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Änderung § 4 InhKontrollV vom 28.12.2022

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§ 4 InhKontrollV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2022 geltenden Fassung
§ 4 InhKontrollV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2645

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Angaben zu Personen, Personenhandelsgesellschaften, Gesellschaften anderer Rechtsform und Zweckvermögen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die nach dieser Verordnung und nach § 2c Absatz 1 Satz 2 letzter Halbsatz des Kreditwesengesetzes und § 104 Absatz 1 Satz 2 letzter Halbsatz des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom Anzeigepflichtigen anzugebenden natürlichen Personen sind mit

(Text neue Fassung)

(1) Die nach dieser Verordnung und nach § 2c Absatz 1 Satz 2 letzter Halbsatz des Kreditwesengesetzes und § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zweiter Teilsatz des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom Anzeigepflichtigen anzugebenden natürlichen Personen sind mit

1. vollständigem Namen,

2. Geburtsdatum,

3. Geburtsort und

4. Anschrift des ersten Wohnsitzes zu benennen.

vorherige Änderung

(2) Die nach dieser Verordnung und nach § 2c Absatz 1 Satz 2 letzter Halbsatz des Kreditwesengesetzes und § 104 Absatz 1 Satz 2 letzter Halbsatz des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom Anzeigepflichtigen anzugebenden juristischen Personen, Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften anderer Rechtsform sowie Zweckvermögen sind mit



(2) Die nach dieser Verordnung und nach § 2c Absatz 1 Satz 2 letzter Halbsatz des Kreditwesengesetzes und § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zweiter Teilsatz des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom Anzeigepflichtigen anzugebenden juristischen Personen, Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften anderer Rechtsform sowie Zweckvermögen sind mit

1. Firma,

2. Rechtsform,

3. Sitz,

4. Sitzstaat,

5. Anschrift des Hauptsitzes der Geschäftsleitung und

6. den Ordnungsmerkmalen der gewerberechtlichen Registereintragung, sofern eine Eintragung besteht,

zu benennen.