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Verordnung zur Neuregelung gebührenrechtlicher Vorschriften im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (EVRHG-GebV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund
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- des § 37 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), § 37 Absatz 2 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 Nummer 5 Buchstabe a und b des Gesetzes vom 22. Juni 2006 (BGBl. I S. 1342) und § 37 Absatz 2 Satz 2 eingefügt durch Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe c des Gesetzes vom 5. März 2008 (BGBl. I S. 284), im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie sowie dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,
- -
- des § 6 Absatz 2 und 3 des BVL-Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3084), § 6 Absatz 3 eingefügt durch Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 5. März 2008 (BGBl. I S. 284),
Artikel 1 Verordnung über die Kosten des Verfahrens im Rahmen der Festsetzung der Rückstandshöchstgehalte in Lebens- und Futtermitteln
Artikel 1 ändert mWv. 2. April 2009 RHG-GebV
(gesamter Text siehe RHG-GebV)
Artikel 2 Änderung der Pflanzenschutzmittel-Gebührenverordnung
Die Pflanzenschutzmittel-Gebührenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2005 (BGBl. I S. 744), die zuletzt durch Artikel 3 Abschnitt 2 § 11 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Zulassung des Pflanzenschutzmittels" ein Komma und die Wörter „der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1)" eingefügt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Von der Erhebung der Gebühren und Auslagen kann auf Antrag des Gebühren- und Auslagenschuldners ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn an der Zulassung oder Anwendung des Pflanzenschutzmittels oder der Aufnahme des Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG ein öffentliches Interesse besteht und hierbei der zu erwartende wirtschaftliche Nutzen im Verhältnis zu dem Entwicklungsaufwand besonders gering ist."
- 2.
- § 6 wird aufgehoben.
- 3.
- Die Anlage wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Gebührennummer 1000 wird wie folgt gefasst:
„Bearbeitung eines Antrags auf Zulassung eines Pflanzenschutzmittels". - b)
- In der Gebührennummer 1100 wird die Angabe „12.000 bis 50.800" durch die Angabe „10.150 bis 42.300" ersetzt.
- c)
- Die Gebührennummer 1106 wird wie folgt gefasst:
„1106 | Überprüfung der Einhaltung eines festgesetzten Rück- standshöchstgehaltes | 2.000 bis 8.100". |
- d)
- In der Gebührennummer 1200 wird die Angabe „35.300 bis 143.400" durch die Angabe „29.500 bis 120.000" ersetzt.
- e)
- Die Gebührennummer 1207 wird wie folgt gefasst:
„1207 | Überprüfung der Einhaltung eines festgesetzten Rück- standshöchstgehaltes | 2.000 bis 8.100". |
- f)
- In der Gebührennummer 1300 wird die Angabe „23.800 bis 143.400" durch die Angabe „20.650 bis 124.500" ersetzt.
- g)
- Die Gebührennummer 1307 wird wie folgt gefasst:
„1307 | Überprüfung der Einhaltung eines festgesetzten Rück- standshöchstgehaltes | 2.000 bis 8.100". |
- h)
- In der Gebührennummer 1400 wird die Angabe „11.900 bis 71.700" durch die Angabe „10.300 bis 61.000" ersetzt.
- i)
- Die Gebührennummer 1407 wird wie folgt gefasst:
„1407 | Überprüfung der Einhaltung eines festgesetzten Rück- standshöchstgehaltes | 1.000 bis 4.100". |
- j)
- Nach der Gebührennummer 1930 wird folgende Gebührennummer 1931 eingefügt:
„1931 | Überprüfung der Einhaltung eines festgesetzten Rück- standshöchstgehaltes | 900 bis 3.600". |
- k)
- Die Gebührennummer 2100 wird wie folgt gefasst:
„2100 | Tätigkeiten für die Auf- nahme von Wirkstoffen in Anhang I der Richt- linie 91/414/EWG; § 37 Absatz 1 Nummer 2 i. V. m. § 33a Absatz 1 Nummer 5 Pflanzen- schutzgesetz | 86.000 bis 150.000". |
- l)
- Nach der Gebührennummer 4300 wird folgende Gebührennummer 4400 eingefügt:
„4400 | Prüfung der Pflanzen- schutzmitteleinsparung im Rahmen der Prüfung nach § 33 Absatz 2 Nummer 5 Pflanzen- schutzgesetz | 125 bis 500". |
- m)
- Die Gebührennummer 5200 wird gestrichen.
- n)
- Nach der Gebührennummer 5300 wird folgende Gebührennummer 5310 eingefügt:
„5310 | Überprüfung der Einhaltung eines festgesetzten Rück- standshöchstgehaltes | 900 bis 3.600". |
- 4.
- Im Satz nach der Tabelle wird die Nummer 2 wie folgt gefasst:
- „2.
- das Julius Kühn-Institut nach den Gebührennummern 4000 bis 4400 und 5600".
Artikel 3 Neubekanntmachung
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, die Pflanzenschutzmittel-Gebührenverordnung in der vom 2. April 2009 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen.
Artikel 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung*) in Kraft.
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- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 1. April 2009.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8691/index.htm