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Verordnung über die Besatzung von Schiffen unter fremder Flagge (SchBFFlV k.a.Abk.)
V. v. 28.10.1981 BGBl. I S. 1163; zuletzt geändert durch Artikel 557 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 28.11.1981; FNA: 9513-26 Schiffsbesatzung
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Geltung ab 28.11.1981; FNA: 9513-26 Schiffsbesatzung
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Eingangsformel
Auf Grund des durch Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 28. April 1980 (BGBl. II S. 606) eingefügten § 9b Abs. 1 und des durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 10. Mai 1978 (BGBl. I S. 613) geänderten § 12 Abs. 2 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1977 (BGBl. I S. 1314) sowie des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (BGBl. I S. 80, 520) wird, hinsichtlich des § 8 im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen, verordnet:
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für Schiffe unter fremder Flagge, die dem Erwerb durch die Seefahrt dienen, wenn sie das Küstenmeer oder die inneren Gewässer der Bundesrepublik Deutschland befahren; sie gilt nicht für Schiffe, die zur Fischerei oder zu ähnlichen Zwecken verwendet werden. Die völkerrechtlichen Regeln über die friedliche Durchfahrt durch das Küstenmeer bleiben unberührt.
§ 2 Mindestbesatzung und ihre Mindestbefähigung auf Schiffen unter fremder Flagge
§ 2 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Schiffe unter fremder Flagge müssen mit Kapitänen, Schiffsoffizieren und sonstigen Besatzungsmitgliedern so besetzt sein, daß die Verkehrssicherheit der Schiffe unter Berücksichtigung der derzeitigen oder der unmittelbar bevorstehenden Reise, insbesondere ein sicherer Wachdienst auf der Brücke, im Maschinenraum und im Funkraum, gewährleistet ist.
(2) Die Dienste eines Kapitäns, eines Leiters der Maschinenanlage, eines nautischen und technischen Wachoffiziers, eines Funkoffiziers und eines Sprechfunkers sowie eines Schiffsmannes, der Wachdienst auf der Brücke verrichtet, dürfen nur von Personen ausgeübt werden, die ein zur Ausübung dieser Dienste gültiges Befähigungszeugnis besitzen, das mindestens den Vorschriften des Übereinkommens vom 7. Juli 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (BGBl. 1982 II S. 297) entspricht.
§ 3 Sicherheit und Gesundheit von Seeleuten auf Schiffen unter fremder Flagge
§ 3 wird in 3 Vorschriften zitiert
Schiffe unter fremder Flagge müssen hinsichtlich Sicherheit und Gesundheit der Seeleute zumindest den Anforderungen nach Artikel 2 Buchstabe a des Übereinkommens Nr. 147 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 29. Oktober 1976 über Mindestnormen auf Handelsschiffen (BGBl. 1980 II S. 606) entsprechen.
§ 4 Aufgaben der See-Berufsgenossenschaft
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die See-Berufsgenossenschaft überwacht die Einhaltung der §§ 2 und 3 nach Maßgabe des § 6 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt und führt die hierzu erforderlichen Kontrollen durch. Hierbei bedient sie sich der Wasserschutzpolizei der Länder nach Maßgabe der Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern über die Ausübung der schiffahrtpolizeilichen Vollzugsaufgaben (§ 20 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt) sowie der Bundespolizei und der Zollverwaltung.
(2) Stellt die See-Berufsgenossenschaft fest, daß ein Schiff unter fremder Flagge den §§ 2 oder 3 nicht entspricht und dadurch die Sicherheit des Schiffes oder die Sicherheit oder Gesundheit der Seeleute gefährdet ist, trifft sie die notwendigen Anordnungen. Zur Abwehr der Gefahren kann die See-Berufsgenossenschaft auch anordnen, daß das Auslaufen oder die Weiterfahrt verboten oder von der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen abhängig ist.
§ 5 Unterrichtung über Mängel und Maßnahmen
Über Mängel nach den §§ 2 oder 3 sowie über Anordnungen unterrichtet die See-Berufsgenossenschaft unverzüglich
- 1.
- den Kapitän des Schiffes,
- 2.
- den nächst erreichbaren für Seeschiffahrtsfragen zuständigen konsularischen, diplomatischen oder sonstigen Vertreter des Flaggenstaates,
- 3.
- die zuständige Hafenbehörde und
- 4.
- das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.
Text in der Fassung des Artikels 557 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015
§ 6 Verantwortlichkeit
Der Eigentümer, der Besitzer und der Schiffsführer eines Schiffes unter fremder Flagge sind dafür verantwortlich, daß das Schiff den §§ 2 und 3 entspricht und daß Anordnungen der See-Berufsgenossenschaft erfüllt werden.
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt.
(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird auf die See-Berufsgenossenschaft übertragen.
§ 8 (Änderung von Vorschriften)
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
§ 9 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 68 Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung G. v. 19. September 2006 BGBl. I S. 2146 m.W.v. 1. Oktober 2006
§ 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 28. November 1981 in Kraft.
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