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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2017 aufgehoben
§ 8 - Verordnung über die Erprobung abweichender Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen in der Berufsausbildung im Einzelhandel in dem Ausbildungsberuf Kaufmann im Einzelhandel/Kauffrau im Einzelhandel (EinzHdlErProbV k.a.Abk.)
V. v. 24.03.2009 BGBl. I S. 671 (Nr. 17); aufgehoben durch § 31 V. v. 13.03.2017 BGBl. I S. 458
Geltung ab 01.07.2009; FNA: 806-22-2-7 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.07.2009; FNA: 806-22-2-7 Berufliche Bildung
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§ 8 Gewichtungs- und Bestehensregelung
(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
- Verkauf und Marketing 15 Prozent,
- 2.
- Warenwirtschaft und Rechnungswesen 10 Prozent,
- 3.
- Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent,
- 4.
- Geschäftsprozesse im Einzelhandel 25 Prozent,
- 5.
- Fallbezogenes Fachgespräch 40 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
- 1.
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend",
- 2.
- im Prüfungsbereich Geschäftsprozesse im Einzelhandel mit mindestens „ausreichend" und
- 3.
- im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch mit mindestens „ausreichend"
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in dem in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als „ausreichend" bewerteten Prüfungsbereich nach § 7 Absatz 2 Nummer 1, in dem Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.
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