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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2017 aufgehoben
§ 4 - Verordnung über die Erprobung abweichender Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen in der Berufsausbildung im Einzelhandel in dem Ausbildungsberuf Kaufmann im Einzelhandel/Kauffrau im Einzelhandel (EinzHdlErProbV k.a.Abk.)
V. v. 24.03.2009 BGBl. I S. 671 (Nr. 17); aufgehoben durch § 31 V. v. 13.03.2017 BGBl. I S. 458
Geltung ab 01.07.2009; FNA: 806-22-2-7 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.07.2009; FNA: 806-22-2-7 Berufliche Bildung
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§ 4 Ausbildungsrahmenplan
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen nach den in der Anlage enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
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Zitierungen von § 4 Verordnung über die Erprobung abweichender Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen in der Berufsausbildung im Einzelhandel in dem Ausbildungsberuf Kaufmann im Einzelhandel/Kauffrau im Einzelhandel
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 EinzHdlErProbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EinzHdlErProbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8695/a160503.htm