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§ 30 - Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG)
Artikel 1 G. v. 03.04.2009 BGBl. I S. 700 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 1085
Geltung ab 01.09.2009; FNA: 404-31 Nebengesetze zum Familienrecht
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Geltung ab 01.09.2009; FNA: 404-31 Nebengesetze zum Familienrecht
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§ 30 Schutz des Versorgungsträgers
(1) 1Entscheidet das Familiengericht rechtskräftig über den Ausgleich und leistet der Versorgungsträger innerhalb einer bisher bestehenden Leistungspflicht an die bisher berechtigte Person, so ist er für eine Übergangszeit gegenüber der nunmehr auch berechtigten Person im Umfang der Überzahlung von der Leistungspflicht befreit. 2Satz 1 gilt für Leistungen des Versorgungsträgers an die Witwe oder den Witwer entsprechend.
(2) Die Übergangszeit dauert bis zum letzten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Versorgungsträger von der Rechtskraft der Entscheidung Kenntnis erlangt hat.
(3) Bereicherungsansprüche zwischen der nunmehr auch berechtigten Person und der bisher berechtigten Person sowie der Witwe oder dem Witwer bleiben unberührt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts G. v. 12. Mai 2021 BGBl. I S. 1085 m.W.v. 1. August 2021
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Frühere Fassungen von § 30 VersAusglG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.08.2021 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts vom 12.05.2021 BGBl. I S. 1085 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 30 VersAusglG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 VersAusglG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VersAusglG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
neugefasst durch B. v. 19.02.2002 BGBl. I S. 754, 1404, 3384; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
§ 101 SGB VI Beginn und Änderung in Sonderfällen (vom 14.12.2016)
... und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit abzustellen ist. § 30 des Versorgungsausgleichsgesetzes bleibt unberührt. (3a) Hat das ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts
G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 1085
Artikel 1 VersAusglRÄndG Änderung des Versorgungsausgleichsgesetzes
... dass das Anrecht vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen wird." 3. In § 30 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „auch berechtigten Person" die Wörter „im ...
Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG)
G. v. 03.04.2009 BGBl. I S. 700
Artikel 4 VAStrRefG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit abzustellen ist. § 30 des Versorgungsausgleichsgesetzes bleibt unberührt. (3a) Hat das Familiengericht ...
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