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§ 5 - Verordnung über die Besatzung von Schiffen unter fremder Flagge (SchBFFlV k.a.Abk.)

V. v. 28.10.1981 BGBl. I S. 1163; zuletzt geändert durch Artikel 557 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 28.11.1981; FNA: 9513-26 Schiffsbesatzung
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§ 5 Unterrichtung über Mängel und Maßnahmen



Über Mängel nach den §§ 2 oder 3 sowie über Anordnungen unterrichtet die See-Berufsgenossenschaft unverzüglich

1.
den Kapitän des Schiffes,

2.
den nächst erreichbaren für Seeschiffahrtsfragen zuständigen konsularischen, diplomatischen oder sonstigen Vertreter des Flaggenstaates,

3.
die zuständige Hafenbehörde und

4.
das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.





 

Frühere Fassungen von § 5 Verordnung über die Besatzung von Schiffen unter fremder Flagge

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 557 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 522 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 Verordnung über die Besatzung von Schiffen unter fremder Flagge

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 SchBFFlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchBFFlV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 522 9. ZustAnpV Verordnung über die Besatzung von Schiffen unter fremder Flagge
...  In § 5 Nr. 4 der Verordnung über die Besatzung von Schiffen unter fremder Flagge vom 28. Oktober ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 557 10. ZustAnpV Änderung der Verordnung über die Besatzung von Schiffen unter fremder Flagge
...  In § 5 Nummer 4 der Verordnung über die Besatzung von Schiffen unter fremder Flagge vom 28. Oktober ...