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§ 6 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Musikfachhändler/zur Musikfachhändlerin (MusikFhlAusbV k.a.Abk.)
V. v. 24.03.2009 BGBl. I S. 654 (Nr. 17); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.05.2015 BGBl. I S. 893
Geltung ab 01.08.2009; FNA: 806-22-1-49 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2009; FNA: 806-22-1-49 Berufliche Bildung
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§ 6 Abschlussprüfung
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er
- 1.
- die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht,
- 2.
- die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und
- 3.
- mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als dies für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.
(3) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses werden Teil 1 der Abschlussprüfung mit 40 Prozent und Teil 2 der Abschlussprüfung mit 60 Prozent gewichtet.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Musikfachhändler/zur Musikfachhändlerin V. v. 29. Mai 2015 BGBl. I S. 893, 1832 m.W.v. 1. August 2015
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Frühere Fassungen von § 6 Verordnung über die Berufsausbildung zum Musikfachhändler/zur Musikfachhändlerin
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.08.2015 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Musikfachhändler/zur Musikfachhändlerin vom 29.05.2015 BGBl. I S. 893 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 Verordnung über die Berufsausbildung zum Musikfachhändler/zur Musikfachhändlerin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 MusikFhlAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MusikFhlAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 MusikFhlAusbV Durchführung der Berufsausbildung
... einschließt. Diese Befähigung ist auch in Prüfungen nach den §§ 6 und 7 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Musikfachhändler/zur Musikfachhändlerin
V. v. 29.05.2015 BGBl. I S. 893, 1832
Artikel 1 1. MusikFhlAusbVÄndV (vom 01.08.2015)
... 24. März 2009 (BGBl. I S. 654) wird wie folgt geändert: 1. Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst: „§ 6 Abschlussprüfung (1) ... 1. Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst: „§ 6 Abschlussprüfung (1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Verordnung über die Erprobung der Durchführung der Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen in der Berufsausbildung zum Musikfachhändler/zur Musikfachhändlerin
V. v. 24.03.2009 BGBl. I S. 668
§ 1 MusikFhlErProbV Struktur und Gegenstand der Erprobung
... 24. März 2009 (BGBl. I S. 654) mit der Maßgabe zugrunde zu legen, dass die §§ 6 und 7 nicht anzuwenden sind. (3) § 9 der Verordnung über die Berufsausbildung ...
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