hintergründe seiner Arbeit aufzeigen und seine Vorgehensweisen begründen kann. (3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil von Teil 2 der Abschlussprüfung in den Prüfungsbereichen Herstellen und Verpacken, Qualitätsmanagement, pharmazeutische Technik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Herstellen und Verpacken, Qualitätsmanagement sowie pharmazeutische Technik soll der Prüfling zeigen, dass er insbesondere durch Verknüpfen von arbeitsorganisatorischen, technologischen und mathematischen Sachverhalten sowie damit zusammenhängenden informationstechnischen Fragestellungen praxisbezogene Fälle lösen kann. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: 1. im Prüfungsbereich Herstellen und Verpacken: a) Arbeitsorganisation und Kommunikation, b) Herstellen und Verpacken fester Arzneimittel, c) Herstellen und Verpacken halbfester und flüssiger Arzneimittel, d) Herstellen und Verpacken steriler Arzneimittel, e) Lagern; 2. im Prüfungsbereich Qualitätsmanagement: a) qualitätssichernde Maßnahmen und Qualitätskontrolle, b) Bestimmen von Stoffkonstanten und Stoffeigenschaften, c) instrumentelle Analytik, d) Prüfen und Entwickeln von Packmitteln; 3. im Prüfungsbereich pharmazeutische Technik: a) pharmazeutische Verfahrenstechnik, b) Umgehen mit Arbeitsgeräten und Arbeitsmitteln, c) Steuern und Regeln, d) Instandhalten, e) Sicherheit und Gesundheitsschutz, f) Umweltschutz; 4. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt. Für die Prüfungsbereiche Herstellen und Verpacken, Qualitätsmanagement sowie pharmazeutische Technik sind gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Pharmakanten/zur Pharmakantin vom 8. März 2001 (BGBl. I S. 419) gewählte Wahlqualifikationseinheiten zu berücksichtigen. (4) Der schriftliche Teil von Teil 2 der Prüfung dauert höchstens: 1. im Prüfungsbereich Herstellen und Verpacken 120 Minuten, 2. im Prüfungsbereich Qualitätsmanagement 60 Minuten, 3. im Prüfungsbereich pharmazeutische Technik 60 Minuten, 4. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 45 Minuten. (5) Der schriftliche Teil von Teil 2 der Abschlussprüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche ist das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten. (6) Innerhalb des schriftlichen Teils von Teil 2 der Abschlussprüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten: 1. Prüfungsbereich Herstellen und Verpacken 40 Prozent, 2. Prüfungsbereich Qualitätsmanagement 20 Prozent, 3. Prüfungsbereich pharmazeutische Technik 20 Prozent, 4. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent. (7) Der praktische und der schriftliche Teil von Teil 2 der Abschlussprüfung haben dasselbe Gewicht. | |
§ 5 Übergangsregelung | |
(1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die für sie jeweils geltenden bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden; die Vertragsparteien können die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung vereinbaren, wenn noch keine Zwischenprüfung abgelegt worden ist. (2) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum 31. Juli 2007 begonnen wurden, sind die Vorschriften dieser Verordnung weiter anzuwenden. | Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum 31. Juli 2009 begonnen werden, sind die Vorschriften dieser Verordnung weiter anzuwenden. |
§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten | |
Diese Verordnung tritt am 1. August 2002 in Kraft und mit Ausnahme des § 5 Abs. 2 am 31. Juli 2007 außer Kraft. | Diese Verordnung tritt am 1. August 2002 in Kraft und mit Ausnahme des § 5 am 31. Juli 2009 außer Kraft. |
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