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Änderung § 17 InhKontrollV vom 28.12.2022
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§ 17 InhKontrollV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.12.2022 geltenden Fassung | § 17 InhKontrollV n.F. (neue Fassung) in der am 28.12.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2645 |
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(Text alte Fassung) § 17 Anzeige der Absicht der Verringerung oder Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung | (Text neue Fassung)§ 17 Anzeige der Verringerung oder Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung |
(1) 1 Die Absicht 1. der Verringerung einer bedeutenden Beteiligung nach § 2c Absatz 3 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, 2. der Verringerung einer bedeutenden Beteiligung nach § 104 Absatz 3 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, 3. der Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung nach § 2c Absatz 3 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder 4. der Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung nach § 104 Absatz 3 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist mit dem Formular 'Aufgabe-Verringerung' der Anlage dieser Verordnung anzuzeigen. 2 Auf die Absichtsanzeigen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 ist § 6 Absatz 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden. (2) 1 Der Anzeigepflichtige hat in einer Anlage zu dem Formular nach Absatz 1 Satz 1 zu erklären, auf wen er die Kapital- oder Stimmrechtsanteile übertragen wird. 2 Ist ihm diese Angabe nicht möglich, hat er dies in der Anlage zu begründen. (3) Für alle Absichtsanzeigen nach Absatz 1 gilt § 16 Absatz 3 entsprechend. | (1) 1 Für die Anzeigen 1. der beabsichtigten Verringerung einer bedeutenden Beteiligung nach § 2c Absatz 3 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, 2. der beabsichtigten Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung nach § 2c Absatz 3 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie 3. der unabsichtlichen Aufgabe oder der unabsichtlichen Verringerung einer bedeutenden Beteiligung nach § 2c Absatz 3 Satz 2 des Kreditwesengesetzes oder § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist das Formular 'Aufgabe-Verringerung' nach Anlage 7 zu verwenden. 2 Auf die Anzeigen über die absichtliche oder unabsichtliche Verringerung einer bedeutenden Beteiligung ist § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 entsprechend anzuwenden. (2) 1 Der Anzeigepflichtige hat in einer Anlage zu dem Formular nach Absatz 1 Satz 1 zu erklären, auf wen er die Kapital- oder Stimmrechtsanteile übertragen wird oder übertragen hat. 2 Ist ihm diese Angabe nicht möglich, hat er dies in der Anlage zu begründen. (3) Für alle Anzeigen nach Absatz 1 gilt § 16 Absatz 10 entsprechend. |
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