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§ 46
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§ 46 - Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG)
Artikel 1 G. v. 03.04.2009
BGBl. I S. 700
(
Nr. 18
); zuletzt geändert durch
Artikel 1
G. v. 12.05.2021
BGBl. I S. 1085
Geltung ab 01.09.2009; FNA: 404-31
Nebengesetze zum Familienrecht
9 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 99 Vorschriften zitiert
Teil 2 Wertermittlung
Kapitel 2 Sondervorschriften für bestimmte Versorgungsträger
§ 45
←
→
§ 47
§ 46 Sondervorschriften für Anrechte aus Privatversicherungen
§ 46 wird in
1 Vorschrift zitiert
1
Für die Bewertung eines Anrechts aus einem privaten Versicherungsvertrag sind die Bestimmungen des
Versicherungsvertragsgesetzes
über Rückkaufswerte anzuwenden.
2
Stornokosten sind nicht abzuziehen.
§ 45
←
→
§ 47
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Zitierungen von
§ 46 VersAusglG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 46 VersAusglG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VersAusglG selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 5 VersAusglG Bestimmung von Ehezeitanteil und Ausgleichswert
... (5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39
bis
...
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