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Synopse aller Änderungen der Verordnung über die Erprobung abweichender Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen in der Berufsausbildung im Einzelhandel in dem Ausbildungsberuf Kaufmann im Einzelhandel/Kauffrau im Einzelhandel am 30.12.2014
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 30. Dezember 2014 durch Artikel 1 der 2. EinzHdlErProbVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der EinzHdlErProbV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.12.2014 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 30.12.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 19.12.2014 BGBl. I S. 2335 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse | |
(1) Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und noch keine Zwischenprüfung abgelegt worden ist. | |
(Text alte Fassung) (2) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum Ablauf des 31. Juli 2015 begonnen werden, sind die Vorschriften dieser Verordnung weiter anzuwenden. | (Text neue Fassung) (2) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum Ablauf des 31. Juli 2018 begonnen werden, sind die Vorschriften dieser Verordnung weiter anzuwenden. |
§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten | |
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2009 in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2015 außer Kraft. | (1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2009 in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2018 außer Kraft. |
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Erprobung abweichender Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen in der Berufsausbildung im Einzelhandel in dem Ausbildungsberuf Kaufmann im Einzelhandel/Kauffrau im Einzelhandel vom 4. September 2007 (BGBl. I S. 2270) außer Kraft. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8695/v190551-2014-12-30.htm