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§ 41 - Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG)
Artikel 1 G. v. 03.04.2009 BGBl. I S. 700 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 1085
Geltung ab 01.09.2009; FNA: 404-31 Nebengesetze zum Familienrecht
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Geltung ab 01.09.2009; FNA: 404-31 Nebengesetze zum Familienrecht
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§ 41 Bewertung einer laufenden Versorgung
§ 41 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Befindet sich ein Anrecht in der Leistungsphase und wäre für die Anwartschaftsphase die unmittelbare Bewertung maßgeblich, so gilt § 39 Abs. 1 entsprechend.
(2) 1Befindet sich ein Anrecht in der Leistungsphase und wäre für die Anwartschaftsphase die zeitratierliche Bewertung maßgeblich, so gilt § 40 Abs. 1 bis 3 entsprechend. 2Hierbei sind die Annahmen für die höchstens erreichbare Zeitdauer und für die zu erwartende Versorgung durch die tatsächlichen Werte zu ersetzen.
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Zitierungen von § 41 VersAusglG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 41 VersAusglG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VersAusglG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 VersAusglG Bestimmung von Ehezeitanteil und Ausgleichswert
... (5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis ...
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