Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2017 aufgehoben

§ 2 - Verordnung über die Erprobung abweichender Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen in der Berufsausbildung im Einzelhandel in dem Ausbildungsberuf Kaufmann im Einzelhandel/Kauffrau im Einzelhandel (EinzHdlErProbV k.a.Abk.)

V. v. 24.03.2009 BGBl. I S. 671 (Nr. 17); aufgehoben durch § 31 V. v. 13.03.2017 BGBl. I S. 458
Geltung ab 01.07.2009; FNA: 806-22-2-7 Berufliche Bildung
|

§ 2 Struktur der Berufsausbildung



Die Ausbildung gliedert sich im Ausbildungsberuf Kaufmann im Einzelhandel/Kauffrau im Einzelhandel in

1.
Pflichtqualifikationseinheiten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 9,

2.
eine im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikationseinheit nach § 3 Absatz 2 sowie

3.
drei im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikationseinheiten nach § 3 Absatz 3, wobei § 3 Absatz 1 Nummer 11 zu berücksichtigen ist.

Anzeige