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Anlage 2 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Musikfachhändler/zur Musikfachhändlerin (MusikFhlAusbV k.a.Abk.)

V. v. 24.03.2009 BGBl. I S. 654 (Nr. 17); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.05.2015 BGBl. I S. 893
Geltung ab 01.08.2009; FNA: 806-22-1-49 Berufliche Bildung
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Anlage 2 (zu § 4 Absatz 1 Satz 2) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Musikfachhändler/zur Musikfachhändlerin - Zeitliche Gliederung -


Anlage 2 wird in 4 Vorschriften zitiert

Die nachfolgende zeitliche Gliederung nennt die Zeiträume, in denen die jeweiligen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erstmals schwerpunktmäßig vermittelt werden sollen; in der Regel ist eine Fortführung oder Vertiefung zum Erreichen der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich.

Erstes Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

Abschnitt A Nummer 1.1 Produkte und Dienstleistungen im Musikfachhandel, Lernziele a bis d,

Abschnitt C Nummer 1.1 Stellung und Struktur,

Abschnitt C Nummer 1.2 Betriebliche Organisation,

Abschnitt C Nummer 1.3 Berufsbildung,

Abschnitt C Nummer 1.4 Personalwirtschaft, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften,

Abschnitt C Nummer 1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

Abschnitt C Nummer 2.1 Arbeitsorganisation

zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

Abschnitt A Nummer 1.2 Kunden- und dienstleistungsorientiertes Verhalten,

Abschnitt A Nummer 1.3 Kommunikation mit Kunden,

Abschnitt A Nummer 1.5 Kassieren und Kassenabrechnung,

Abschnitt A Nummer 2.1 Werbemaßnahmen,

Abschnitt A Nummer 2.2 Warenpräsentation,

Abschnitt A Nummer 4.2 Zahlungsverkehr und rechnerische Abwicklung, Lernziele a bis c,

Abschnitt C Nummer 1.6 Umweltschutz zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

Abschnitt A Nummer 3.4 Warenwirtschaftssystem,

Abschnitt C Nummer 2.2 Informations- und Kommunikationssysteme,

Abschnitt C Nummer 2.3 Interne Kommunikation und Kooperation zu vermitteln.

Zweites Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

Abschnitt A Nummer 1.1 Produkte und Dienstleistungen im Musikfachhandel, Lernziele e und f,

Abschnitt A Nummer 1.6 Serviceleistungen,

Abschnitt A Nummer 1.7 Beschwerde, Reklamation und Umtausch zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

Abschnitt A Nummer 1.4 Kundenberatung, Musikgeschichte,

Abschnitt A Nummer 1.8 Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben,

Abschnitt A Nummer 2.3 Verkaufsförderung,

Abschnitt A Nummer 2.4 Vertriebswege,

Abschnitt A Nummer 2.5 Urheber-, Leistungsschutz- und Verwertungsrecht,

Abschnitt A Nummer 2.6 Märkte und Zielgruppen

zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

Abschnitt A Nummer 3.2 Wareneingang und Warenlagerung,

Abschnitt A Nummer 3.3 Bestandskontrolle,

Abschnitt A Nummer 4.1 Preisbildung und Kalkulation,

Abschnitt A Nummer 4.2 Zahlungsverkehr und rechnerische Abwicklung, Lernziele d bis f, zu vermitteln.

Drittes Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

Abschnitt A Nummer 3.1 Einkaufsplanung und Bestellung,

Abschnitt A Nummer 4.3 Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling,

Abschnitt A Nummer 4.4 Unternehmerische Entscheidungsprozesse zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen der ausgewählten Wahlqualifikationseinheit aus

Abschnitt B Nummer 1 Musikinstrumente,

Abschnitt B Nummer 2 Musikalien oder

Abschnitt B Nummer 3 Tonträger zu vermitteln.



 

Zitierungen von Anlage 2 Verordnung über die Berufsausbildung zum Musikfachhändler/zur Musikfachhändlerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 MusikFhlAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MusikFhlAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 MusikFhlAusbV Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
... Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2 , Zeitliche Gliederung) abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, ...
§ 7 MusikFhlAusbV Teil 1 der Abschlussprüfung (vom 01.08.2015)
... (2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich 1. auf die in den Anlagen 1 und 2 für die ersten zwei Ausbildungsjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und ...
§ 8 MusikFhlAusbV Teil 2 der Abschlussprüfung (vom 01.08.2015)
... (2) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich 1. auf die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie 2. auf den im ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Musikfachhändler/zur Musikfachhändlerin
V. v. 29.05.2015 BGBl. I S. 893, 1832
Artikel 1 1. MusikFhlAusbVÄndV (vom 01.08.2015)
... (2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich 1. auf die in den Anlagen 1 und 2 für die ersten zwei Ausbildungsjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und ... (2) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich 1. auf die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie 2. auf den im ...