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Änderung § 6 Verordnung über die Berufsausbildung zum Musikfachhändler/zur Musikfachhändlerin vom 01.08.2015

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§ 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2015 geltenden Fassung
§ 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 29.05.2015 BGBl. I S. 893
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Zwischenprüfung


(Text neue Fassung)

§ 6 Abschlussprüfung


vorherige Änderung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zum Anfang des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf
die in der Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Verkauf, Marketing und Kassieren statt.


(4) Für
den Prüfungsbereich Verkauf, Marketing und Kassieren bestehen folgende Vorgaben:

1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a) Produkte verkaufen
und bewerben,

b) kassieren
und Berechnungen durchführen sowie

c) wirtschaftliche und soziale Prozesse berücksichtigen

kann;

2.
der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.




(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er

1.
die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht,

2. die notwendigen beruflichen
Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und

3. mit dem
im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist.

Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.


(2) Die Abschlussprüfung besteht aus
den zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als dies für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.

(3) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses werden Teil 1 der Abschlussprüfung mit 40 Prozent
und Teil 2 der Abschlussprüfung mit 60 Prozent gewichtet.