Tools:
Update via:
§ 44 - Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG)
Artikel 1 G. v. 03.04.2009 BGBl. I S. 700 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 1085
Geltung ab 01.09.2009; FNA: 404-31 Nebengesetze zum Familienrecht
| |
Geltung ab 01.09.2009; FNA: 404-31 Nebengesetze zum Familienrecht
| |
§ 44 Sondervorschriften für Anrechte aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
§ 44 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Für Anrechte
- 1.
- aus einem Beamtenverhältnis oder einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und
- 2.
- aus einem Arbeitsverhältnis, bei dem ein Anspruch auf eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen besteht,
(2) Stehen der ausgleichspflichtigen Person mehrere Anrechte im Sinne des Absatzes 1 zu, so ist für die Wertberechnung von den gesamten Versorgungsbezügen, die sich nach Anwendung der Ruhensvorschriften ergeben, und von der gesamten in die Ehezeit fallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit auszugehen.
(3) 1Stehen der ausgleichspflichtigen Person neben einem Anrecht im Sinne des Absatzes 1 weitere Anrechte aus anderen Versorgungssystemen zu, die Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften unterliegen, so gilt Absatz 2 sinngemäß. 2Dabei sind die Ruhens- oder Anrechnungsbeträge nur insoweit zu berücksichtigen, als das nach Satz 1 berücksichtigte Anrecht in der Ehezeit erworben wurde und die ausgleichsberechtigte Person an diesem Anrecht im Versorgungsausgleich teilhat.
(4) Bei einem Anrecht aus einem Beamtenverhältnis auf Widerruf oder aus einem Dienstverhältnis einer Soldatin oder eines Soldaten auf Zeit ist der Wert maßgeblich, der sich bei einer Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ergäbe.
Zitierungen von § 44 VersAusglG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 44 VersAusglG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VersAusglG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 VersAusglG Bestimmung von Ehezeitanteil und Ausgleichswert
... (5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis ...
§ 47 VersAusglG Berechnung des korrespondierenden Kapitalwerts
... in Höhe des Ausgleichswerts zu begründen. (3) Für Anrechte im Sinne des § 44 Abs. 1 sind bei der Ermittlung des korrespondierenden Kapitalwerts die Berechnungsgrundlagen der ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8701/a160604.htm