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§ 7 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Musikfachhändler/zur Musikfachhändlerin (MusikFhlAusbV k.a.Abk.)
V. v. 24.03.2009 BGBl. I S. 654 (Nr. 17); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.05.2015 BGBl. I S. 893
Geltung ab 01.08.2009; FNA: 806-22-1-49 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2009; FNA: 806-22-1-49 Berufliche Bildung
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§ 7 Teil 1 der Abschlussprüfung
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich
- 1.
- auf die in den Anlagen 1 und 2 für die ersten zwei Ausbildungsjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
- 1.
- Warenwirtschaft und Rechnungswesen,
- 2.
- Musikkundlicher Beratungshintergrund.
(4) Für den Prüfungsbereich Warenwirtschaft und Rechnungswesen bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Waren annehmen und lagern,
- b)
- Warenbestände erfassen und kontrollieren,
- c)
- Aufgaben der Steuerung und Kontrolle der Warenbewegungen durchführen sowie
- d)
- verkaufsbezogene Rechenvorgänge bearbeiten und Kalkulationen durchführen
- 2.
- der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Musikkundlicher Beratungshintergrund bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Produkte und Dienstleistungen im Musikfachhandel unterscheiden,
- b)
- den Musikmarkt einschätzen,
- c)
- Epochen der Musikgeschichte einordnen,
- d)
- Musikgattungen und -formen, insbesondere Musikrichtungen der klassischen und populären Musik, unterscheiden sowie
- e)
- Vorschriften des Urheber-, Leistungsschutz- und Verwertungsrechts berücksichtigen
- 2.
- der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Musikfachhändler/zur Musikfachhändlerin V. v. 29. Mai 2015 BGBl. I S. 893, 1832 m.W.v. 1. August 2015
Frühere Fassungen von § 7 Verordnung über die Berufsausbildung zum Musikfachhändler/zur Musikfachhändlerin
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.08.2015 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Musikfachhändler/zur Musikfachhändlerin vom 29.05.2015 BGBl. I S. 893 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 Verordnung über die Berufsausbildung zum Musikfachhändler/zur Musikfachhändlerin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 MusikFhlAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MusikFhlAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 MusikFhlAusbV Durchführung der Berufsausbildung
... einschließt. Diese Befähigung ist auch in Prüfungen nach den §§ 6 und 7 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Musikfachhändler/zur Musikfachhändlerin
V. v. 29.05.2015 BGBl. I S. 893, 1832
Artikel 1 1. MusikFhlAusbVÄndV (vom 01.08.2015)
... März 2009 (BGBl. I S. 654) wird wie folgt geändert: 1. Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst: „§ 6 Abschlussprüfung (1) Durch ... mit 40 Prozent und Teil 2 der Abschlussprüfung mit 60 Prozent gewichtet. § 7 Teil 1 der Abschlussprüfung (1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll am Ende des ... 3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten." 2. Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt: „§ 8 Teil 2 der ... 4. Der bisherige § 9 wird § 11 und in Absatz 2 wird die Angabe „§ 7 Absatz 8" durch die Angabe „§ 8 Absatz 6" ersetzt. 5. Der ...
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