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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2017 aufgehoben
§ 6 - Verordnung über die Erprobung abweichender Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen in der Berufsausbildung im Einzelhandel in dem Ausbildungsberuf Kaufmann im Einzelhandel/Kauffrau im Einzelhandel (EinzHdlErProbV k.a.Abk.)
V. v. 24.03.2009 BGBl. I S. 671 (Nr. 17); aufgehoben durch § 31 V. v. 13.03.2017 BGBl. I S. 458
Geltung ab 01.07.2009; FNA: 806-22-2-7 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.07.2009; FNA: 806-22-2-7 Berufliche Bildung
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§ 6 Teil 1 der Abschlussprüfung
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage Abschnitt I Nummer 1 bis 8 für die ersten zwei Ausbildungsjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
- 1.
- Verkauf und Marketing,
- 2.
- Warenwirtschaft und Rechnungswesen,
- 3.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
(4) Im Prüfungsbereich Verkauf und Marketing bestehen folgende Anforderungen:
In höchstens 120 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle insbesondere aus den folgenden Gebieten
- 1.
- Verkauf, Beratung und Kasse,
- 2.
- Warenpräsentation und Werbung
(5) Im Prüfungsbereich Warenwirtschaft und Rechnungswesen bestehen folgende Anforderungen:
In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle insbesondere aus den folgenden Gebieten
- 1.
- Warenannahme und -lagerung,
- 2.
- Bestandsführung und -kontrolle,
- 3.
- rechnerische Geschäftsvorgänge,
- 4.
- Kalkulation
(6) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Anforderungen:
In höchstens 60 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle schriftlich bearbeiten und dabei zeigen, dass er wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen kann.
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Zitierungen von § 6 Verordnung über die Erprobung abweichender Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen in der Berufsausbildung im Einzelhandel in dem Ausbildungsberuf Kaufmann im Einzelhandel/Kauffrau im Einzelhandel
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 EinzHdlErProbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EinzHdlErProbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 EinzHdlErProbV Fortsetzung der Berufsausbildung
... sowie „Wirtschafts- und Sozialkunde" als Teil 1 der Abschlussprüfung nach § 6 dieser ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8695/a160505.htm