Änderung § 10 InhKontrollV vom 28.12.2022

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§ 10 InhKontrollV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2022 geltenden Fassung
§ 10 InhKontrollV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2645
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Lebenslauf


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Den Absichtsanzeigen sind ein Lebenslauf des Anzeigepflichtigen, sofern dieser eine natürliche Person ist, und ein eigenhändig unterzeichneter Lebenslauf jeder natürlichen Person nach § 8 Nummer 3 oder Nummer 7 beizufügen.

(Text neue Fassung)

(1) Den Anzeigen sind ein Lebenslauf des Anzeigepflichtigen, sofern dieser eine natürliche Person ist, und ein eigenhändig unterzeichneter Lebenslauf jeder natürlichen Person nach § 8 Nummer 3 oder Nummer 7 beizufügen.

(2) 1 Der nach Absatz 1 einzureichende Lebenslauf muss die nachfolgenden Angaben enthalten:

1. den vollständigen Namen,

2. den Geburtsnamen,

3. das Geburtsdatum,

4. den Geburtsort,

5. das Geburtsland,

6. die Anschrift des ersten Wohnsitzes,

7. die Staatsangehörigkeit,

8. die berufliche Qualifikation einschließlich der erworbenen Abschlüsse,

9. Weiterbildungsmaßnahmen und

10. die Berufserfahrung, die in chronologischer Reihenfolge darzustellen ist und mit dem derzeit ausgeübten Beruf beginnen soll, wobei jeweils anzugeben sind:

vorherige Änderung

a) Name und Sitz des Unternehmens, für das die Person tätig ist oder war,

b) Art und Dauer der Tätigkeit einschließlich Nebentätigkeiten, mit Ausnahme ehrenamtlicher Tätigkeiten,

c) Vertretungsmacht dieser Person,



a) der Name und der Sitz des Unternehmens, für das die Person tätig ist oder war,

b) die Art und die Dauer der Tätigkeit einschließlich Nebentätigkeiten, mit Ausnahme ehrenamtlicher Tätigkeiten,

c) die Vertretungsmacht dieser Person,

d) ihre internen Entscheidungskompetenzen und

e) die ihr unterstellten Geschäftsbereiche.

2 Alle Zeitangaben müssen monatsgenau erfolgen. 3 Die Angaben müssen lückenlos, vollständig und wahr sein. 4 Dem Lebenslauf von Personen nach § 8 Nummer 7 sind, sofern vorhanden, Arbeitszeugnisse über unselbständige Tätigkeiten, die in den letzten drei Jahren vor Abgabe der Anzeige ausgeübt wurden, beizufügen.



(heute geltende Fassung) 



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