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§ 11 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Musikfachhändler/zur Musikfachhändlerin (MusikFhlAusbV k.a.Abk.)
V. v. 24.03.2009 BGBl. I S. 654 (Nr. 17); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.05.2015 BGBl. I S. 893
Geltung ab 01.08.2009; FNA: 806-22-1-49 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2009; FNA: 806-22-1-49 Berufliche Bildung
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§ 11 Prüfung der Zusatzqualifikationen
(1) Zusatzqualifikationen werden im Rahmen der Abschlussprüfung gesondert geprüft, wenn die Auszubildenden glaubhaft machen, dass die dafür erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt worden sind.
(2) Für die Prüfung der jeweiligen Zusatzqualifikation gilt § 8 Absatz 6 entsprechend.
(3) Die Prüfung der jeweiligen Zusatzqualifikation ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Musikfachhändler/zur Musikfachhändlerin V. v. 29. Mai 2015 BGBl. I S. 893, 1832 m.W.v. 1. August 2015
Frühere Fassungen von § 11 Verordnung über die Berufsausbildung zum Musikfachhändler/zur Musikfachhändlerin
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.08.2015 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Musikfachhändler/zur Musikfachhändlerin vom 29.05.2015 BGBl. I S. 893 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 11 Verordnung über die Berufsausbildung zum Musikfachhändler/zur Musikfachhändlerin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 MusikFhlAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MusikFhlAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Musikfachhändler/zur Musikfachhändlerin
V. v. 29.05.2015 BGBl. I S. 893, 1832
Artikel 1 1. MusikFhlAusbVÄndV (vom 01.08.2015)
... 3. Der bisherige § 8 wird § 10. 4. Der bisherige § 9 wird § 11 und in Absatz 2 wird die Angabe „§ 7 Absatz 8" durch die Angabe „§ 8 ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Verordnung über die Erprobung der Durchführung der Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen in der Berufsausbildung zum Musikfachhändler/zur Musikfachhändlerin
V. v. 24.03.2009 BGBl. I S. 668
§ 1 MusikFhlErProbV Struktur und Gegenstand der Erprobung
... zugrunde zu legen, dass die §§ 6 und 7 nicht anzuwenden sind. (3) § 9 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Musikfachhändler/zur ...
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