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§ 3 - Verordnung über die Besatzung von Schiffen unter fremder Flagge (SchBFFlV k.a.Abk.)
V. v. 28.10.1981 BGBl. I S. 1163; zuletzt geändert durch Artikel 557 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 28.11.1981; FNA: 9513-26 Schiffsbesatzung
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Geltung ab 28.11.1981; FNA: 9513-26 Schiffsbesatzung
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§ 3 Sicherheit und Gesundheit von Seeleuten auf Schiffen unter fremder Flagge
§ 3 wird in 3 Vorschriften zitiert
Schiffe unter fremder Flagge müssen hinsichtlich Sicherheit und Gesundheit der Seeleute zumindest den Anforderungen nach Artikel 2 Buchstabe a des Übereinkommens Nr. 147 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 29. Oktober 1976 über Mindestnormen auf Handelsschiffen (BGBl. 1980 II S. 606) entsprechen.
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Zitierungen von § 3 Verordnung über die Besatzung von Schiffen unter fremder Flagge
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 SchBFFlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchBFFlV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 SchBFFlV Aufgaben der See-Berufsgenossenschaft
... See-Berufsgenossenschaft fest, daß ein Schiff unter fremder Flagge den §§ 2 oder 3 nicht entspricht und dadurch die Sicherheit des Schiffes oder die Sicherheit oder Gesundheit der ...
§ 5 SchBFFlV Unterrichtung über Mängel und Maßnahmen (vom 08.09.2015)
... Mängel nach den §§ 2 oder 3 sowie über Anordnungen unterrichtet die See-Berufsgenossenschaft unverzüglich ...
§ 6 SchBFFlV Verantwortlichkeit
... unter fremder Flagge sind dafür verantwortlich, daß das Schiff den §§ 2 und 3 entspricht und daß Anordnungen der See-Berufsgenossenschaft erfüllt ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/869/a11652.htm