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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2017 aufgehoben
§ 2 - Verordnung über die Erprobung abweichender Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen in der Berufsausbildung im Einzelhandel in dem Ausbildungsberuf Kaufmann im Einzelhandel/Kauffrau im Einzelhandel (EinzHdlErProbV k.a.Abk.)
V. v. 24.03.2009 BGBl. I S. 671 (Nr. 17); aufgehoben durch § 31 V. v. 13.03.2017 BGBl. I S. 458
Geltung ab 01.07.2009; FNA: 806-22-2-7 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.07.2009; FNA: 806-22-2-7 Berufliche Bildung
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§ 2 Struktur der Berufsausbildung
Die Ausbildung gliedert sich im Ausbildungsberuf Kaufmann im Einzelhandel/Kauffrau im Einzelhandel in
- 1.
- Pflichtqualifikationseinheiten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 9,
- 2.
- eine im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikationseinheit nach § 3 Absatz 2 sowie
- 3.
- drei im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikationseinheiten nach § 3 Absatz 3, wobei § 3 Absatz 1 Nummer 11 zu berücksichtigen ist.
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