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Änderung § 5 DRK-SDDSG vom 26.11.2019

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§ 5 DRK-SDDSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 5 DRK-SDDSG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 32 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 Löschung


(Text neue Fassung)

§ 5 Begrenzung der Verpflichtung zur Löschung


vorherige Änderung

Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn ihre Kenntnis für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 nicht mehr erforderlich ist und nicht anzunehmen ist, dass durch die Löschung schutzwürdige Belange des Betroffenen beeinträchtigt werden.



Die Verpflichtung des Verantwortlichen zur Löschung personenbezogener Daten gemäß Artikel 17 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zu den in Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht, wenn anzunehmen ist, dass durch die Löschung schutzwürdige Belange der betroffenen Person beeinträchtigt werden.