§ 32 Anpassungsfähige Anrechte *)
Die §§
33 bis 38 gelten für Anrechte aus
- 1.
- der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Höherversicherung,
- 2.
- der Beamtenversorgung oder einer anderen Versorgung, die zur Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch führt,
- 3.
- einer berufsständischen oder einer anderen Versorgung, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu einer Befreiung von der Sozialversicherungspflicht führen kann,
- 4.
- der Alterssicherung der Landwirte,
- 5.
- den Versorgungssystemen der Abgeordneten und der Regierungsmitglieder im Bund und in den Ländern.
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- *)
- Anm. d. Red.: Gemäß B. v. 25. Juni 2014 (BGBl. I S. 887) mit dem Grundgesetz vereinbar.
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interne Verweise§ 33 VersAusglG Anpassung wegen Unterhalt ... der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des § 32 , aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht. (4) ...
Zitat in folgenden NormenGesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Artikel 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586, 2587, 2009 I S. 1102; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Zitate in ÄnderungsvorschriftenEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvL 9/12, 1 BvR 1145/13 - (zu § 32 des Gesetzes über den Versorgungsausgleich)
B. v. 25.06.2014 BGBl. I S. 887
Entscheidung BVerfGE20140506 ... BvL 9/12, 1 BvR 1145/13 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht: § 32 des Gesetzes über den Versorgungsausgleich vom 3. April 2009 (Bundesgesetzblatt I Seite 700) ...
Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG)
G. v. 03.04.2009 BGBl. I S. 700
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