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§ 5 - Verordnung über die Besatzung von Schiffen unter fremder Flagge (SchBFFlV k.a.Abk.)
V. v. 28.10.1981 BGBl. I S. 1163; zuletzt geändert durch Artikel 557 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 28.11.1981; FNA: 9513-26 Schiffsbesatzung
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Geltung ab 28.11.1981; FNA: 9513-26 Schiffsbesatzung
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§ 5 Unterrichtung über Mängel und Maßnahmen
Über Mängel nach den §§ 2 oder 3 sowie über Anordnungen unterrichtet die See-Berufsgenossenschaft unverzüglich
- 1.
- den Kapitän des Schiffes,
- 2.
- den nächst erreichbaren für Seeschiffahrtsfragen zuständigen konsularischen, diplomatischen oder sonstigen Vertreter des Flaggenstaates,
- 3.
- die zuständige Hafenbehörde und
- 4.
- das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.
Text in der Fassung des Artikels 557 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015
Frühere Fassungen von § 5 Verordnung über die Besatzung von Schiffen unter fremder Flagge
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 08.09.2015 | Artikel 557 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
aktuell vorher | 08.11.2006 | Artikel 522 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
aktuell | vor 08.11.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 Verordnung über die Besatzung von Schiffen unter fremder Flagge
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 SchBFFlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchBFFlV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 522 9. ZustAnpV Verordnung über die Besatzung von Schiffen unter fremder Flagge
... In § 5 Nr. 4 der Verordnung über die Besatzung von Schiffen unter fremder Flagge vom 28. Oktober ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 557 10. ZustAnpV Änderung der Verordnung über die Besatzung von Schiffen unter fremder Flagge
... In § 5 Nummer 4 der Verordnung über die Besatzung von Schiffen unter fremder Flagge vom 28. Oktober ...
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